Klimaschutz und Versorgungssicherheit erfordern zwingend mehr Investitionen in die Energieeffizienz und erneuerbare Energien. Leider stehen dieser Forderung oft – grosse und völlig unnötige - bürokratische Hindernisse im Wege. So werden energetische Sanierungsmassnahmen bei Altbauten durch komplizierte Baugesetze, eine umständliche und teure Bewilligungspraxis, Denkmalschutz und Raumplanungsvorschriften be- oder gar verhindert. Bürokratische Hemmnisse im Bereich der Gebäudesanierung müssen deshalb abgebaut und die Behördenstruktur und die Planungsverfahren gestrafft werden.
Die FDP-Fraktion setzt sich dafür ein, dass die Hürden für eine energetische Sanierung von Altbauten in den kantonalen Planungsgesetzen und in den kommunalen Baugesetzen beseitigt oder abgebaut werden. Zudem müssen Doppelspurigkeiten bei Bewilligungsverfahren zwischen Gemeinden und Kanton abgeschafft werden.
Vor diesem Hintergrund wird die Regierung deshalb beauftragt, dem Grossen Rat konkrete Vorschläge zu unterbreiten, mit denen die folgenden vier Ziele erreicht werden können:
1. Energetische Gebäudesanierungen sind von der Bewilligungspflicht zu befreien, soweit durch diese das äussere Erscheinungsbild keine wesentliche Änderung erfährt;
2. Baubewilligungsverfahren sind für bewilligungspflichtige energetische Gebäudesanierungen möglichst weitgehend zu vereinfachen und zu beschleunigen;
3. Abstandsvorschriften können unterschritten sowie Ausnützungs- und Höhenmasse überschritten werden, soweit dies für eine energetische Gebäudesanierung erforderlich ist (analog Art. 82 Abs. 3 RPG betreffend Aussendämmungen);
4. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind in allen Bauzonen gestattet, sofern auf Schutzobjekte und Schutzzonen die gebotene Rücksicht genommen wird.
Chur, 26. August 2010
Nick, Pfäffli, Barandun, Bezzola (Samedan), Bezzola (Zernez), Burkhardt, Casanova-Maron, Claus, Clavadetscher, Engler, Fontana, Furrer-Cabalzar, Giacomelli, Gunzinger, Hartmann (Champfèr), Hartmann (Chur), Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jenny, Kasper, Krättli-Lori, Kunz (Fläsch), Marti, Meyer-Grass, Michael (Castasegna). Michel (Davos-Monstein), Niggli (Samedan), Perl, Rathgeb, Rosa, Steck-Rauch, Troncana-Sauer, Valär, Vetsch (Pragg-Jenaz), Waidacher, Wieland, Zweifel-Disch
Antwort der Regierung
Die Regierung teilt die Auffassung, wonach bauliche Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien mit Rücksicht auf die Anliegen des Klimaschutzes und der Versorgungssicherheit möglichst ohne unnötige baurechtliche und/oder verfahrensmässige Hemmnisse umsetzbar sein sollten. Es ist immerhin zu beachten, dass es bei der Beurteilung solcher Investitionen nebst dem öffentlichen Interesse an einem möglichst umweltschonenden Energieeinsatz je nach Situation und Lage auch noch andere Interessen zu beachten gibt, so beispielsweise bauästhetische und ortsbildschützerische Anliegen sowie nachbarliche Interessen.
Zu den im Auftrag formulierten vier Zielsetzungen ergibt sich Folgendes:
1. Als erstes sollen gemäss Auftrag energetische Gebäudesanierungen von der Baubewilligungspflicht befreit werden, soweit das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes keine wesentliche Änderung erfährt. Diesem Anliegen kann Rechnung getragen werden, allerdings nicht über eine Gesetzesrevision, sondern aus Gründen der Stufengerechtigkeit in der Rechtsetzung direkt über eine Teilrevision der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO), welche in Art. 40 bereits einen Katalog von bewilligungsfreien Bauvorhaben enthält. Ein Vorbehalt wird dabei unter Umständen für Massnahmen an geschützten Objekten anzubringen sein.
2. Gemäss Ziff. 2 des Auftrages sollen diejenigen energetischen Gebäudesanierungen, die baubewilligungspflichtig bleiben, wenigstens einem möglichst einfachen und raschen Verfahren unterstellt werden. Auch dieses Anliegen ist unterstützungswürdig, und zwar aus rechtsetzungstechnischen Gründen wiederum über eine Teilrevision der KRVO, nämlich durch eine entsprechende Ergänzung von Art. 50 Abs. 1 KRVO über das Meldeverfahren (= vereinfachtes Verfahren).
3. Im dritten Punkt wird verlangt, energetische Gebäudesanierungen von der Einhaltung von Abstands-, Ausnützungs- und Höhenvorschriften zu dispensieren. Mit Bezug auf Aussendämmungen als wichtigste und mit Abstand häufigste energetische Gebäudesanierungsmassnahme ist diesem Anliegen bereits im neuen kantonalen Raumplanungsgesetz vom 6.12.2004 Rechnung getragen worden (Art. 82 Abs. 3 KRG). Ob und gegebenenfalls inwieweit ein derartiger Dispens auch für andere Massnahmen angebracht ist, die zu energetischen Verbesserungen führen können (wie z.B. Sonnenkollektoren, Solarzellen, Lüftungsanlagen), bedarf noch einer vertieften Abklärung, dies v.a. unter dem Aspekt des Nachbarschutzes. Die Regierung wird dem Grossen Rat bei der nächsten Teilrevision des KRG entsprechende Vorschläge unterbreiten.
4. Als letzter Punkt wird eine kantonale Vorschrift gefordert, wonach Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie in allen Bauzonen zu gestatten sind, sofern auf Schutzgebiete und Schutzzonen die gebotene Rücksicht genommen wird. Die Regierung hat schon bei der Beantwortung der Anfrage Menge dargelegt, dass der Erlass einer solchen Vorschrift schon deshalb nicht sinnvoll ist, weil auf Bundesebene bereits eine entsprechende Bestimmung existiert. Diese besagt, dass Solaranlagen zu bewilligen seien, wenn sie sorgfältig in die Dach- und Fassadenflächen integriert werden und keine Kultur- und Naturdenkmäler beeinträchtigen (vgl. Art. 18a RPG). Es besteht also in diesem Bereich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Wenn schon besteht ein Bedürfnis nach einer Vollzugshilfe für Bauherrschafften und Baubehörden über Möglichkeiten zur guten Einordnung von Solaranlagen. Die Regierung wird dafür sorgen, dass eine derartige Vollzugshilfe für Interessierte greifbar ist.
Zusammenfassend ersucht die Regierung den Grossen Rat, den Auftrag im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu überweisen.
01. November 2010