Navigation

Inhaltsbereich

Session: 26.08.2010
In der Staatsrechnung sind jeweils unter der Position 2031 bzw. den Positionen 8101 bis 9000 der Bestand, die Erträge und die Verwendungen der verschiedenen beim Kanton verwalteten Stiftungen aufgeführt. Zudem sind unter der Position 9000 diverse kleinere Stiftungen und Fonds mit sogenannt besonderer Zweckbestimmung zusammengefasst.

Neben den bei einzelnen Stiftungen nicht mehr ganz zeitgemässen Stiftungszwecken und auch gewissen inhaltlichen Überschneidungen stellt man zudem bei etlichen fest, dass sie relativ geringe Erträge und Verwendungen ausweisen.

Auch wenn das Stiftungsrecht einer Zweckänderung oder Überführung in eine andere Stiftung hohe Schranken setzt, sollte geprüft werden, ob in Teilbereichen Zusammenlegungen möglich sind oder ob das Instrument einer Sammelstiftung Anwendung finden kann, so wie die Stadt Chur dies vor einigen Jahren realisieren konnte.

Wir fordern die Regierung deshalb auf zu prüfen, inwieweit einige dieser Stiftungen/Fonds zusammengelegt oder allenfalls in die Form einer Sammelstiftung überführt werden können.

Chur, 26. August 2010

Pfenninger, Marti, Aebli, Baselgia-Brunner, Bezzola (Zernez), Brandenburger, Buchli, Burkhardt, Candinas, Casutt, Clavadetscher, Davaz, Dermont, Felix, Frigg-Walt, Furrer-Cabalzar, Gartmann-Albin, Gasser, Geisseler, Hartmann (Champfèr), Jaag, Jenny, Kappeler, Kasper, Kleis-Kümin, Koch (Landquart), Kollegger (Malix), Krättli-Lori, Locher Benguerel, Meyer-Grass, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Michel (Davos-Monstein), Müller, Nick, Nigg, Noi-Togni, Papa, Pedrini, Perl, Peyer, Pult, Rosa, Stiffler (Davos-Platz), Thöny, Trepp, Troncana-Sauer, Vetsch (Pragg-Jenaz), Deplazes, Hensel, Michel (Igis), Monigatti

Antwort der Regierung

1. Gemäss Art. 16 des Gesetzes über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht (FFG, BR 710.100) ist die Regierung zuständig, im Namen des Kantons Legate und unselbstständige Stiftungen von Dritten entgegenzunehmen. Entfällt deren Zweckbestimmung oder kann diese nicht mehr sachgerecht verfolgt werden, legt die Regierung sie mit anderen Legaten oder unselbstständigen Stiftungen zusammen oder löst sie auf. Die Legate und unselbständigen Stiftungen werden innerhalb der Bestandesrechnung geführt. Die unter der Bilanzposition 2031 geführten Rechnungen der Legate, Stiftungen und Fonds werden im Anhang zur Staatsrechnung ausgewiesen (Art. 37 Abs. 2 lit. e FFG, vgl. Staatsrechnung 2009, S. 353ff.). Bei den aufgeführten Stiftungen, Legaten und Fonds handelt es sich um unselbstständige Stiftungen. Eine Ausnahme bildet die „Dr. med. Albert Coray-Stiftung“. Diese wird per Ende 2010 aus der Staatsrechnung ausgegliedert.

2. Unselbständige Stiftungen sind in der Praxis häufig. Sie unterscheiden sich von den privatrechtlichen Stiftungen durch die fehlende eigene Rechtspersönlichkeit. Das ZGB enthält keine Regeln für unselbstständige Stiftungen. Massgebend ist jeweils das Recht, welches Grundlage des betreffenden Rechtsgeschäfts bildet, auf welches sich die Vermögenszuwendung stützt (Schenkungs-, Erbrecht). Enthalten aber diese Rechtsgebiete keine Normen zur Problemlösung, kann das Stiftungsrecht (ZGB) analog angewandt werden. Es kann geprüft werden, ob eine Zusammenlegung der vorhandenen Legate und Fonds möglich ist.

3. Die teilweise geringen Verwendungen sind nebst engen Zweckbestimmungen möglicherweise auch auf die fehlende Bekanntheit der vorhandenen Mittel zurückzuführen. Es ist Sache der zuständigen Departemente und Dienststellen, diesbezüglich noch vermehrt Aufklärungsarbeit zu leisten und potenzielle Empfänger darauf hinzuweisen. Im Vordergrund steht die zweckkonforme Verwendung und nicht die Äufnung der Mittel.

4. Bei selbstständigen Kleinststiftungen ist es heute Praxis, dass die Stiftungsaufsicht die Stiftungsorgane auf Anfrage beratend unterstützt, wenn es um die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder im Zuge einer Aufhebung um die nachfolgende Einbringung des verbleibenden Stiftungsvermögens in eine Sammelstiftung geht. Bei einer Sammelstiftung ist es möglich, auf einfache Art und Weise bestimmte Vermögenswerte einem bestimmten Zweck zu widmen. Die Form der Sammelstiftung ermöglicht es auch bei kleinerem Stiftungsvermögen sicherzustellen, dass das gewünschte wohltätige oder gemeinnützige Anliegen zielgerichtet unterstützt werden kann.

5. Beispiel für eine Sammelstiftung ist die Succursus Stiftung in St. Gallen. Sie setzt sich aus mehreren einzelnen Fonds zusammen: Wer einen Teil seines Vermögens einem bestimmten wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck zukommen lassen will, kann unter dem Dach der Stiftung als Mitstifter einen eigenen Fonds errichten. Der Mitstifter legt Namen und den Zweck des entsprechenden Fonds selbst fest und kann auf Wunsch auch über die Verwendung der Fondsmittel mitbestimmen oder eine Fondsleitung einsetzen. Das Vermögen der einzelnen Fonds wird dabei durch die Stiftung zusammen mit den Vermögen der anderen Fonds bewirtschaftet und verwaltet. So lassen sich zweckgebundene Fonds kostengünstig und effizient verwalten.

6. Nach Einschätzung der Stiftungsaufsicht ist das Potenzial für eine bündnerische Sammelstiftung vorhanden. Die Regierung will deshalb die Errichtung einer solchen Sammelstiftung mit Sitz in Graubünden an die Hand nehmen.

Die Regierung ist bereit, den Auftrag entgegen zu nehmen.

29. Oktober 2010