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Session: 12.06.2012
Viele Institutionen des Gesundheitswesens, wie Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Schulheime etc. sind in der Rechtsform einer Stiftung organisiert. Diese unterliegen somit der Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (BR 291.100). In dieser Verordnung sind u.a. die Pflichten der Stiftungen, die Aufgaben der Aufsichtsbehörde sowie die Gebühren geregelt.

Die Pflicht der Stiftungen beinhaltet im Wesentlichen die unaufgeforderte Unterbreitung folgender Unterlagen innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres:
a. die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) samt Genehmigungsprotokoll;
b. das Wertschriftenverzeichnis;
c. den Bericht der Revisionsstelle;
d. den Bericht über die Geschäftstätigkeit.

Die Vorgaben der Gesetzgebung in Bezug auf die Geschäftsführung, Qualitätssicherung, Rechnungslegung usw. für die Institutionen des Gesundheitswesens sind sehr umfangreich und unterliegen der Kontrolle des Gesundheitsamtes. Die Frage drängt sich somit auf, ob die in einer Stiftung organisierten Spitäler und Heime nicht doppelt oder sogar dreifach geprüft werden, wenn die Revisionsstelle auch als „Kontrollorgan“ angesehen wird.

Die Höhe der Grundgebühr richtet sich nach dem Bruttovermögen gemäss Bilanz. Die Spitäler, die Alters- und Pflegeheime oder die Schulheime, welche in aller Regel einen Leistungsauftrag der öffentlichen Hand erfüllen, verfügen i.d.R. über ein erhebliches Vermögen, vor allem in Form von Liegenschaften. Die Erhebung der Grundgebühr basiert auf der Ertragsfähigkeit des Vermögens. So hat ein Pflegeheim mit einem Bruttovermögen von mehr als CHF 20‘000‘000 eine Grundgebühr von Fr. 2‘600 zu entrichten, ungeachtet des Kontrollaufwandes und des Rechnungsergebnisses. Die Finanzierer der Institutionen im Gesundheitswesen sind neben den Trägerschaften i.d.R. die Patienten/Bewohner/Klienten, die Krankenversicherer sowie die Öffentliche Hand, d.h. Bund/Kanton/Gemeinden. Die erwähnten Institutionen sind einem erheblichen Kostendruck seitens der Finanzierer ausgesetzt und die Tarife werden zu einem beträchtlichen Teil „verordnet“. Unter Ziffer 2 des Art. 11 werden „die ertragsarmen, dem Stiftungszweck unmittelbar dienenden Kulturgüter und Liegenschaften bei der Festlegung der Grundgebühr ausser Acht gelassen“.

Um unnötigen Kontrollaufwand und Kosten zu vermeiden, stellen die Unterzeichneten folgende Fragen:

1. Bestehen Doppelspurigkeiten bei der Aufsicht der Institutionen im Gesundheits- und Sozialwesen und wie gedenkt die Regierung die allenfalls vorhandenen Doppelspurigkeiten zu eliminieren?

2. Können die Institutionen des Gesundheitswesens allenfalls sinngemäss unter Ziff. 2 von Art. 11 aufgeführt werden?

3. Prüft die Regierung ein alternatives Gebührensystem, bei welchem z. B. nicht mehr auf das ertragsfähige Vermögen abgestellt wird, sondern das Verursacherprinzip aufgrund der effektiven Kontrolltätigkeit zum Tragen kommt?

Samnaun, 12. Juni 2012

Hardegger, Kunz (Chur), Kleis-Kümin, Barandun, Baselgia-Brunner, Bezzola (Samedan), Bezzola (Zernez), Blumenthal, Bondolfi, Brandenburger, Bucher-Brini, Buchli-Mannhart, Burkhardt, Caduff, Campell, Casanova-Maron, Casutt, Cavegn, Clalüna, Clavadetscher, Conrad, Darms-Landolt, Dermont, Dosch, Engler, Fasani, Felix, Foffa, Fontana, Furrer-Cabalzar, Gartmann-Albin, Geisseler, Giacomelli, Grass, Gunzinger, Hartmann (Champfèr), Hartmann (Chur), Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jaag, Jeker, Jenny, Kasper, Koch (Tamins), Koch (Igis), Kollegger (Chur), Komminoth-Elmer, Krättli-Lori, Kunz (Fläsch), Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Marti, Meyer-Grass, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Michel (Davos Monstein), Nick, Niederer, Nigg, Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Parolini, Parpan, Pedrini, Peyer, Righetti, Sax, Steck-Rauch, Stiffler (Davos Platz), Tenchio, Tomaschett (Breil), Troncana-Sauer, Tscholl, Valär, Vetsch (Klosters-Dorf), Wieland, Zweifel-Disch, Berther (Segnas), Deplazes, Kuoni

Antwort der Regierung

Seit der Einführung der Steuerung mit Globalbudget und Leistungsauftrag wird die kantonale Verwaltung vermehrt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Nach dem klaren Willen des Grossen Rates ist auch die Stiftungsaufsicht somit möglichst kostendeckend zu führen (Botschaft Heft Nr. 5/2007–2008; GRP Nr. 2/2007–2008, S. 225 ff.). Das Ziel einer vollständigen Kostendeckung wurde in den Jahren 2010 und 2011 erreicht. Dies zeigt, dass die Gebührenansätze richtig bemessen wurden und dem Verursacherprinzip gemäss Kantonsverfassung (Art. 93 Abs. 4 KV, BR 110.100) respektive dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip im Sinne von Art. 5 des Finanzhaushaltsgesetzes (FFG, BR 710.100) Rechnung tragen.

Die Erhebung der Grundgebühren für die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörde nach dem Bruttovermögen der Stiftung ist eine einfache, nachvollziehbare, transparente und verwaltungsökonomische Lösung, die schweizweit eingesetzt wird. Eine Grundgebühr nach Aufwand würde immer wieder zu Rückfragen und Diskussionen führen und ändert nichts daran, dass die gesamten Kosten der Stiftungsaufsicht von den Stiftungen zu tragen sind. Für spezielle Tätigkeiten wird nach dem Aufwand verrechnet. Im interkantonalen Vergleich sind die Gebühren dank schlanker Strukturen und effizienter Aufgabenerfüllung günstig. Mit der Teilrevision der Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (BR 219.100) auf den 1. Juni 2012 werden bei der Festlegung der Grundgebühr die ertragsarmen, dem Stiftungszweck unmittelbar dienenden Kulturgüter und Liegenschaften ausser Acht gelassen. Darunter sind zum Beispiel Bilder- und Dokumentensammlungen oder Museen zu verstehen, die historische, mitunter denkmalgeschützte Liegenschaften unterhalten müssen. Aufgrund der ordnungsgemäss revidierten Jahresrechnung generieren sie nachweislich keinen Ertrag. Stiftungen, die mit der Führung von Spitälern, Alters-, Pflege- oder Schulheimen tätig sind, fallen nicht darunter. Die Institutionen im Gesundheitswesen erwirtschaften ihre Haupteinnahmen mit dem Angebot an Medizin- und Pflegeleistungen sowie aus Pensionsgeldern. Die Ertragsfähigkeit ihres Stiftungsvermögens ist gegeben.

Bei der Beaufsichtigung von Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens bestehen nach Auffassung der Regierung keine Doppelspurigkeiten, auch wenn bestimmte Unterlagen verschiedenen Dienststellen der kantonalen Verwaltung eingereicht werden müssen. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat primär dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen zweckgemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Die Aufsicht ist umfassend. Sie hat darüber zu wachen, dass die Organe der Stiftung keine Verfügungen treffen, die der Stiftungsurkunde, dem Reglement oder dem Gesetz widersprechen. Die Aufsichtsbehörde genehmigt Vermögensübertragungen und Fusionen nach dem Fusionsgesetz (FusG; SR 221.301) und entscheidet über Organisations- und Zweckänderungen (Art. 85/86/86b ZGB). Demgegenüber erteilt das Gesundheitsamt zum Beispiel den Alters- und Pflegeheimen die erforderliche Betriebsbewilligung, prüft die Einhaltung der qualitativen Voraussetzungen nach den gesetzlichen Vorgaben, setzt die Leistungsbeiträge nach Prüfung der statistischen Daten und der Finanzdaten fest, prüft und berechnet die Investitionsbeiträge bei Neubauten und überprüft die BESA-Einstufungen.

Die Regierung beantwortet die gestellten Fragen wie folgt:

1. Es bestehen keine Doppelspurigkeiten bei der Aufsicht der Institutionen im Gesundheits- und Sozialwesen. Die Aufgaben der Stiftungsaufsicht einerseits und der Fachämter andererseits sind unterschiedlich.

2. Für die Institutionen des Gesundheitswesens gelangt Art. 11 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen nicht zur Anwendung, da deren Liegenschaften nicht als ertragsarm im Sinne der Bestimmung gelten.

3. Die Regierung beabsichtigt nicht, ein alternatives Gebührensystem für die Stiftungsaufsicht zu prüfen. Für die allgemeine Aufsichtstätigkeit hat sich die Bemessung nach dem Bruttovermögen bewährt.

30. August 2012