Die Gebäudeversicherung Graubünden (GVG) macht den Feuerwehren Vorgaben bezüglich Bestand, Ausrüstung und Ausbildung. Diese richten sich nach Auftrag/Belastung, sowie nach den Vorgaben der Feuerwehrkoordination Schweiz (FKS).
Art. 40 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden regelt die Beiträge an die Feuerwehren. Die Gebäudeversicherung GVG beteiligt sich an zweckmässigen und bedarfsgerechten Investitionen der Bündner Feuerwehren für Gerätelokale, Material, Alarmierung und Fahrzeuge sowie an den Aus- und Weiterbildungskosten des Feuerwehrkaders.
Die GVG hat, basierend auf den gesetzlichen Grundlagen des Brandschutzgesetzes unter Berücksichtigung des schweizerischen Grundsatzpapiers Feuerwehr 2015, ein neues Beitragsregulativ erarbeitet. Die Inkraftsetzung dieses Regulativs wurde am 01. Januar 2011 vollzogen. Gestützt auf Art. 2 und Art. 32 des Brandschutzgesetzes, sowie Art. 13 ff der Verordnung zum Brandschutzgesetz, erlässt die GVG klare und verbindliche Vorgaben, wie Feuerwehrorganisationen neu ausgestattet sein müssen.
Diese Vorgaben werden jährlich überarbeitet, respektive angepasst, und stehen nun mit der Beitragspraxis und den gesprochenen Subventionsbeiträgen der GVG in einem Missverhältnis.
Insbesondere gilt dies bei der Anschaffung von Feuerwehrfahrzeugen. Neu- und Occasionsfahrzeuge sind beitragsberechtigt. Unabhängig ob neu oder gebraucht, werden diese mit einem Grundbeitrag von 20% des Kaufpreises subventioniert. Der Preis zwischen einem Neu- oder Gebrauchtfahrzeug kann zwischen mehreren CHF 10‘000.00 variieren.
Ortsfeuerwehren müssen aus finanziellen Gründen Occasionsfahrzeuge anschaffen. Demzufolge ist der Subventionsbeitrag der GVG um das Mehrfache geringer. Bekanntlich treten Reparatur- und Unterhaltskosten bei Occasionsfahrzeugen häufiger auf als bei Neufahrzeugen. Der Unterhalt sowie Reparaturen an Fahrzeugen und Geräten sind nicht beitragsberechtigt. Somit werden den Gemeinden als ausführende Organisationen der Feuerwehren Mehrkosten auferlegt, obwohl diese, mit dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges, die GVG enorm entlastet haben.
Bei Fahrzeugen in der Schadenwehr, welche die Stützpunkte des Kantons gemäss Leistungsvereinbarung brauchen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können, trifft diese unbefriedigende Beitragspraxis ebenfalls zu. Hinzu kommt, dass die Grundausbildung für diese kantonalen Aufgaben zu Lasten der Gemeinden gehen (Basiskurse).
Aufgrund der erwähnten Sachlage ersuchen die Unterzeichnenden die Regierung um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wer verfügt über die Kompetenz, Beitragssätze festzulegen?
2. In welchem finanziellen Verhältnis leisten andere Ostschweizer Kantone Beiträge an ihre Orts- und Stützpunktfeuerwehren?
3. Teilt die Regierung die Meinung, dass auch Unterhalts- und Reparaturkosten von Feuerwehrfahrzeugen, Maschinen und allgemeine Ausrüstung beitragsberechtigt sein sollten?
4. Erachtet die Regierung, aufgrund der guten finanziellen Lage der GVG, eine Entlastung der Gemeinden mit der Übernahme der Taggeldentschädigung (analog Kaderkurse) durch die GVG für die Basiskurse 1 und 2, sowie Basiskurse im Bereich Ölwehr und Strassenrettung als gerechtfertigt?
Samnaun, 13. Juni 2012
Tomaschett (Breil), Parolini, Hartmann (Chur), Albertin, Berther (Camischolas), Bezzola (Zernez), Blumenthal, Bondolfi, Brandenburger, Burkhardt, Caduff, Caluori, Casty, Casutt, Casutt-Derungs, Cavegn, Clavadetscher, Conrad, Darms-Landolt, Dermont, Dosch, Engler, Fallet, Foffa, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Giacomelli, Grass, Gunzinger, Hartmann (Champfèr), Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jaag, Jenny, Kasper, Kleis-Kümin, Koch (Tamins), Koch (Igis), Kollegger (Chur), Kollegger (Malix), Komminoth-Elmer, Kunz (Fläsch), Lorez-Meuli, Märchy-Caduff, Meyer-Grass, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Michel (Davos Monstein), Nick, Niederer, Noi-Togni, Papa, Parpan, Pedrini, Peyer, Pfenninger, Righetti, Rosa, Sax, Stiffler (Chur), Tenchio, Tomaschett-Berther (Trun), Wieland, Zanetti, Berther (Segnas), Degonda
Antwort der Regierung
In den einleitenden Ausführungen der Anfrage wird vorgebracht, dass Ortsfeuerwehren, die aus finanziellen Gründen Occasionsfahrzeuge anschaffen (müssen) und entsprechend einen geringeren Beitrag der Gebäudeversicherung Graubünden erhalten, an die aus diesem Umstand resultierenden höheren Unterhalts- und Reparaturkosten keine Beiträge der Gebäudeversicherung Graubünden erhalten. Weiter wird im Rahmen der allgemeinen Ausführungen moniert, dass Kosten für die Erfüllung kantonaler Aufgaben (Stützpunkte) zu Lasten der Gemeinden gehen (Kosten für Basiskurse, Unterhalt und Reparaturen von Fahrzeugen für die Schadenwehr).
Occasionsfahrzeuge können in der Tat im Vergleich mit neuen Fahrzeugen den Gemeinden höhere Reparatur- und Unterhaltskosten verursachen. In der Gesamtbeurteilung(Kapitalkosten/Abschreibungen/Reparatur und Unterhalt) trifft dies jedoch nicht zu. Praktisch ausnahmslos verursachen die Occasionsfahrzeuge den Gemeinden tendenziell tiefere Gesamtkosten als Neuanschaffungen. Die Regierung sieht deshalb keine Gründe, für die Anschaffung von Neu- und Gebrauchsfahrzeugen unterschiedliche Beitragssätze in Anwendung zu bringen. Die Entschädigung für die Führung eines Feuerwehrstützpunkts wird von der GVG mit den jeweiligen Gemeinden in einer Leistungsvereinbarung geregelt. Abgegolten wird der Mehraufwand einschliesslich der Ausbildungskosten für die Erfüllung dieser kantonalen Aufgabe. Die Aussage, dass die Kosten der Grundausbildung für die kantonalen Aufgaben zu Lasten der Gemeinden gehen, trifft entsprechend nicht zu.
Die Regierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die finanzielle Belastung der Gemeinden für ihre Feuerwehren in den letzten Jahren deutlich reduziert hat. Aufbauend auf den Gemeindefeuerwehren wurden für verschiedene Aufgaben (Strassen-/Tunnelrettung, Öl-/Chemiewehr, Elementarschaden, Waldbrand) Stützpunktfeuerwehren mit einer entsprechenden Kostenverschiebung von den Gemeinden zum Kanton gebildet. Zudem wurden die Gemeinden von der GVG motiviert, die Aufgaben regional wahrzunehmen. Die Anzahl Feuerwehrorganisationen konnte durch die Konzentration der Feuerwehren von 232 auf rund 70 und der Bestand an Feuerwehrleuten von 12'000 auf 4'800 gesenkt werden. Die den Gemeinden obliegenden Aufgaben können dadurch wesentlich günstiger als im Alleingang erbracht werden.
Aufgrund dieser Ausgangslage beantwortet die Regierung die gestellten Fragen wie folgt.
1. Gemäss Art. 39 (40) des Brandschutzgesetzes legt die Regierung die Beitragssätze fest.
2. Die Ostschweizer Kantone leisten wie folgt Beiträge an die Ortsfeuerwehren:
Ergänzend zur vorliegenden Tabelle ist festzuhalten, dass die GVG im Vergleich zu den meisten anderen Kantonen überdurchschnittlich hohe Beiträge an die Wasserversorgungen der Gemeinden leistet.
3. Nein. Die Finanzierung der Unterhalts- und Reparaturkosten ist Gemeindeaufgabe. Die Ausrichtung von Beiträgen an Unterhalts- und Reparaturkosten durch die GVG widerspricht der angestrebten Aufgaben- und Finanzentflechtung zwischen Kanton und Gemeinden. Damit seitens der GVG Beiträge an Unterhalts- und Reparaturkosten den Gemeinden gewährt werden könnten, wäre im Übrigen eine Revision des Brandschutzgesetzes notwendig. Das Brandschutzgesetz sieht nur Investitionsbeiträge vor.
4. Nein. Die Übernahme der in Frage stehenden Taggeldentschädigung durch die GVG würde zu höheren Gebäudeversicherungsprämien führen. Eine Ausweitung der Taggeldbeiträge der GVG auf alle Kurse würde im Übrigen eine Revision des Brandschutzgesetzes bedingen. Das Brandschutzgesetz sieht nur Beiträge an Aus- und Weiterbildungskurse von Fach- und Führungskräften vor. Die GVG leistet heute mit der Ausrichtung der jährlichen Pauschalentschädigung für Stützpunktfeuerwehren in indirekter Form Beiträge an die Basisausbildung der Stützpunktfeuerwehren in den Bereichen Ölwehr und Strassenrettung. Bei der Durchführung von Basiskursen trägt die GVG sämtliche Kurskosten (Instruktoren, Kursmaterial und Verpflegung).
05. September 2012