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Session: 22.10.2013
Im Regierungsprogramm 2013–2016 hat die Bündner Regierung die Wirtschaftsförderung zum Kernthema erklärt. Bezüglich der Steuern hat sie festgehalten, dass „die gute Position in der Gewinnsteuerbelastung beibehalten werden“ muss (Botschaft Nr. 11/2011-2012, S. 1288). In ihrer strategischen Absicht hat die Regierung vorgesehen, dass die „Konkurrenzfähigkeit des Unternehmensstandorts Graubünden durch moderate Gewinn- und Kapitalsteuern erhalten und leicht [zu] verbessern“ ist (Entwicklungsschwerpunkt ES 24).

Von einer „guten Position in der Gewinnsteuerbelastung“ kann zwischenzeitlich leider nicht mehr die Rede sein, vor allem bei den KMU: Bei einem Reingewinn von CHF 80‘000.00 und einem Kapital von CHF 2 Mio. fallen in Graubünden (Chur) Steuern in der Höhe von CHF 21‘370.00 an. Mehr Steuern werden nur noch in Basel und Delsberg bezahlt. Selbst bei Kleinaktiengesellschaften (Gewinn CHF 30‘000.00 und Kapital CHF 100‘000.00) liegt Graubünden im Kantonsranking auf dem 19. Platz (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung, Steuerbelastung in der Schweiz, 2013). Dies zeigt, dass Graubünden im interkantonalen Steuervergleich für verschiedenste Kategorien von Kapitalgesellschaften nicht mehr konkurrenzfähig ist. Eine Reduktion des Steuersatzes von derzeit 5.5% auf 4.5% ist deshalb eine Notwendigkeit, die angesichts der bei der Behandlung des Vorstosses Nigg gemachten Voten (siehe Ratsprotokoll vom 24. Oktober 2012, S. 385ff.) auf den Kanton zu beschränken ist. Inskünftig sollen damit der Kanton und die Gemeinden im kantonalen Steuergesetz separate Steuersätze haben.

Um den Unternehmensstandort in Graubünden zu erhalten, und in Anbetracht der Tatsache, dass aus finanzpolitischen Gründen der Gewinnsteuersatz zur Zeit nicht noch weiter gesenkt werden kann, sollen jedoch die Möglichkeiten zulasten des Gewinnes Investitionen abzuschreiben, gleich wie die jeweiligen Praxen des attraktivsten Kantons ausgestaltet werden. Abschreibungen stärken die finanzielle Basis der Unternehmen, sichern deren Unabhängigkeit und fördern damit weitere Investitionen. Die Abschreibungssätze legt die Steuerverwaltung fest. Nach Auffassung der Unterzeichner sind die Abschreibungssätze zu erhöhen (wie etwa Abschreibungen auf Wohn- und Personalhäuser 4% statt nur 2%, Gewerbliche Gebäude 8% statt 4%, Fahrnisbauten 25% statt 20%). Das System der Sofortabschreibungen sei so zu gestalten, dass Graubünden diesbezüglich in Bezug auf das einzelne Aktivum gleich ausgestaltet ist wie der jeweils attraktivste Kanton. Von einer Anpassung der Abschreibungssätze und der Praxis zur Sofortabschreibungen würden nicht nur die juristischen Personen, sondern auch die selbständig Erwerbstätigen (Einzelfirma, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) profitieren.

Zusammenfassend fordern die Unterzeichner deshalb die Regierung auf kumuliert oder alternativ:

- eine Steuerreduktion für juristische Personen um 1% auf neu 4.5% als neuen kantonalen Steuersatz vorzunehmen und für die Gemeinden den Steuersatz bei 5.5% zu belassen und/oder

- die Abschreibungssätze seien entsprechend je aktivierter Vermögenswert dem attraktivsten anderen Kanton zu erhöhen und das System der Sofortabschreibungen gleich wie das jeweils attraktivste Abschreibungssystem im interkantonalen Vergleich zu gestalten.

Chur, 22. Oktober 2013

Kunz (Chur), Barandun, Bezzola (Zernez), Burkhardt, Casanova-Maron, Claus, Clavadetscher, Engler, Fontana, Furrer-Cabalzar, Giacomelli, Hartmann (Chur), Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jenny (Arosa), Krättli-Lori, Kunz (Fläsch), Marti, Michael (Castasegna), Niggli (Samedan), Pfäffli, Rosa, Steck-Rauch, Stiffler (Chur), Troncana-Sauer, Valär, Vetsch (Pragg-Jenaz), Wieland, Zweifel-Disch, Candrian, Felix (Scuol), Jenny (Klosters), Kuoni, Patt

Antwort der Regierung

Die FDP Fraktion fordert einerseits die Reduktion des Gewinnsteuersatzes für die Kantonssteuer und damit auch der Kultussteuer (Art. 3 Abs. 2 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden; StG) von 5,5 Prozent auf 4,5 Prozent. Andererseits sollen die Abschreibungssätze dem Kanton mit der wirtschaftsfreundlichsten Regelung abgeschrieben werden.

In der Oktobersession 2012 hat der Grosse Rat den Auftrag Nigg, mit dem die Reduktion des Gewinnsteuersatzes von 5,5 Prozent auf 4,5 Prozent für die Kantonssteuer, die Zuschlagssteuer und die Kultussteuer gefordert wurde, gegen den Antrag der Regierung abgelehnt. In der Oktobersession 2013 wurde der Auftrag Kunz, der eine Senkung der Gewinnsteuer auf eine effektive Steuerbelastung für alle Steuerhoheiten auf 12 Prozent oder 13 Prozent forderte, aufgrund der berechneten Ausfälle zurückgezogen. In Beantwortung dieses Auftrags hat sich die Regierung gegen Lastenverschiebungen zwischen den Gemeinden und dem Kanton im Rahmen der Festsetzung der Gewinnsteuersätze ausgesprochen, weil dies den finanzpolitischen Richtwerten des Grossen Rates widerspricht (GRP 2 | 2013/2014, S. 226); daran ist festzuhalten.

Mit der beantragten Senkung des Gewinnsteuersatzes würde die effektive Steuerbelastung von 16,68 Prozent auf 15,91 Prozent sinken. Die Mindereinnahmen würden sich bei Gewinnsteuererträgen von 65 Millionen Franken für den Kanton auf rund 11,4 Millionen Franken und für die Landeskirchen auf rund 1,2 Millionen Franken belaufen. Die Entlastung für die juristischen Personen in der Gewinnsteuer würde 0,77 Prozentpunkte betragen. Für die interkantonalen Belastungsvergleiche würden sich die Zahlen des Kantons leicht verbessern.

Die Überprüfung und allfällige Senkung der Gewinnsteuerbelastung, auch im interkantonalen Verhältnis, sind Teil des Regierungsprogramms 2013-2016 (Entwicklungsschwerpunkt Steuerpolitik; ES 24; Botschaft Heft Nr. 11 / 2011-2012, S. 1255 ff.). Die Massnahmen in der Gewinnsteuer können aber nicht isoliert mit Blick auf das Regierungsprogramm umgesetzt werden. Sie sind im Lichte der interkantonalen Steuerkonkurrenz, der Finanzierbarkeit der Mindereinnahmen, welche durch die Beschlüsse zur FA-Reform jedenfalls nicht verbessert wurde, der Wirkung der Massnahme auf den Wirtschaftsstandort Graubünden etc. zu betrachten. Der Grosse Rat hat die Regierung beauftragt, eine Gesamtschau bzw. eine Strategie zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons Graubünden aufzuzeigen (Auftrag Caduff betr. Zwischenhalt bei der Totalrevision des Wirtschaftsentwicklungsgesetzes). Dieser Auftrag wurde mit 105 zu 0 Stimmen überwiesen (GRP 1 | 2013/2014, S. 12) und die entsprechenden Arbeiten sind bereits im Gange. Die Regierung ist der Auffassung, dass die Frage der Höhe der Gewinnsteuer des Kantons, der Zuschlagssteuer und der Kultussteuer zusammen mit dieser Gesamtbetrachtung des Wirtschaftsstandorts diskutiert und entschieden werden muss. Dabei wird auch der erwähnte Richtwert des Grossen Rates betreffend Lastenverschiebungen zwischen den Gemeinden und dem Kanton zu beachten sein. Mit Blick auf die Finanzierbarkeit der Massnahme wird auch die Entwicklung der Unternehmenssteuerreform III und deren möglichen Folgen auf den Staatshaushalt zu berücksichtigen sein, wo neben Ausfällen in der Gewinnsteuer auch Mindereinnahmen aus dem NFA des Bundes drohen.

Der zweite Teil des Auftrages fordert die Erhöhung der Abschreibungssätze, um die beschränkten Möglichkeiten der Gewinnsteuerreduktion umgehen zu können. Wenn aber die Ausfälle aus der Senkung des Gewinnsteuersatzes nicht finanzierbar sind, können sich Kanton und Gemeinden die Ausfälle aus der Erhöhung der Abschreibungssätze auch nicht leisten. Nur weil diese Ausfälle weniger transparent sind, sind sie nicht weniger real. Auch rechtlich hält die Regierung die Forderung teilweise nicht für umsetzbar. Nach Art. 32 und 81 StG können die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen in Abzug gebracht werden. Damit haben die von der Regierung (und nicht von der Steuerverwaltung) festgelegten Abschreibungssätze sich an der effektiven Wertverminderung der betreffenden Anlagegüter zu orientieren. Zudem müssen die Abschreibungssätze für Bund und Kanton identisch sein, weil Abweichungen weder sachlich begründbar noch administrativ vernünftig wären und dem Grundsatz der vertikalen Steuerharmonisierung widersprechen. Auch dürften unterschiedliche Abschreibungssätze mit Art. 84 der Kantonsverfassung, wonach die administrativen Belastungen für Unternehmungen so gering wie möglich zu halten sind, kaum in Einklang stehen. Die Erhöhung der ordentlichen Abschreibungssätze wird daher von der Regierung abgelehnt. Hingegen besteht im Bereich der Sofortabschreibungen ein grösserer Gestaltungsspielraum, weil das Bundesrecht diesbezüglich auf die kantonalen Regelungen verweist. Die Regierung ist daher bereit, die Höhe der Sofortabschreibungen zu überprüfen, wobei sie sich an der sachlichen Richtigkeit der Lösung und nicht an den höchsten in einem anderen Kanton normierten Abschreibungssätzen orientieren wird.

Die Regierung ist bereit, den Auftrag mit diesen Einschränkungen entgegen zu nehmen.

22. Januar 2014