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Session: 17.02.2016
Seit anfangs der 2000er Jahre hat die Bündner Regierung die kantonale Verwaltung mittels verschiedener Massnahmen reorganisiert. Amtsstellen wurden anderen Departementen zugeteilt, Verfahrensabläufe zu straffen versucht und der ämterübergreifenden und sektoralpolitischen Koordination wurde mehr Gewicht eingeräumt. All dies mit dem Ziel, den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen effiziente Dienstleistungen anzubieten und unnötigen administrativen Aufwand zu vermeiden respektive einzudämmen.

In diesem Zusammenhang ist von verschiedenster Seite immer wieder Kritik betreffend der departementalen Zuteilung des ANU zu hören. Die Verfahrenskoordination bei raumwirksamen Projekten, die dem Amt für Raumentwicklung (ARE) obliegt, sei komplizierter, langwieriger und teils widersprüchlich, da ARE und ANU nicht dem gleichen Departement angehörten, wie dies in anderen Kantonen z.B. ZH, SG, GL, TG, SH, AI, AR oder beim Bund (UVEK) der Fall sei. Zudem sei festzustellen, dass die aktuelle Verwaltungsorganisation (EKUD, ANU) stets die Maximierung der Ansprüche der Ökologie anstrebe, was nicht dem Handeln gemäss Nachhaltigkeitsprinzip entspricht. Nachhaltiges Handeln heisst immer ein Abwägen zwischen Wirtschaft, Ökologie und Gesellschaft. Dies mit dem Ziel, Projekte und Investitionen im Sinne der nächsten Generation(en) zu ermöglichen und nicht per se zu verhindern.

Zahlreiche Aufgaben des ANU stehen insbesondere mit dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) in einem engen sachlichen Zusammenhang. Nachfolgend seien einige exemplarisch erwähnt:

- ARE: Kantonale und regionale Richtplanung(en), Kommunale Nutzungsplanungen, Bauen ausserhalb der Bauzone, Verfahrenskoordination/Interessenabwägung;

- Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG): Landwirtschaftliche Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen, Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen, Agrarpolitik 2014-2017, Meliorationen, Regionalentwicklungsprojekte;

- Amt für Wirtschaft und Tourismus (AWT): Standortentwicklung Industrie (Ansiedlungen), Tourismusentwicklung (z.B. Ressorts, Inszenierungen, Bergbahnprojekte, Langsamverkehr) und Regionalentwicklung. Immer öfter ist zu hören, dass sich Förderbeiträge und (Umwelt-)Auflagen neutralisieren.

Aus Sicht der Unterzeichnenden erscheint es deshalb sinnvoll, dass die Regierung aufgrund der erwähnten engen Zusammenarbeit zwischen dem ANU und den Ämtern des DVS eingehend prüft, ob das ANU im Sinne optimierter Verfahren (Koordination, Effizienz, Informationsaustausch, Ämterkonsultationen) neu dem DVS zugeteilt werden soll.

In diesem Sinne beauftragen die Unterzeichnenden die Regierung zu prüfen, ob das ANU künftig (spätestens ab 1.1.2019) dem DVS angegliedert werden soll. Die Chancen und Gefahren, welche mit einem Departementswechsel verbunden sind, sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

Chur, 17. Februar 2016

Casutt-Derungs, Engler, Aebli, Albertin, Alig, Blumenthal, Bondolfi, Burkhardt, Caduff, Caluori, Casanova (Ilanz), Casanova-Maron (Domat/Ems), Cavegn, Caviezel (Davos Clavadel), Clalüna, Claus, Crameri, Darms-Landolt, Della Vedova, Dosch, Epp, Felix (Scuol), Florin-Caluori, Foffa, Giacomelli, Hartmann, Heiz, Hitz-Rusch, Jeker, Joos, Kasper, Kollegger, Komminoth-Elmer, Kunfermann, Kuoni, Lamprecht, Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Mathis, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Müller, Niederer, Niggli (Samedan), Papa, Paterlini, Pedrini, Rosa, Sax, Schneider, Schutz, Steck-Rauch, Stiffler (Davos Platz), Stiffler (Chur), Tenchio, Thomann-Frank, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Valär, Vetsch (Pragg-Jenaz), Waidacher, Weidmann, Widmer-Spreiter, Zanetti, Buchli, Fausch, Föhn, Gujan-Dönier, Stäbler, Tuor

Antwort der Regierung

Die Kantonsverfassung erklärt die Regierung als zuständig, die Aufgabenbereiche der Departemente durch Verordnung zu regeln (vgl. Art. 49 Abs. 1, zweiter Satz KV). Diese Zuständigkeit der Regierung wird in Art. 18 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, BR 170.300) nochmals ausdrücklich festgehalten. In Art. 18 Abs. 2 RVOG werden überdies – nicht abschliessend – Kriterien aufgeführt, welche die Regierung bei der Zuweisung der Aufgabenbereiche an die Departemente zu beachten hat. Zu achten ist einmal insbesondere auf die Effizienz der Aufgabenerledigung: Die Aufgabenbereiche sollen fachlich möglichst homogen sein, damit eine zielgerichtete und rationelle Departementsleitung und Aufgabenerfüllung möglich sind. Weiter muss unter den Departementen auch eine Gleichgewichtigkeit in politischer Hinsicht bestehen (gerechte Verteilung der Bereiche, die ein gewisses politisches Gewicht aufweisen). Die Regierung hat entsprechend ihrer Zuständigkeit die Aufgabenbereiche der Departemente und deren organisatorische Gliederung in Ämter in Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV, BR 170.310) festgelegt.

Die letzte umfassende Reorganisation der kantonalen Verwaltung unter Beachtung der erwähnten Kriterien ist im Jahre 2005 erfolgt. In diesem Rahmen hatte die Regierung auch die departementale Eingliederung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) näher überprüft. Die Regierung sah damals bewusst davon ab, dieses Amt zusammen mit dem Amt für Raumentwicklung (ARE), dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) oder dem Amt für Wirtschaft und Tourismus (AWT) dem gleichen Departement zuzuweisen. Die Regierung erachtete es nämlich als wichtig, dass die in verschiedenen Geschäften und Verfahren immer wieder notwendige Abwägung von ökologischen, wirtschaftlichen, fachlich technischen und weiteren Interessen abschliessend auf Regierungsebene stattfindet und nicht ausschliesslich in einem Departement. Dies lässt sich sinnvoll nur erreichen, wenn bereits an der Vorbereitung von entsprechenden Regierungsbeschlüssen mehrere Departemente beteiligt sind. Dabei ist das Verfahren selbstverständlich zeitlich und sachlich effizient von dem in der Hauptsache zuständigen Departement oder Amt zu führen.

Diese Überlegungen sowie die grundsätzlichen Kriterien des homogenen Aufgabenbereichs, der rationellen Aufgabenerfüllung und des politischen Gleichgewichts hat die Regierung jeweils nach Gesamterneuerungs- und Ersatzwahlen der notwendigen Verteilung der Departemente auf die Regierungsmitglieder und der damit verbundenen Zuweisung der Aufgabenbereiche und Ämter zugrunde gelegt. Dabei ist die Regierung bis heute insbesondere in der Frage der departementalen Zuweisung des Amtes für Natur und Umwelt zu keinen anderen Schlüssen gekommen. Abschliessend ist auch zu berücksichtigen, dass die isolierte Neuzuweisung eines grossen Amtes zu einem anderen Departement gar nicht möglich ist. Vielmehr würde eine solche Massnahme die umfassende oder zumindest eine ausgedehnte Neuordnung der Aufgabenverteilung wahrscheinlich machen. Eine solche umfassende oder ausgedehnte Neuordnung drängt sich indessen zurzeit nicht auf.

Aus den dargelegten Überlegungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag nicht zu überweisen.

13. April 2016