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Session: 20.04.2016

Im Zusammenhang der Totalrevision des Schulgesetzes im Jahre 2012 hat das EKUD am 9.6.2015 eine Departementsverfügung erlassen, welche die Gewährleistung und Kostenübernahme der Schulung und Förderung von Kindern im Kindergarten- und Schulalter bis zum Erreichen des 20. Altersjahrs in Spitälern im Kanton Graubünden, sowie in ausserkantonalen Spitälern und Kliniken ab 1.1.2016 neu regelt.

 
Mit der bisherigen Finanzierung, gestützt auf das kantonale Schulgesetz bzw. die kantonale Verordnung zum Schulgesetz (Art. 68) sowie des Behindertengesetzes, bezahlten die Gemeinden einen Tagesansatz pro Schultag von 21 Franken. Die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten lag bei 5 bzw. 10 Franken pro Aufenthaltstag, die Restkosten übernahm der Kanton. Neu werden, gemäss Departementsverfügung des EKUD, hospitalisierte Kinder nicht mehr als SonderschülerInnen, sondern als RegelschülerInnen betrachtet. Deshalb ist für die Beschulung der hospitalisierten Kinder die jeweilige Schulträgerschaft der Gemeinden zuständig. Den Gemeinden werden dadurch die Vollkosten pro Schultag verrechnet; d.h. eine Tagespauschale zwischen 110 bis 125 Franken.

 
Die Departementsverfügung, welche auf den 1.1.2016 in Kraft gesetzt wurde, wirft in der Umsetzung, mangels klarer gesetzlicher Grundlagen, etliche Fragen und Unsicherheiten auf, welche dringend geklärt werden müssen. Deshalb liegen den Departementen EKUD und DJSG seit Dezember 2015 entsprechende Schreiben des Kantonsspitals GR und der Kinder- und Jugendpsychiatrie GR vor, welche die heutige Problematik und die damit verbundene Verordnungs- oder Gesetzeslücke aufzeigen. Seit der Departementsverfügung vom 9.6.2015 besteht eine grosse Unsicherheit, insbesondere bei der Zuständigkeit betreffend Kompetenzen zur Auftragserteilung der Beschulung sowie der Rechnungsstellung zur Beschulung im Spital wie auch auf der psychiatrischen Jugendstation.

 
In einem gemeinsamen Antwortschreiben der Departemente EKUD und DJSG vom 31.3.2016 wurden unter anderen folgende Punkte festgehalten:

 
Schülerinnen und Schüler der Volksschule haben Anspruch auf Unterricht, welcher entweder zu Hause, in einer Klinik oder in einem Spital durchgeführt werden muss. Die Zuständigkeit für die Gewährleistung des Unterrichts (Entscheid, Organisation, Finanzierung) obliegt der Schulträgerschaft. Dabei stützt sich die Regierung auf Art. 11 und Art. 69 des Schulgesetzes ab. Dies würde also heissen, dass jede Gemeinde, jede Schulträgerschaft eigenständig entscheiden würde, wie und wo konkret ein Kind bei einer vorübergehenden Krankheit oder nach einem Unfall beschult werden soll und zu welchem Kostenrahmen.

 
Im Zusammenhang mit dem Anliegen betreffend Erlass einer Spitalschulverordnung schreibt die Regierung weiter:
„Eine Sonderkompetenz, welche es den Spitalschulen erlauben würde, eigenständig über die Beschulung von hospitalisierten Regelschülern und Regelschülerinnen zu entscheiden, ist im Schulgesetz nicht vorgesehen.“

 
Die Unterzeichnenden stellen der Regierung folgende Fragen:

 
1. Wie beurteilt die Regierung die grosse Unsicherheit in den Gemeinden sowie Spitalschulen betreffend Kompetenzen zur Auftragserteilung sowie zur Rechnungsstellung für die Beschulung während eines Aufenthaltes im Spital oder einer Klinik?

 
2. Ist die Regierung auch der Meinung, dass für alle Gemeinden eine einheitliche Regelung angestrebt werden muss, um die Beschulung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher in einem Spital, in einer Klinik oder einer kinder- und jugendpsychiatrischen Station inner- und ausserkantonal sicherzustellen?

 
3. Ist die Regierung bereit, eine klare, gesetzliche Grundlage zur Verpflichtung der Kostenübernahme zu schaffen?

 
4. Ist die Regierung bereit, eine Übergangsregelung auf Verordnungsstufe zu schaffen, bis die gesetzlichen Grundlagen vorhanden sind?

 
5. Ist die Regierung bereit, eine Spitalschulverordnung analog zum Kanton Zürich zu prüfen?

 
Chur, 20. April 2016

 
Caluori, Bucher-Brini, Casty, Aebli, Atanes, Baselgia-Brunner, Berther, Bleiker, Caduff, Cahenzli-Philipp, Casanova-Maron (Domat/Ems), Casutt-Derungs, Cavegn, Caviezel (Chur), Clalüna, Crameri, Danuser, Deplazes, Dosch, Engler, Fasani, Florin-Caluori, Gartmann-Albin, Geisseler, Gunzinger, Hardegger, Heiz, Holzinger-Loretz, Kollegger, Kunfermann, Lamprecht, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Niederer, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Perl, Pfenninger, Pult, Sax, Schutz, Stiffler (Davos Platz), Thomann-Frank, Thöny, Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, Widmer-Spreiter, Wieland, Degiacomi, Derungs, Sigron, Tuor

Antwort der Regierung

Gestützt auf Art. 11 und Art. 69 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden vom 21. März 2012 (Schulgesetz; BR 421.000) sind die jeweiligen Schulträgerschaften der zuständigen Gemeinden für den Unterricht von kranken und verunfallten Schulkindern der Regelschule zuständig. Gemäss Art. 6 der Verordnung zum Schulgesetz vom 25. September 2012 (Schulverordnung; BR 421.010) kann ein Kind auf Gesuch der Erziehungsberechtigten in begründeten Fällen in die Schule einer anderen Schulträgerschaft aufgenommen werden, wobei deren Schulrat über die Aufnahme sowie über das Schulgeld mit dem Einverständnis der abgebenden Schulträgerschaft entscheidet. In analoger Anwendung von Art. 6 der Schulverordnung setzt auch die temporäre Beschulung in einer Spitalschule die Beauftragung durch die zuständige Schulträgerschaft voraus. Die Umsetzung dieser Regelungen wird mit Departementsverfügung (DV) Nr. 2447 vom 9. Juni 2015 vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) genauer erläutert.

Nicht immer ist eine Beschulung von kranken und verunfallten Schulkindern gleich ab dem ersten Tag nach Spitaleintritt möglich oder nötig. Eine Übersicht des Amtes für Volksschule und Sport (AVS) zur Spitalschule des Kantonsspitals über die Jahre 2013 bis 2015 zeigt, dass von jährlich durchschnittlich rund 200 Kindern 96 % die Spitalschule zwischen 1 und 15 Schultagen besuchten (davon 82 % zwischen 1 und 4 Schultagen). Nur 4 % (durchschnittlich acht Kinder pro Jahr) wiesen mehr als 15 Schultage auf.

Krankheiten wie Grippe oder kleinere Unfälle können in der Regelschule vor Ort ebenfalls Absenzen von üblicherweise bis zu fünf Tagen oder länger zur Folge haben. In dieser Zeit erteilt in der Regel keine Schulträgerschaft den betroffenen Kindern Unterricht. Umgekehrt besteht auch von Seiten der Erziehungsberechtigten diesbezüglich kaum eine Erwartungshaltung. Im Weiteren können Schulträgerschaften Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 28 des Schulgesetzes pro Schuljahr während maximal 15 Schultagen beurlauben. Während dieser Zeit findet üblicherweise ebenfalls kein durch die Schulträger organisierter und finanzierter Unterricht statt. Daraus lässt sich ableiten, dass auch bei Spitalaufenthalten im Rahmen von bis zu 15 Tagen in der Regel keine Notwendigkeit für die Erteilung von Unterricht besteht.

Zu Frage 1: Seit Erlass der DV Nr. 2447 vom 9. Juni 2015 des EKUD erfolgten beim AVS eine schriftliche und vier telefonische Anfragen von Schulträgerschaften zu Rechten, Pflichten und Kompetenzen im Zusammenhang mit der Spitalschulung. Von einer grossen Unsicherheit kann aufgrund dieser wenigen Anfragen deshalb nicht die Rede sein. Im Weiteren hat der Schulbehördenverband Graubünden mit Schreiben vom 18. April 2016 alle Schulträgerschaften über Fragen der Spitalschulung informiert.

Zu Frage 2: Die Regierung ist der Ansicht, dass mit den Vorgaben gemäss Schulgesetz, Schulverordnung sowie dem Erlass der DV Nr. 2447 vom 9. Juni 2015 durch das EKUD bezüglich Rechte, Pflichten und Kompetenzen klare gesetzliche Grundlagen bestehen. Der Bedarf für angemessenen Unterricht ist individuell sehr unterschiedlich und hat immer unter Beachtung des Lehrplans, der Bedürfnisse der einzelnen Schülerin bzw. des einzelnen Schülers sowie der Situation vor Ort zu erfolgen. Aus diesen Gründen sind aus Sicht der Regierung keine detaillierteren Regelungen notwendig. Aufgrund der geringen Anzahl der Betroffenen besteht kein Bedarf für eine einheitliche Regelung.

Zu Frage 3: Klare gesetzliche Grundlagen für die Kostenübernahme durch die Schulträgerschaften bestehen bereits. Die Kosten sind jedoch abhängig von den individuell benötigten Leistungen, welche für eine Schülerin oder einen Schüler im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls zu erbringen sind. Die Schaffung von weiter gehenden gesetzlichen Grundlagen bzw. die Revision des Schulgesetzes ist aus Sicht der Regierung deshalb nicht notwendig.

Zu Frage 4: Für Übergangsregelungen auf Verordnungsstufe bestehen keine gesetzlichen Grundlagen.

Zu Frage 5: Auch für eine Spitalschulverordnung analog derjenigen des Kantons Zürich fehlt eine gesetzliche Grundlage.

29. Juni 2016