Im Zusammenhang der Totalrevision des Schulgesetzes im Jahre 2012 hat das EKUD am 9.6.2015 eine Departementsverfügung erlassen, welche die Gewährleistung und Kostenübernahme der Schulung und Förderung von Kindern im Kindergarten- und Schulalter bis zum Erreichen des 20. Altersjahrs in Spitälern im Kanton Graubünden, sowie in ausserkantonalen Spitälern und Kliniken ab 1.1.2016 neu regelt.
Mit der bisherigen Finanzierung, gestützt auf das kantonale Schulgesetz bzw. die kantonale Verordnung zum Schulgesetz (Art. 68) sowie des Behindertengesetzes, bezahlten die Gemeinden einen Tagesansatz pro Schultag von 21 Franken. Die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten lag bei 5 bzw. 10 Franken pro Aufenthaltstag, die Restkosten übernahm der Kanton. Neu werden, gemäss Departementsverfügung des EKUD, hospitalisierte Kinder nicht mehr als SonderschülerInnen, sondern als RegelschülerInnen betrachtet. Deshalb ist für die Beschulung der hospitalisierten Kinder die jeweilige Schulträgerschaft der Gemeinden zuständig. Den Gemeinden werden dadurch die Vollkosten pro Schultag verrechnet; d.h. eine Tagespauschale zwischen 110 bis 125 Franken.
Die Departementsverfügung, welche auf den 1.1.2016 in Kraft gesetzt wurde, wirft in der Umsetzung, mangels klarer gesetzlicher Grundlagen, etliche Fragen und Unsicherheiten auf, welche dringend geklärt werden müssen. Deshalb liegen den Departementen EKUD und DJSG seit Dezember 2015 entsprechende Schreiben des Kantonsspitals GR und der Kinder- und Jugendpsychiatrie GR vor, welche die heutige Problematik und die damit verbundene Verordnungs- oder Gesetzeslücke aufzeigen. Seit der Departementsverfügung vom 9.6.2015 besteht eine grosse Unsicherheit, insbesondere bei der Zuständigkeit betreffend Kompetenzen zur Auftragserteilung der Beschulung sowie der Rechnungsstellung zur Beschulung im Spital wie auch auf der psychiatrischen Jugendstation.
In einem gemeinsamen Antwortschreiben der Departemente EKUD und DJSG vom 31.3.2016 wurden unter anderen folgende Punkte festgehalten:
Schülerinnen und Schüler der Volksschule haben Anspruch auf Unterricht, welcher entweder zu Hause, in einer Klinik oder in einem Spital durchgeführt werden muss. Die Zuständigkeit für die Gewährleistung des Unterrichts (Entscheid, Organisation, Finanzierung) obliegt der Schulträgerschaft. Dabei stützt sich die Regierung auf Art. 11 und Art. 69 des Schulgesetzes ab. Dies würde also heissen, dass jede Gemeinde, jede Schulträgerschaft eigenständig entscheiden würde, wie und wo konkret ein Kind bei einer vorübergehenden Krankheit oder nach einem Unfall beschult werden soll und zu welchem Kostenrahmen.
Im Zusammenhang mit dem Anliegen betreffend Erlass einer Spitalschulverordnung schreibt die Regierung weiter:
„Eine Sonderkompetenz, welche es den Spitalschulen erlauben würde, eigenständig über die Beschulung von hospitalisierten Regelschülern und Regelschülerinnen zu entscheiden, ist im Schulgesetz nicht vorgesehen.“
Die Unterzeichnenden stellen der Regierung folgende Fragen:
1. Wie beurteilt die Regierung die grosse Unsicherheit in den Gemeinden sowie Spitalschulen betreffend Kompetenzen zur Auftragserteilung sowie zur Rechnungsstellung für die Beschulung während eines Aufenthaltes im Spital oder einer Klinik?
2. Ist die Regierung auch der Meinung, dass für alle Gemeinden eine einheitliche Regelung angestrebt werden muss, um die Beschulung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher in einem Spital, in einer Klinik oder einer kinder- und jugendpsychiatrischen Station inner- und ausserkantonal sicherzustellen?
3. Ist die Regierung bereit, eine klare, gesetzliche Grundlage zur Verpflichtung der Kostenübernahme zu schaffen?
4. Ist die Regierung bereit, eine Übergangsregelung auf Verordnungsstufe zu schaffen, bis die gesetzlichen Grundlagen vorhanden sind?
5. Ist die Regierung bereit, eine Spitalschulverordnung analog zum Kanton Zürich zu prüfen?
Chur, 20. April 2016
Caluori, Bucher-Brini, Casty, Aebli, Atanes, Baselgia-Brunner, Berther, Bleiker, Caduff, Cahenzli-Philipp, Casanova-Maron (Domat/Ems), Casutt-Derungs, Cavegn, Caviezel (Chur), Clalüna, Crameri, Danuser, Deplazes, Dosch, Engler, Fasani, Florin-Caluori, Gartmann-Albin, Geisseler, Gunzinger, Hardegger, Heiz, Holzinger-Loretz, Kollegger, Kunfermann, Lamprecht, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Niederer, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Perl, Pfenninger, Pult, Sax, Schutz, Stiffler (Davos Platz), Thomann-Frank, Thöny, Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, Widmer-Spreiter, Wieland, Degiacomi, Derungs, Sigron, Tuor