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Session: 02.09.2016

Im Dezember 2010 hat der Grosse Rat den Bericht zu Public Corporate Governance beraten. Die Regierung legt diesen Bericht vor, dessen Umsetzung folgende Ziele hat (Zitat aus Botschaft): «Wahrung der kantonalen Interessen; Schaffung von Transparenz; Koordination zwischen politischen Zielen, Eigentümerzielen und Unternehmenszielen; Abschätzung und Minimierung von finanziellen und politischen Risiken; standardisierte Berichterstattung; regelmässige Prüfung der Notwendigkeit und der Ausgestaltung des kantonalen Engagements.»

 

Weiter wurde ausgeführt, dass damit ein «ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle bei den Beteiligungen des Kantons Graubünden sichergestellt» werden soll. Der Bericht war Folge eines Auftrages der GPK des Grossen Rates betreffend Strategie, Einsitz- und Einflussnahme sowie Berichts- und Kontrollwesen bei Beteiligungen des Kantons, selbstständigen Institutionen und weiteren Organisationen mit «öffentlichen Aufgaben».

 

Der Kanton hat in der Zwischenzeit verschiedene Massnahmen getroffen, insbesondere bei den Regelungen betreffend der Einsitznahme in den Institutionen, bei denen der Kanton wesentlich beteiligt ist. Auch wurden Berichterstattung und Entschädigungen für die Organe der entsprechenden Institutionen soweit möglich vereinheitlicht.

 

Kürzlich wurde den Grossrätinnen und Grossräten der Jahresbericht 2015 des Kantonsspitals Graubünden (KSGR) zugestellt. Zweifellos ist das Kantonsspital «eine weitere Organisation mit öffentlichen Aufgaben» gemäss dem damaligen Auftrag der GPK. Zweifellos wird auch das KSGR von der öffentlichen Hand (Kanton und Gemeinden) mitgetragen. Der Jahresbericht 2015 des KSGR ist aber bezüglich der Ziele und Vorgaben von Public Corporate Governance dürftig. Insbesondere liegen überhaupt keine Angaben vor über die Bezüge und weitere Verbindungen der Organe (Stiftungsrat, Verwaltungsrat, Geschäftsleitung).

 

Die Unterzeichnenden stellen deshalb folgende Fragen:

 

1. Warum weist das KSGR die oben erwähnten Zahlen (Bezüge der Organe) nicht aus?

 

2. Sind diese der Regierung bekannt, und falls ja, wie sehen diese aus?

 

3. Wie beurteilt die Regierung die Berichterstattung der Organisationen mit öffentlichen Aufgaben in Graubünden unter dem Gesichtspunkt von Public Corporate Governance generell?

 

4. Wie beurteilt die Regierung die Frage, dass weitere Institutionen wie etwa Spitäler bei ihrer Berichterstattung gewisse Minimalstandards gemäss den Vorgaben des Kantons (wie etwa bei HTW, PDGR, RhB) in Zukunft einhalten sollen?

 

Chur, 2. September 2016

 

Peyer, Pfenninger, Atanes, Baselgia-Brunner, Bucher-Brini, Cahenzli-Philipp, Caviezel (Chur), Deplazes, Gartmann-Albin, Jaag, Locher Benguerel, Monigatti, Noi-Togni, Perl, Pult, Thöny, Vassella

Antwort der Regierung

Der Bericht der Regierung betreffend Umsetzung der Public Corporate Governance (PCG) für den Kanton Graubünden (Botschaft Heft Nr. 6/2010–2011) enthält 22 Grundsätze. Die Regierung nahm im April 2015 den Bericht betreffend Stand der PCG-Umsetzung zur Kenntnis und leitete ihn der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates (GPK) weiter. Von den 22 Grundsätzen sind 12 vollständig und 10 teilweise umgesetzt. Der verbleibende Handlungsbedarf besteht z. B. darin, die PCG-Grundsätze bei der nächsten Revision von Spezialgesetzen umzusetzen.

Die Regierung soll die Vergütungen der strategischen Führungsgremien der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten auf deren Antrag festlegen (PCG-Grundsatz Nr. 14). Die Regierung genehmigte 2013 ein neues PCG-Vergütungskonzept und darauf basierend die Vergütungen der strategischen Führungsgremien mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2015. Die Vergütungen des strategischen Führungsgremiums der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sind im Geschäftsbericht, jene des operativen Führungsgremiums mindestens gegenüber der GPK und der Regierung offenzulegen (PCG-Grundsatz Nr. 16). Der Grundsatz ist nach Auffassung der Regierung umgesetzt.

Die PCG-Grundsätze gelten für die Beteiligungen, worunter die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und Engagements an einer Gesellschaft des schweizerischen Obligationenrechts zählen, welche Teil des Verwaltungsvermögens sind (Art. 2. Abs. 1 der PCG-Verordnung, BR 710.400). Insoweit werden die angesprochenen Betriebe mit öffentlichen Aufgaben nicht erfasst. Das Interesse des Kantons besteht aufgrund seiner Subventionierung dieser Institutionen.

1. Das Kantonsspital Graubünden (KSGR) hat die Bezüge der leitenden Organe bisher nicht publiziert, weil bei Akutspitälern, die nicht im Besitze der Kantone sind, die Publikation der Bezüge der Organe branchenunüblich ist und sich entsprechend die Frage bisher nicht gestellt hat.

Bei der Berichterstattung zu Swiss GAAP FER hat sich das KSGR freiwillig dazu verpflichtet, in hoher Transparenz zu publizieren. In der gleichen Offenheit und Transparenz möchte das KSGR auch die Frage der Vergütung der Organe handhaben. Es wird deshalb in Kürze die Vergütung der Organe auf dem Internet und auch im nächsten Geschäftsbericht publizieren.

2. Die Bezüge der Organe des KSGR sind der Regierung nicht bekannt. Im Übrigen verweist die Regierung auf die Antwort zur Frage 1.

3. Die Regierung beurteilt die externe Berichterstattung der Organisationen mit öffentlichen Aufgaben nicht, da sie dafür nicht zuständig ist. Die von den Empfängern von Kantonsbeiträgen einzureichenden Unterlagen sind spezialgesetzlich festgelegt. Die Fachämter prüfen diese im Rahmen der Subventionsbemessung.

4. Die Definition von Minimalstandards kann mittels Auflagen an die Beitragsempfänger betreffend ihre Rechnungslegung erfolgen (vgl. PCG-Grundsatz Nr. 18). Die Spitäler und Heime sind zur Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER verpflichtet (Art. 9 und Art. 11c der Verordnung zum Krankenpflegegesetz, BR 506.060). Die Fachempfehlung Swiss GAAP FER 21 für gemeinnützige Non-Profit-Organisationen verlangt ab dem Geschäftsjahr 2016 im Anhang die Angabe des Gesamtbetrags aller Vergütungen, die an Mitglieder des obersten Leitungsorgans und der Geschäftsführung ausgerichtet worden sind. Im Sinne der Transparenz will die Regierung die Einhaltung von Swiss GAAP FER 21 vorschreiben, zum Beispiel für Spitäler in der Verordnung zum Krankenpflegegesetz.

26. Oktober 2016