In Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz heisst es: Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder daneben für angemessenen Ersatz zu sorgen. Nach Art. 14 Abs. 7 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz ist, wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
Für die Bewertung der Ersatzpflicht und von Ersatzleistungen hat das ANU Punktesysteme entwickelt. Basierend auf den Punktesystemen ist auch eine Monetisierung der Ersatzpflicht (= Ersatzabgabe) möglich. NHG-Ersatzabgaben fliessen in die Sonderfinanzierung „Ersatzabgaben im Bereich Biotop- und Landschaftsschutz“. Die Mittel sind zweckgebunden; sie dürfen nur für Aufwertungsprojekte verwendet werden.
Falls keine angemessene Ersatzleistung gefunden werden kann, kann der Eingriff gestützt auf Art. 7 KNHV auch durch Zahlung eines Betrages von Fr. 3.-- / Punkt in einen Ersatzmassnahmenfonds des Kantons ausgeglichen werden. Übersteigen die Massnahmen die geforderten Ersatzleistungen können Ersatzleistungspunkte gutgeschrieben werden.
Diese Ersatzpflicht ist zurzeit weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsebene geregelt und wird lediglich über ein Punktesystem festgelegt. Dieses Punktesystem hat keinen verbindlichen Charakter und garantiert keine Rechtssicherheit.
Die Unterzeichnenden fordern die Regierung auf:
1. Die Bewertung der Ersatzpflicht auf Verordnungsstufe zu regeln.
2. Den Gemeinden /Projektanten den Saldo der Ersatzleistungspunkte jährlich mitzuteilen oder öffentlich zu publizieren.
3. Die realisierten Aufwertungsprojekte und die dazu verwendeten Ersatzleistungen zu veröffentlichen.
Chur, 7. Dezember 2016
Lorez-Meuli, Valär, Casanova (Ilanz), Bleiker, Buchli-Mannhart, Burkhardt, Cahenzli-Philipp, Casty, Danuser, Darms-Landolt, Dermont, Engler, Felix (Scuol), Geisseler, Giacomelli, Hardegger, Hartmann, Heinz, Heiz, Jaag, Joos, Kasper, Komminoth-Elmer, Kunfermann, Lamprecht, Niederer, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Paterlini, Sax, Schutz, Steck-Rauch, Stiffler (Davos Platz), Thomann-Frank, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Toutsch, Vetsch (Klosters Dorf), von Ballmoos, Berther (Segnas), Cantieni, Derungs, Erhard, Pfister