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Session: 19.04.2017

Polizistinnen und Polizisten werden immer wieder bei ihrer Arbeit gefilmt oder fotografiert. Zunehmend werden Sequenzen auf Social Media veröffentlicht. In der Folge wird je nach Einsatz die Arbeit eines Polizisten bzw. einer Polizistin, selbst wenn er oder sie angegriffen werden, breit diskutiert. Abgesehen vom zunehmend mangelnden Respekt gegenüber Polizistinnen und Polizisten scheinen deren Persönlichkeitsrechte irrelevant zu sein.

Die unterzeichnenden Grossrätinnen und Grossräte fragen die Regierung daher was folgt an:

1. Dürfen Aufnahmen von Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei Graubünden oder einer Gemeindepolizei heute ohne Weiteres und insbesondere ohne Einwilligung der Polizistinnen und Polizisten veröffentlicht werden, insbesondere ins Internet gestellt werden?

2. Plant die Regierung, in der anstehenden Revision des Polizeigesetzes Bestimmungen zum Schutz der Bündner Polizistinnen und Polizisten zu erlassen?

Chur, 19. April 2017

Cavegn, Caduff, Salis, Berther (Disentis/Mustér), Blumenthal, Bondolfi, Buchli-Mannhart, Burkhardt, Caluori, Casanova (Ilanz), Crameri, Danuser, Darms-Landolt, Davaz, Della Vedova, Dermont, Dosch, Epp, Fasani, Felix (Haldenstein), Florin-Caluori, Foffa, Geisseler, Grass, Gunzinger, Hardegger, Hitz-Rusch, Jeker, Koch (Tamins), Kollegger, Komminoth-Elmer, Kunfermann, Lamprecht, Locher Benguerel, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Michael (Donat), Müller, Nay, Niederer, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Paterlini, Pedrini, Sax, Schneider, Stiffler (Davos Platz), Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Weber, Widmer-Spreiter, Zanetti, Cantieni, Costa, Gugelmann, Hartmann-Conrad (Schiers), Heini, Lombardi

Antwort der Regierung

Im Auftrag des Verbands Schweizerischer Polizei-Beamter (VSPB) wurde im März 2015 ein Rechtsgutachten über den Persönlichkeitsschutz von Polizeiangehörigen erstellt, das sich unter anderem eingehend mit dem Recht am eigenen Bild und "Internet-Bashing" befasst. Die Schweizerische Kriminalprävention SKP hat zudem im Januar 2015 ein Faltblatt mit dem Thema "Recht am eigenen Bild" erstellt, das auf jedem Polizeiposten der Schweiz aufliegt. Es kann unter www.skppsc.ch heruntergeladen werden und enthält erläuternde Antworten und Fallbeispiele.

1. Polizistinnen und Polizisten dürfen in den Medien abgebildet werden, wenn hierfür ein Rechtfertigungsgrund vorgebracht werden kann; in Frage kommt dabei hauptsächlich das überwiegende öffentliche Interesse, insbesondere das öffentliche Informationsinteresse.

Ein öffentliches Interesse besteht an besonderen Ereignissen wie Verhaftungen oder Anlässen wie Demonstrationen und Ausschreitungen. Dieses erstreckt sich auch auf die Tätigkeit der Polizei selbst. Polizeiangehörige bewegen sich in Erfüllung ihrer durch den Staat übertragenen Aufgabe im Gemeinbereich. Deshalb haben sie gestützt auf das öffentliche Informationsinteresse zuzulassen, dass von ihnen und den interessierenden Abläufen Bilder angefertigt werden. Bilder von Polizeiangehörigen bei ihrer Tätigkeit sind somit zulässig, und es liegt grundsätzlich keine Verletzung der durch Art. 28 ZGB geschützten Persönlichkeitsrechte vor. Wenn das Anfertigen von Bildaufnahmen an sich die Tätigkeit der Polizei behindert, kann jedoch der Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung vorliegen (Art. 286 StGB). Gemäss Bundesgericht ist der Tatbestand aber nur erfüllt, wenn die "Aufnahmetätigkeit und hautnahe Präsenz polizeiliche Handlungen in schwerwiegender Weise" behindert.

Die Zulässigkeit der Abbildung von Polizeiangehörigen in ihrer öffentlichen Funktion und aufgrund des öffentlichen Informationsinteresses gilt nicht absolut. Porträtaufnahmen von Polizeiangehörigen, Bilder von ihnen aus nächster Distanz oder durch entsprechende Aufnahmen mit Teleobjektiven sind nicht zulässig, sofern damit bloss die Person selbst hervorgehoben wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keine Handlung oder kein weiterer Zusammenhang zum Thema des Berichts besteht, wenn die Aufnahme also nur angefertigt wird, um die Polizeiangehörigen selbst darzustellen.

Wird ein Bild angefertigt und ist dessen Veröffentlichung zulässig, kann die Veröffentlichung tel quel erfolgen. Weil das Bild an sich zulässig ist, muss es auch nicht abgeändert werden, indem z.B. die darauf abgebildeten Polizeiangehörigen unkenntlich gemacht werden.

Eine Persönlichkeitsverletzung kann vorliegen, wenn auf Internetseiten die Identität von Polizisten unter Verknüpfung unterschiedlicher lnformationen offengelegt wird und eine Art Profil entsteht. Eine Persönlichkeitsverletzung oder eine Widerhandlung gegen Straftatbestände wie Verleumdung, üble Nachrede oder Beschimpfung kann vorliegen, wenn die hochgeladenen Informationen dazu dienen, die einzelnen Polizeiangehörigen durch "lnternet-Bashing" zu verunglimpfen.

2. Im Rahmen der anstehenden Polizeigesetzrevision sind keine zusätzlichen Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz von Polizistinnen und Polizisten vorgesehen. Die Betroffenen können Persönlichkeitsverletzungen in einem Zivil- oder Strafverfahren geltend machen. Der Kanton Graubünden bietet zum Schutz der Persönlichkeit aller Mitarbeitenden Unterstützung insbesondere im Sinne von Rechtsschutz.

28. Juni 2017