Die Gastronomie ist ein wichtiger Teil für die Wirtschaft und den Tourismus im Kanton Graubünden. Mit ihren Leistungen trägt die Gastronomie wesentlich zur Qualität, der Positionierung und des Erfolges des Tourismuskantons bei.
Seit der Änderung des Gastwirtschaftsgesetzes (GWG) im Jahre 1998 ist eine Bewilligung für gastgewerbliche Tätigkeiten für jede Person erhältlich, welche nicht durch wiederholt schwere Verletzungen der Lebensmittelgesetzgebung oder mehrfach strafrechtlich in Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes negativ aufgefallen ist (GWG Art. 5 Abs. 2 lit. a). Das heisst für das Führen eines Gastronomiebetriebes werden keinerlei fachliche Grundkenntnisse vorausgesetzt. Auf der anderen Seite macht der Gesetzgeber mit dem Lebensmittelrecht und zahlreicher Richt- und Leitlinien im Bereich Lebensmittel und Suchtprävention sehr umfangreiche und komplexe Vorgaben.
Dies führt dazu, dass seit der Aufhebung von vorgeschriebenen Kenntnissen im Lebensmittelgesetz in vielen Betrieben mehr Zeit für die Lebensmittelkontrollen aufgebracht werden muss, um die Betriebsleiter über Inhalt und Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung detailliert aufzuklären. Die Zeit für die eigentliche Aufgabe, nämlich die Lebensmittelkontrolle, wird damit immer kürzer bzw. der administrative sowie finanzielle Aufwand der Lebensmittelkontrolle auf Behördenseite nimmt zu. Zudem verursacht auch Art. 5 Abs. 2 lit. a des GWG administrativen Aufwand. Das DVS hat in den letzten 5 Jahren 1'000 solcher Nachweise ausgestellt. Kein einziger musste verweigert werden. Diese wirkungslose Reglementierung bedeutet somit nur administrative Belastung für Gewerbetreibende und Verwaltung.
Grundkenntnisse in den Bereichen Lebensmittelrecht und Suchtprävention stellen eine wichtige Voraussetzung für die Qualität der Branche, die Gesundheit der Mitarbeitenden sowie vor allem den Schutz der Konsumenten dar. Mehr noch – sie sind der Grundstein dafür, dass ein Unternehmer mit den Regulierungen im Gastronomiebereich überhaupt zurechtkommt. Darüber hinaus verringert die Voraussetzung von Grundkenntnissen in diesen Bereichen den stetig steigenden administrativen und finanziellen Aufwand seitens der Behörde im Bereich Lebensmittelkontrollen.
Unter anderen auch aus obigen Gründen haben in der Schweiz in der Zwischenzeit 18 Kantone eine Grundausbildung für Wirte wieder in ihrem Gesetz vorgeschrieben. Darunter sind insbesondere die Tourismuskantone und die Nachbarkantone St.Gallen und Tessin.
Entsprechende Grundkenntnisse im Lebensmittelrecht und in der Suchtprävention sind von öffentlichem Interesse, vor allem zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, und reduzieren den administrativen und finanziellen Aufwand seitens der Behörde. Die Regierung wird daher beauftragt, dem Grossen Rat eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes, namentlich der in Art. 5 GWG geregelten Bewilligungsvoraussetzungen, dahingehend zu unterbreiten, dass für die Erteilung der Betriebsbewilligung nachprüfbare Grundkenntnisse im Bereich Lebensmittelrecht und Suchtprävention erforderlich sind.
Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprävention kann der Gesuchsteller nachweisen durch:
1. einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis über eine vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit anerkannte Berufslehre in den Bereichen Gastwirtschaft/Hauswirtschaft oder Nahrung/Getränke oder
2. ein Diplom einer anerkannten Höheren gastgewerblichen Fachschule (z.B. Hotelfachschule) oder
3. einen anerkannten Ausweis anderer Kantone oder
4. das Bestehen einer Prüfung in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprävention. Die Durchführung von Kursen und Prüfungen kann geeigneten Organisationen übertragen werden.
Chur, 18. Oktober 2017
Caluori, Marti, Dudli, Baselgia-Brunner, Blumenthal, Bondolfi, Brandenburger, Bucher-Brini, Burkhardt, Casty, Cavegn, Caviezel (Davos Clavadel), Clalüna, Crameri, Della Vedova, Dermont, Dosch, Engler, Epp, Fasani, Foffa, Geisseler, Grass, Kunfermann, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Nay, Niederer, Noi-Togni, Paterlini, Peyer, Pfenninger, Salis, Sax, Schneider, Stiffler (Davos Platz), Tenchio, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), von Ballmoos, Weber, Zanetti, Berther (Segnas), Cajacob, Decurtins-Jermann, Föhn, Ruckstuhl