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Session: 06.12.2017

Ein Kind mit Hörbehinderung stellt für jede Familie eine besondere Herausforderung dar. Hörbehinderung ist eine Kommunikationsbehinderung, die das Leben, die Persönlichkeitsentwicklung, das Lernen und das Verhalten des Kindes massgeblich beeinflusst. Zu den negativen Auswirkungen gehört die verzögerte, oft eingeschränkte Sprachentwicklung, die dem Kind das Leben schwer macht. Auch die Erwachsenen und Lehrpersonen sind vor grosse Herausforderungen gestellt.

Die Fachstelle «Bilinguale Bildung für Gehörlose/Hörbehinderte Graubünden, FsB» wurde als Anlauf- und Beratungsstelle im Jahr 2013, auf private Initiative hin, in Chur eingerichtet, um Eltern von gehörlosen/hörbehinderten Kindern, Angehörigen sowie Fachpersonen die Bedeutung der Bilingualen Bildung (Gebärdensprache und Lautsprache) aufzuzeigen. Der frühzeitige und gleichwertige Erwerb von Gebärdensprache neben der gesprochenen Sprache ist oftmals die optimale Grundlage für die kognitive, sprachliche, psychosoziale und emotionale Entwicklung eines gehörlosen/hörbehinderten Kindes auf dem Weg zu einem selbstbestimmten Leben.

Bilinguale Bildung soll so früh wie möglich einsetzen und über die gesamte Schullaufbahn garantiert sein. Dank der Fachstelle konnten folgende Neuerungen im Kanton Graubünden eingeführt werden:
• Die Gebärdensprache und ihr Nutzen ist im heilpädagogischen Angebot im Kanton Graubünden präsent.
• Gebärdensprachunterricht ist bei Bedarf über die Verfügung des HPD für Audiopädagogik im Kanton Graubünden gewährleistet.
• Beratung bei Fragen zur bilingualen Bildung kann über den Kanton finanziert werden. Die FsB bietet diese Dienstleistung an.
• Die Freizeit-, Bildungs- und Vernetzungsangebote (Peergroups) sind von grosser Bedeutung für die betroffenen Kinder, Jugendlichen und Eltern, werden aber nicht vom Kanton finanziert.

Noch nicht erreicht wurde die Finanzierung der Gebärdensprachkurse für Fachpersonen, die aber sehr wichtig für einen inklusiven Unterricht sind.

Folgende rechtliche Grundlagen sind geschaffen worden:
- Das Behindertengleichstellungsgesetz (Inkraftsetzung 2004) fordert die Integration der behinderten Kinder und Jugendlichen in die Regelschule, soweit dies möglich ist und dem Wohle des Kindes dient (BehiG Art. 20).
- Im Kanton Graubünden ist das neue Schulgesetz und die Schulverordnung von 2012 die rechtliche Grundlage für die sonderpädagogischen Massnahmen (Art. 42.). Darin enthalten sind u.a. auch die Gebärdensprache sowie eine Gebärdensprachdolmetscher/in als Unterstützung.
- Hier greift auch die UN-Behindertenrechtskonvention, die die Schweiz im Jahr 2014 ratifiziert hat und die damit zu einem rechtsgültigen Gesetz wurde.

In Artikel 24 – Bildung steht: „Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. […] stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am Besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet."

Die gesetzliche Lage bringt klar zum Ausdruck, dass auch die Fachkräfte wie Kindergärtner/in, Lehrperson, schulische Heilpädagogin, etc. in Gebärdensprache geschult sein müssen, wenn sie mit einem Kind mit Hörbehinderung, das diese Kommunikationsform benutzt/benötigt, arbeiten.

Als Übergangslösung hat sich die Fachstelle FsB bereit erklärt, im Schuljahr 2017/2018 erneut mit privaten Spendengeldern diese Gebärdensprachkurse zu finanzieren.

Die Gebärdensprache als „Rahmenbedingung“ ist eine Voraussetzung für eine Inklusive-Bildung von Kindern mit Hörbehinderung. Wenn Integration/Inklusion gelingen soll, muss ein Umfeld geschaffen werden, das die bestmöglichen Voraussetzungen dafür bietet.

Die Unterzeichnenden beantragen, die Finanzierung von Fachpersonenkursen (Gebärdensprachkurse) auf der gesetzlichen Grundlage Schulgesetz und UN-BRK Artikel 24 ist über Kanton/Gemeinde/Schulträgerschaft sicherzustellen.

Chur, 6. Dezember 2017

Casty, Hitz-Rusch, Florin-Caluori, Albertin, Atanes, Baselgia-Brunner, Bondolfi, Brandenburger, Bucher-Brini, Burkhardt, Caduff, Cahenzli-Philipp, Caluori, Casutt-Derungs, Cavegn, Clalüna, Darms-Landolt, Della Vedova, Dosch, Dudli, Engler (Davos Dorf), Fasani, Foffa, Geisseler, Giacomelli, Gunzinger, Heiz, Holzinger-Loretz, Hug, Jaag, Jeker, Jenny, Joos, Koch (Tamins), Koch (Igis), Komminoth-Elmer, Lamprecht, Locher Benguerel, Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Marti, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Monigatti, Müller, Niederer, Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Paterlini, Perl, Pfäffli, Salis, Steck-Rauch, Stiffler (Davos Platz), Stiffler (Chur), Tenchio, Thomann-Frank, Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, Vetsch (Pragg-Jenaz), von Ballmoos, Waidacher, Weber, Widmer-Spreiter, Antognini, Grünenfelder Hunger

Antwort der Regierung

Kinder und Jugendliche mit einer Hörbehinderung werden in der Volksschule mit verschiedenen sonderpädagogischen Massnahmen gefördert. Zurzeit haben 35 Kinder und Jugendliche (Vorschulalter bis 20. Altersjahr) Anspruch auf die Massnahme Audiopädagogik, drei davon benötigen in diesem Rahmen eine Förderung in der Gebärdensprache. Zudem haben elf Schülerinnen und Schüler mit einer Hörbehinderung Anspruch auf integrative Sonderschulung und drei davon benötigen in diesem Rahmen eine Förderung in der Gebärdensprache. Weitere zwei Schülerinnen und Schüler mit einer Hörbehinderung haben Anspruch auf separative Sonderschulung in einer kantonalen Sonderschulinstitution bzw. in einer spezialisierten ausserkantonalen Sonderschulinstitution. In der separativen Sonderschulung wird die Gebärdensprache bei Bedarf eingesetzt. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Schülerinnen und Schüler mit einem Förderbedarf in Gebärdensprache bzw. bilingualer Bildung eine angemessene Förderung erhalten.

Die Weiterbildung der Lehr- und Fachpersonen gemäss Art. 56 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden vom 21. März 2012 (Schulgesetz; BR 421.000) gehört gemäss Art. 59 des Schulgesetzes zum Berufsauftrag und den Hauptaufgaben der Lehrpersonen. Die Regelung der Weiterbildung obliegt im Rahmen des Anstellungsverhältnisses den jeweiligen Schulträgerschaften der Regelschule sowie der Sonderschulinstitutionen. Diese bezeichnen gemäss Art. 63 des Schulgesetzes ein Minimum der jährlich zu absolvierenden Weiterbildung, welches für vollzeitlich angestellte Lehrpersonen zehn Kurshalbtage nicht unterschreiten darf. Die Schulträgerschaften regeln die Übernahme der Kurskosten und Spesen. Kantonale Beiträge an die Weiterbildung können nur an Aufwendungen für als obligatorisch erklärte Kurse ausgerichtet werden.

Gemäss bisheriger Praxis werden für die Weiterbildung der Lehr- und Fachpersonen in Gebärdensprache auf die Situation angepasste Kurse oder Weiterbildungen verschiedener Anbieter in Anspruch genommen. Angesichts der kleinen Anzahl betroffener Schülerinnen und Schüler und des daher verhältnismässig geringen sowie je nach Situation unterschiedlichen Weiterbildungsbedarfs erachtet es die Regierung als richtig, dass die Schulträgerschaften situationsgerecht, d. h. ausgehend vom Förderbedarf der einzelnen Schülerinnen und Schüler, über die Notwendigkeit, die Art und den Umfang einer Weiterbildung der Lehr- und Fachpersonen entscheiden. Aus Sicht der Regierung ist es daher nicht sachdienlich, Gebärdensprachkurse obligatorisch zu erklären.

Die Regierung teilt die Ansicht der Unterzeichnenden, dass eine gezielte Weiterbildung der Lehr- und Fachpersonen in Gebärdensprache für den angemessenen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf aufgrund einer Hörbehinderung bedeutsam ist. Die Finanzierung der Weiterbildung in Gebärdensprache für Lehr- und Fachpersonen kann und soll auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zur Weiterbildung durch die Schulträgerschaften der Regelschule und der Sonderschulinstitutionen sichergestellt werden. Eine Neuregelung der Finanzierung drängt sich nicht auf. Die Schulträgerschaften werden jedoch für die Bedeutung der Gebärdensprache in der Volksschule sensibilisiert und durch das Amt für Volksschule und Sport mittels eines Rundschreibens auf ihre Verpflichtung betreffend Weiterbildung aufmerksam gemacht.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den Auftrag zu überweisen.

07. Februar 2018