Der Bundesrat hat dem Parlament im Herbst 2020 die Botschaft zum Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) vom 18. September 2020 (BBl 2020 8307) unterbreitet. Das Parlament ist darauf nicht eingetreten (curiavista 20.076). Auch wenn anerkannt ist, dass ein Geschäftsmieterlass zur Entlastung von betroffenen Gewerbebetrieben beiträgt, so sind die Bedenken für eine solche Massnahme sehr gross. So ist es vielmehr angezeigt, dass sich die Parteien des privatrechtlichen Miet-/oder Pachtvertragsverhältnisses auf Lösungen verständigen. Weiterhin kann vor allem seitens Kanton nicht in mietrechtliche Vertragsverhältnisse eingegriffen werden, da das Mietrecht Bundeskompetenz darstellt. Insofern wäre eine Lösung nur über ein Unterstützungssystem (wie die Härtefallmassnahmen) möglich. Hinzu kommt, dass z. B. beim Modell Basel auch eine Einigung vorangehen muss, bevor Beiträge ausgerichtet werden – für diejenigen, die keine Einigung finden, hilft die Massnahme nicht. Betriebe, die ihre Geschäftsliegenschaft im Eigentum haben, würden nicht unterstützt, auch wenn sie Fixkosten bezüglich der Liegenschaft haben. Weiter bedürfte es mannigfaltiger Kriterien, welche Geschäftsmieten von welchen Betrieben und Branchen unter welchen Voraussetzungen denn unterstützungswürdig wären – letztlich müssten auch noch die Einigungsverträge geprüft werden. Die Erarbeitung einer einfachen, übersichtlichen und rechtsgleichen Lösung, die rasch verfügbar wäre, sowie ein einfacher und rascher Vollzug derselben für Tausende von Betrieben in Graubünden erscheint unter den derzeitigen Umständen schlicht unvorstellbar.
Letztlich erscheint eine Lösung nur bezüglich Geschäftsmieten ohnehin für nicht angezeigt. Die Geschäftsmieten (oder die Liegenschaftskosten bei Eigentum) stellen für das Unternehmen Fixkosten dar. Diese Fixkosten werden im Rahmen der Härtefallmassnahmen, die in Umsetzung sind, berücksichtigt. Eine separate kantonale Lösung nur für einen Teil der Fixkosten wäre verfehlt, vor allem auch im Hinblick der vielen finanziellen Mittel, die (neben denjenigen für die Härtefallmassnahmen) für die Unterstützung und den Vollzug zusätzlich bereitzustellen wären. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Vollzug der Härtefallmassnahmen ausserordentlich anspruchsvoll ist und eine grosse Herausforderung für das zuständige Departement darstellt. Daneben stehen noch einige offene Fragen im Zusammenhang mit den Härtefallmassnahmen (die sich für gewisse Fälle als unzureichend herausstellen) im Raum, die es ebenfalls zu beantworten gilt. Hingewiesen sei darauf, dass die Hilfen aus dem kantonalen Härtefallfonds, der im Sommer 2020 in Betrieb war, auf die wirtschaftliche Einbusse, mithin auf die Fixkostenanteile am Umsatzverlust, zielten, sodass die Geschäftsmieten miterfasst waren.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Regierung nach wie vor auf die Solidarität und Einigungsbereitschaft der Geschäftspartner setzt, dass eine rasche und einfache Lösung mit raschem und einfachem Vollzug nicht realisierbar wäre, die Höhe der bereitzustellenden Finanzmittel nicht zu unterschätzen wäre und dass die Problematik der Geschäftsmieten, die Teil der Fixkosten darstellen, mit den Härtefallmassnahmen abgedeckt ist. Der Regierung stellt sich im Sinne einer Alternative schliesslich noch die Frage, ob die Gemeinden nicht als geeigneter erschienen, eine Unterstützung für ungelöste Geschäftsmietprobleme der Betriebe vorzusehen. Die Gemeinden sind einiges näher an den Betrieben, die auf ihrem Gebiet liegen, und kennen die lokalen Gegebenheiten weit besser. Sie könnten auch eher Gewähr für unkomplizierte und rasche Lösungen bieten, auch wenn der Regierung bewusst ist, dass damit ein Teppich mit vielen unterschiedlichen Lösungen entstehen würde.
Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag abzulehnen.
10. Februar 2021