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Session: 20.10.2021

In den letzten Monaten musste ich feststellen, dass immer mehr Drohnen mit Kameras sowie Thermokameras überall im Kanton eingesetzt werden. Natürlich können Drohnen mit Kamera und Fotofallen für gewisse Aufgaben eingesetzt werden. Leider werden diese technischen Mittel zum Teil unprofessionell eingesetzt und betrieben. Gewisse Personen setzen diese Mittel mit Respekt ein, andere ignorieren alles. Weiter findet man auch überall Fotokameras, Fotofallen und Wärmebildkameras, die bewusst oder unbewusst die Personen und die Tiere Tag und Nacht erfassen und überwachen. Auf die Privatsphäre wird eher selten Rücksicht genommen.

Der Wildwuchs von technischen Mitteln, die überall und zu jeder Tages- und Nachtzeit eingesetzt werden können, um die Menschen und die Tiere überall zu überwachen, muss geregelt werden.

Der Benutzung solcher technischer Mittel sollte man einen Riegel schieben. Jeder, der diese Mittel benutzen will, muss eine Grundausbildung mit einer Prüfung ablegen. So könnte man die Benutzer auf die Problematik und die Privatsphäre aufmerksam machen.

Wir sind ein Tourismuskanton, der den Einwohnern und Gästen eine angenehme Wohnatmosphäre vermitteln will und die Privatsphäre unbedingt schützen muss.

Aus diesen Gründen soll die Regierung beauftragt werden, die betroffenen kantonalen Gesetze und Verordnungen so anzupassen, dass die Privatsphäre im Kanton Graubünden als ein hohes Gut definiert wird und dementsprechend auch geschützt wird.

20. Oktober 2021

Berther, Giacomelli, Schmid, Alig, Berweger, Bettinaglio, Brunold, Caluori, Cantieni, Casty, Crameri, Danuser, Della Cà, Della Vedova, Deplazes (Rabius), Derungs, Ellemunter, Engler, Epp, Flütsch, Föhn, Hardegger, Hartmann-Conrad, Holzinger-Loretz, Kasper, Kohler, Kunfermann, Loepfe, Maissen, Märchy-Caduff, Müller (Susch), Natter, Noi-Togni, Ruckstuhl, Sax, Schwärzel, Ulber, von Ballmoos, Widmer-Spreiter (Chur), Bürgi-Büchel, Collenberg, Costa

Antwort der Regierung

Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) legt grundlegend fest, dass jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat. Die Bearbeitung von Personendaten durch Privatpersonen wird aufgrund der verfassungsmässigen Kompetenzordnung von Art. 122 Abs. 1 BV abschliessend im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) geregelt. Dem Kanton stehen in Bezug auf die personenbezogene Bildüberwachung durch Private keine weiteren datenschutzrechtlichen Regelungsbefugnisse zu.

Wer Personendaten (vgl. Art. 3 lit. a DSG) beschafft, aufbewahrt und bearbeitet, greift in die Privatsphäre ein. Dieser Eingriff ist widerrechtlich, wenn er nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Bei Fotofallen fällt die Einwilligung von vorneherein ausser Betracht. Ebenso ist bei privater Nutzung von solchen Kameras ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse ausgeschlossen. Folgerichtig sind Fotofallen von Privaten auf öffentlichem Grund nicht erlaubt, sofern Personenaufnahmen im Bereich des Möglichen liegen.

Werden gewerblich oder privat eingesetzte Drohnen mit Kameras oder anderen Überwachungsgeräten bestückt und sind auf den Aufnahmen bestimmte oder bestimmbare Personen zu erkennen, so sind die Vorschriften des DSG ebenfalls massgebend. Im Fall «Google Street View» (BGE 138 II 346) hat das Bundesgericht unter das Recht auf Privatsphäre die Rechte der betroffenen Person selbst sowie deren fotografierte Häuser, Wohnungen, Gärten und Fahrzeuge subsumiert, sofern diese Aufnahmen im Internet und für jedermann frei zugänglich publiziert werden. Mit Bezug auf Drohnen erscheint dabei als wesentlich, dass Anwesen von einer bestimmten Perspektive aufgenommen werden können, die den übrigen Personen ohne Drohne verwehrt bleiben. Grundsätzlich besteht bei Drohneneinsätzen das erhebliche Risiko, dass Personen aufgezeichnet werden und entsprechend eine unzulässige Bearbeitung von Personendaten stattfindet (vgl. Merkblatt «Videoüberwachung mit Drohnen durch Private» des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten). Kommt es infolge einer Datenbearbeitung bzw. Bildüberwachung zu einer Verletzung der Privatsphäre, kann die betroffene Person gestützt auf Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bei einem Zivilgericht klagen.

Die Bildüberwachung und Datenbearbeitung durch kantonale oder kommunale Behörden ist sodann im kantonalen Datenschutzgesetz (KDSG; BR 171.100) und den jeweiligen Spezialgesetzgebungen geregelt. Bei der Bearbeitung von Personendaten sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze zu beachten. Ausserdem sind die Überwachungsgeräte in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Deshalb werden beispielsweise auf den Fotofallen vom Amt für Jagd und Fischerei Hinweise angebracht, die den Zweck des Apparats erklären. Auch werden Aufnahmen von Personen umgehend gelöscht.

Die genannten kantonalen Bestimmungen haben sich in der Vergangenheit bewährt und sollen deshalb nach Auffassung der Regierung nicht angepasst werden. Ebenso wenig beabsichtigt sie aktuell in der kantonalen Luftfahrtverordnung (KLFV; BR 875.100) Regelungen zum Thema der Drohnen aufzunehmen, da der Bund im Zuge der geplanten Übernahme der EU-Drohnenregulierung die Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK; SR 748.941) einer Totalrevision unterziehen wird (siehe Antwort der Regierung vom 27. Oktober 2020 zur Anfrage Bigliel betreffend Schutz der Justizanstalt Cazis Tignez und anderen sensiblen Infrastrukturen vor Drohnenangriffen durch Anpassung der kantonalen Luftfahrtverordnung [BR 875.100]; Regierungsbeschluss Nr. 872/2020). Nebst der Schaffung schweizweit einheitlicher Flugverbotszonen sieht die Bundesrevision auch die Einführung einer Registrierungspflicht sowie die Ausbildung und eine Prüfung für Drohnenpiloten bzw. -pilotinnen vor.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag abzulehnen.

23. Dezember 2021