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Session: 16.06.2022

Als Folge der Corona-Pandemie hat sich im letzten Jahr das Ferienverhalten der Gesellschaft verändert. Neben der Übernachtung auf klassischen Campingplätzen waren und sind aktuell Stellplätze auf landwirtschaftlichen Betrieben für kurzzeitige Aufenthalte oder für die Durchreise mit Wohnmobilen vermehrt nachgefragt.

Ein Stellplatz ist eine öffentlich zugängliche, kurzzeitige Abstellmöglichkeit für Wohnmobile, auf der man im eigenen Fahrzeug eine oder mehrere Nächte erlaubt übernachten darf. Der Kanton hat hierfür im April 2021 ein Merkblatt «Stellplätze auf landwirtschaftlichen Betrieben» erlassen und dabei Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter von landwirtschaftlichen Betrieben auf die Thematik Stellplätze sensibilisiert. Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Gewerbes haben die Möglichkeit, im Rahmen eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs (NLNB) nach Art. 24b des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) in Verbindung mit Art. 40 der dazugehörigen Raumplanungsverordnung (RPV) Stellplätze als Übernachtungsmöglichkeit anzubieten.

Um Erfahrungen zu sammeln, wurden gemäss Merkblatt des Kantons versuchsweise während einer Saison (April bis Oktober 2021) Stellplätze auf landwirtschaftlichen Betrieben (ohne bauliche Massnahmen) im vereinfachten Meldeverfahren von den kommunalen Baubehörden bewilligt. Bei einem wiederkehrenden Angebot soll gemäss Merkblatt ein normales BAB-Verfahren durchgeführt werden.

Aufgrund dieser Ausgangslage bitten wir die Regierung um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele Stellplätze von landwirtschaftlichen Betrieben wurden in der Testphase im vereinfachten Meldeverfahren von den kommunalen Behörden bewilligt?
  2. Wie viele landwirtschaftliche Betriebe haben aufgrund einer positiven Erfahrung in der Testphase nun ein Gesuch für ein BAB-Verfahren eingereicht mit dem Ziel, langfristig einen Stellplatz für Reisende zur Verfügung zu stellen und zu betreiben?
  3. Sind unsere Bauernfamilien nach Meinung der Regierung genügend über die Ergänzung zum bestehenden Leitfaden Agrotourismus – den Begriff des Stellplatzes als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb – informiert oder braucht es hier eine Informationsoffensive?

Chur, 16. Juni 2022

Tomaschett (Breil/Brigels), Grass, Engler, Berther, Bettinaglio, Brandenburger, Brunold, Buchli-Mannhart, Bürgi-Büchel, Cahenzli (Sagogn), Crameri, Degiacomi, Della Cà, Derungs, Ellemunter, Epp, Fasani, Felix, Hardegger, Jochum, Kohler, Kunfermann, Lamprecht, Natter, Niggli-Mathis (Grüsch), Padrun-Valentin, Ruckstuhl, Sax, Schmid, Thomann-Frank, Tomaschett-Berther, Ulber, von Ballmoos, Zanetti (Landquart)

Antwort der Regierung

Zu Frage 1: Stellplätze, die bei einem landwirtschaftlichen Betrieb einmalig (versuchsweise während einer Saison) und ohne bauliche Massnahmen angeboten werden, sind der kommunalen Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Der Kanton ist an diesen Verfahren nicht beteiligt und hat deshalb auch keine Kenntnis darüber, wie viele Stellplätze den Gemeinden angezeigt wurden.

Zu Frage 2: In den Jahren 2021 und 2022 wurden insgesamt von vier Betrieben Baugesuche für Stellplätze auf landwirtschaftlichen Betrieben beim Amt für Raumentwicklung (ARE) eingereicht.

Zu Frage 3: Die Bauernbetriebe sind mit Baubewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzone vertraut. Bei der Erarbeitung des angesprochenen Merkblatts hat das ARE mit den betroffenen Partnerdienststellen Amt für Landwirtschaft und Geoinformation und Plantahof zusammengearbeitet. Dadurch flossen die relevanten Informationen auch zu den landwirtschaftlichen Beraterinnen und Beratern des Plantahofs, die in direktem Kontakt zu den Bauernbetrieben stehen. Auf Anfrage geben zudem auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ARE Auskunft über die Anforderungen und das Vorgehen im Baubewilligungsverfahren. Dieses Angebot ist den Bauernbetrieben bekannt und wird rege genutzt. Eine zusätzliche Informationsoffensive ist nach Auffassung der Regierung nicht erforderlich.

24. August 2022