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Session: 15.02.2023

Das Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) schreibt im Art. 3 Abs. 2 unmissverständlich vor: «Schweizerische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung angenommen werden.» Bargeld ist nach wie vor das primäre Zahlungsmittel, auch wenn von vielen Konsumenten bargeldlose Transaktionen mittlerweile aus Bonitäts- oder praktischen Gründen vorgezogen werden.

Die Corona-Pandemie und die Bequemlichkeit hat die Veränderungen in der Zahlungsmittelnutzung beschleunigt und in einigen Bereichen ist es eine praktische Sache, alternativ bargeldlos zu bezahlen. Leider häufen sich aber Meldungen, dass es für Privatpersonen vielfach nicht mehr möglich ist, Dienstleistungen mit Bargeld zu bezahlen. So beobachtet man beispielsweise bei Banken immer öfters, wie einzelne Bankomaten entfernt und die Schalter zu bargeldlosem Service umgebaut werden oder es bei verschiedenen, meist grossen oder internationalen Firmen im Kanton nicht mehr möglich ist, mit Bargeld zu bezahlen.

Die meisten Gewerbebetriebe wickeln mit ihrer Kundschaft einen grossen Teil ihrer Transaktionen mit Bargeld ab. Auch unsere älteren Mitbürger wollen oder können vielfach nicht bargeldlos bezahlen, und dieses Bedürfnis sollte respektiert werden. Ausserdem bestehen verschiedene Risiken beim bequemen bargeldlosen Bezahlen, wenn zum Beispiel durch die aktuelle Energiekrise ein Stromausfall eintritt, das Internet ausfällt, das Kartenlesegerät nicht korrekt funktioniert oder der Handyakku leer oder der Empfang schlecht ist. Das Schlimmste aber ist, dass bei jeder digitalen Transaktion Gebühren erhoben werden, die jeder einzelne Nutzer bezahlt, was eine massive Einschränkung unserer Freiheit und Privatsphäre bedeutet.

Gerne bitte ich die Regierung, den Unterzeichnenden folgende Fragen zu beantworten:

  1. In der Schweiz und im Kanton Graubünden hat Bargeld im internationalen Vergleich einen hohen Stellenwert. Was unternimmt die Regierung, dass dies so bleibt und Personen die Barzahlung nicht eingeschränkt oder verweigert wird?
  2. Was unternimmt die Regierung, dass die Graubündner Kantonalbank die Dienstleistungen nicht weiter abbaut und an allen Filialstandorten Bargeld an den Schaltern einbezahlt und auch bezogen werden kann?
  3. Was unternimmt die Regierung, wenn gegen Art. 3 Abs. 2 des WZG verstossen wird und schweizerische Banknoten nicht unbeschränkt für Zahlungen angenommen werden?

Chur, 15. Februar 2023

Krättli, Metzger, Gort, Adank, Bachmann, Brandenburger, Bundi, Butzerin, Candrian, Casutt, Cortesi, Della Cà, Dürler, Favre Accola, Furger, Grass, Hartmann, Heim, Kasper, Menghini-Inauen, Morf, Rauch, Roffler, Schutz, Sgier, Städler, Weber

Antwort der Regierung

Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes (Art. 99 Abs. 1 Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Kantone haben in diesem Bereich keine Zuständigkeit.

Der Bundesrat hat sich in seinem Bericht in Erfüllung des Postulats Birrer-Heimo, 18.4399, «Die breite Akzeptanz von Bargeld auch in Zukunft sicherstellen», vom 9. Dezember 2022 umfassend zum Thema dieser Anfrage geäussert. Die Regierung verweist daher auf die Ausführungen des Bundesrats. Dieser kommt insbesondere zum Schluss, dass die Bargeldverwendung in der Schweiz nach wie vor hoch, der Bargeldzugang weitgehend gewährleistet und die Bargeldakzeptanz nur punktuell eingeschränkt sei.

Am 9. März 2023 ist die Eidgenössische Volksinitiative «Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)» zustande gekommen. Sie verlangt unter anderem, dass der Bund sicherstellt, «dass Münzen oder Banknoten immer in genügender Menge zur Verfügung stehen». Bundesrat, Bundesversammlung und Stimmbevölkerung werden sich daher in absehbarer Zeit zum Thema äussern können.

Schliesslich verweist die Regierung auf ihre frühere Antwort zur Frage Pfäffli betreffend Umgang mit Münzeinlieferungen bei der Graubündner Kantonalbank (GKB) (Februarsession 2019, Grossratsprotokoll, 4/2018–2019, S. 719).

Zu Frage 1: Im erwähnten Bericht zeigt der Bundesrat denkbare Massnahmen auf, um Bargeldzugang- und -akzeptanz zu erhalten: Schaffung einer zwingenden Annahmepflicht, Vermittlung der Vorzüge von Bargeld, Sicherstellung der Bezugsmöglichkeiten (z. B. an Bankomaten) oder Kostenreduktion der Bargeldbewirtschaftung. Da die Bargeldverwendung in der Schweiz nach wie vor hoch sei, wolle der Bundesrat aber die Wahl der Zahlungsmittel weiter grundsätzlich den privaten Haushalten und Unternehmen überlassen. Er lehne eine zwingende Annahmepflicht für Bargeld ab. Angesichts der Bedeutung von Bargeld hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, die Entwicklungen zu verfolgen und bei Bedarf Handlungsoptionen aufzuzeigen.

Zu Frage 2: Die Versorgung mit Bargeld ist trotz der Grösse des Kantons Graubünden und der vielen Täler gut: Im Jahr 2021 waren die Dienstleistungen des Barzahlungsverkehrs für 99 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung in Graubünden innerhalb von 20 Minuten zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zugänglich (Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Erfüllung der Grundversorgungsauftrags 2021 vom 9. Juni 2022). Für die Erfüllung dieses sogenannten Grundversorgungsauftrags im Zahlungsverkehr ist die Post zuständig (Artikel 32 Postgesetz [SR 783.0]).

Die GKB bietet gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Graubündner Kantonalbank (BR 938.200) die banküblichen Dienstleistungen an und berücksichtigt in ihrer Geschäftstätigkeit als Universalbank die Bedürfnisse aller Bevölkerungskreise, der privaten Wirtschaft und der öffentlichen Hand. Es obliegt der Bank, in diesem Rahmen ihr Dienstleistungsangebot festzulegen. Die GKB betreibt in Graubünden 42 Filialen und rund 100 Bankomaten. Bargeldein- und -auszahlungen sind an allen GKB-Standorten möglich. Kunden können sich zudem Bargeld bis 1000 Franken kostenlos mit A-Post nach Hause schicken lassen.

Zu Frage 3: Dass gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) bis zu 100 schweizerische Münzen und unbeschränkt Banknoten «an Zahlung» zu nehmen sind, gilt nur, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren («dispositives Recht»). Im Einklang mit der verfassungsmässigen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darf beispielsweise ein Einkaufsladen einen Hinweis anbringen, dass nur bargeldlose Zahlungsmittel akzeptiert werden, während es einer Käuferin oder einem Käufer freisteht, in diesem oder einem anderen Laden einzukaufen. Der Vollzug des WZG obliegt dem Bund.

19. April 2023