Im Jahre 1997 führte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden eine erste Vernehmlassung zu seinem damaligen Entwurf für eine Teilrevision des Krankenpflegegesetzes durch unter dem Titel "Neue Alterspolitik in Graubünden". Schwerpunkt des Vorschlages war die so genannte personenorientierte Finanzierung (und damit die Einführung einer ausserordentlichen Ergänzungsleistung). Neben verschiedenen positiven Aspekten des Entwurfs zeigte das Ergebnis der Vernehmlassung aber offenbar auf, dass aus unterschiedlicher Begründung die Idee dieser personenorientierten Finanzierung kaum mehrheitsfähig sein wird. Insbesondere warten diverse Gemeinden vor einem immensen Anwachsen administrativer Tätigkeiten im kommunalen Bereich.
Das heutige Finanzierungssystem von Bau- und Betriebsbeiträge an die Alters- und Pflegeheime durch Kanton und Gemeinden, das sich während vieler Jahre durchaus bewährt hat, zeigt sich nun aber immer dringlicher als revisionsbedürftig. Eine zweite Vernehmlassung ist deshalb angesagt. Auf Grund einer neuen Bewertungspraxis kommen momentan aber vor allem Heime mit guter Qualität unter massiven Druck. Nachdem sich während der letzten Jahrzehnte die Qualität der bündnerischen Alters- und Pflegeheime erfreulich verbessern konnte, geraten bei der gegenwärtigen Anerkennungspraxis von betrieblichen Aufwendungen durch die Controller des Departementes kleinere Heime oder Heime, die überwiegend Einzelzimmer oder spezielle Betreuungsformen etc. anbieten derart in Schwierigkeiten, dass über kurz oder lang ein unliebsamer und unerwünschter Qualitätsabbau die Folge sein muss.
Die Regierung wird aufgefordert, sowohl das Gesetz über die Förderung der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz, BR 506.000) als auch das Gesetz über die Förderung von Altersheimen (BR 547.100) einer Teilrevision zu unterziehen mit dem Ziel, zu einem neuen System von Leistungsaufträgen sowie Bau- und Betriebsbeiträgen von Kanton und Gemeinden an die Alters- und Pflegeheime zu gelangen. Ähnlich wie beim Berufsbildungsgesetz, beim Lastenausgleich der Sozialunterstützungen oder beim Behindertengesetz soll eine Verteilung der Kosten zwischen dem Kanton (feste Prozentbeiräge für die verschiedenen Bau- und Betriebsleistungen) und der Gesamtheit der Gemeinden (Anteil an die Restkosten) vorgesehen werden.
An Stelle der bisherigen detaillierten Kontrolle einzelner Betriebsausgaben soll neu allen anerkannten Institutionen oder Stiftungen pro Altersheimplatz, Pflegebett, Platz in betreutem Wohnen etc. ein im ganzen Kanton gleich hoher Sockelbeitrag ausbezahlt werden. Dieses System von Sockelbeiträgen vermindert einerseits in grossem Mass Verwaltungs- und Kontrollaufgaben von Seiten der öffentlichen Hand. Es fördert anderseits auf der Seite der Anbieter Freiheiten zu Innovation und bietet echte wirtschaftliche Anreize zur Führung der Heime.
Bei Neu- oder Umbauten sowie weiteren Investitionen soll neu der Kanton auf Grund seiner Bedürfnisabklärung gegenüber gesuchstellenden Trägerschaften die anrechnungsberechtigten Beiträge festlegen. Wie bei den Betriebsbeiträgen soll neben dem fixen Prozentbeitrag des Kantons die Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft entsprechend den anerkannten Kosten Beiträge ausrichten.
Bei der Zuweisung der Alters- und Pflegeheimplätze und der Berechnung der Taxen sollen demgegenüber alle Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons einander gleichgestellt werden.
Chur, 28. Mai 1999
Namen: Jäger, Locher, Scharegg, Aebli, Arquint, Bucher, Koch, Looser, Meyer, Noi, Pfenninger, Schlatter, Trepp, Schütz
Session: 28.05.1999
Vorstoss: dt Motion