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Session: 28.05.1999
Art. 5 des Gesetzes über die Jagd und den Wildschutz im Kanton Graubünden (Jagdgesetz) schreibt vor, dass zur Jagd berechtigt ist, wer die bündnerische Eignungsprüfung bestanden, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und das 20. (zwanzigste) Altersjahr erfüllt hat sowie urteilsfähig ist.

Das vom Volke am 4. Juni 1989 angenommene Jagdgesetz hat in Bezug auf das Alter die damals im Rahmen der Ausübung der Zivilrechte geltenden Vorschriften einfach übernommen. In der Zwischenzeit hat sich jedoch die Lage verändert; die Mündigkeit wurde beim Alter von 18 Jahren festgelegt. Dementsprechend wurde auch das Mindestalter zur Ausübung der Zivilrechte auf 18 Jahre gesenkt.

Gemäss manchen Leuten ist das Mindestalter zur Ausübung der Jägerei bei 20 (zwanzig) Jahren aufrechtzuerhalten, denn die Jungen haben in diesem Fall die Möglichkeit, während der Rekrutenschule mit den Waffen vertraut zu werden. Dieser Gesichtspunkt ist heute nicht mehr aktuell: alle können jetzt bereits als Jugendliche an den verschiedenen Schiesskursen teilnehmen und auf diese Weise die nötige Vertrautheit mit den Gewehren erlangen.

Man darf nicht vergessen, dass das Jägervolk immer älter wird: 1998 war ungefähr 70% der Jäger mehr als 40 Jahre alt. Es ist deshalb erforderlich, dass gesetzliche Massnahmen getroffen werden, die geeignet sind, junge Leute bereits vor Erfüllung des 20. Altersjahrs dem Weidwerk nahe zu bringen, und zwar vor dem Studienbeginn oder dem Start der beruflichen Karriere, die sie oft zu anderen Sportdisziplinen leiten.

Ich ersuche deshalb die Regierung, das partielle Revisionsverfahren des Jagdgesetzes mit der Absicht einzuleiten, das Mindestalter zur Ausübung der Jägerei auf 18 Jahre zu senken. Gleichzeitig sollte den Kandidaten durch die Teilrevision der Verordnung über die Eignungsprüfung für Jäger ermöglicht werden, sich bereits bei Erfüllung des 17. (siebzehnten) Altersjahrs zur Prüfung anzumelden.

Chur, 28. Mai 1999

Namen: Keller, Rossi, Lardi, Augustin, Biancotti, Brunner, Bucher, Cabalzar, Censi, Fasani, Federspiel, Geisseler, Giuliani, Jeker, Maissen (Schluein), Morgenegg, Müller (Chur), Plozza, Tuor

Session: 28.05.1999
Vorstoss: dt Motion

Antwort der Regierung

1. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a des kantonalen Jagdgesetzes (KJG) beträgt das Mindestalter für die Ausübung der Jagd 20 Jahre, wobei das 20. Altersjahr erfüllt sein muss. Zur Eignungsprüfung wird laut Art. 36 Abs. 1 lit. a KJG zugelassen, wer im Anmeldejahr mindestens das 19. Altersjahr erfüllt. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber beim Erlass des kantonalen Jagdgesetzes im Jahre 1989 die Festlegung des Mindestalters für die Ausübung der Jagd an den zivilrechtlichen Begriff der Mündigkeit geknüpft. Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch auf Grund der einschlägigen Gesetzesmaterialien (vgl. Botschaften 1988/89, S. 90 und S. 128; GRP 1988/89, S. 206 f. und S. 698).
2. Der Bundesgesetzgeber hat im Jahre 1994 das Mündigkeitsalter neu auf 18 Jahre festgelegt, wobei auch in diesem Fall das 18. Lebensjahr vollendet sein muss. Diese Revision von Art. 14 ZGB ist am 1. Januar 1996 in Kraft getreten. Die Herabsetzung des Mündigkeitsalters hat überall dort unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsordnung, wo bestimmte Rechte und Pflichten vom Erreichen des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters abhängen. Legt hingegen das öffentliche oder private Recht eine eigene Altersgrenze fest, so geht diese grundsätzlich derjenigen in Art. 14 ZGB vor. Diese Feststellung gilt allerdings nur insoweit, als ein Abweichen vom zivilrechtlichen Mündigkeitsalter sich auch mit den in der Bundesverfassung verankerten Grundrechten und Grundsätzen vereinbaren lässt.
3. In allgemeiner Hinsicht bleibt festzuhalten, dass die Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre mit weit reichenden Einschnitten in die Rechte und Pflichten der Jugendlichen verbunden ist. Es gibt denn auch nur noch wenige Bereiche in der schweizerischen Rechtsordnung, welche Rechte und Pflichten an das erfüllte 20. Altersjahr anknüpfen. Der Entscheid des Bundesgesetzgebers, das zivilrechtliche Mündigkeitsalter auf 18 Jahre herabzusetzen, hat nämlich dazu geführt, dass in den letzten Jahren auch in anderen Rechtsbereichen die Altersgrenze für die Ausübung von Rechten und Pflichten entsprechend harmonisiert worden ist. Die Regierung ist daher bereit, die Herabsetzung des Alters für die Ausübung der Jagd auf 18 Jahre und die Herabsetzung des Alters für die Zulassung zur Eignungsprüfung auf 17 Jahre im Rahmen der nächsten Revision des kantonalen Jagdgesetzes zu prüfen. Demgegenüber ist es aus Sicht der Regierung wenig sachdienlich, über diese Fragen bereits im heutigen Zeitpunkt abschliessend zu befinden. Die Regierung ist vielmehr der Auffassung, dass vorerst das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens abgewartet werden soll und erst anschliessend eine abschliessende Beurteilung der von den Motionären aufgeworfenen Fragen vorgenommen werden soll. Auf Grund all dieser Überlegungen erklärt sich die Regierung bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.

Chur, 31. August 1999