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Session: 28.05.1999
Ab 1. Juli 1998 gilt das neue Submissionsgesetz im Kanton.
Die Vor- und Nachteile dieses Gesetzes zeigen sich nun in der Praxis. Vor allem das Gewerbe hatte grossen Respekt vor den Schwellenwerten, die ein Einladungsverfahren nur bis zu einer gewissen Auftragsgrösse zulassen.
Positive Auswirkungen erhoffte man sich jedoch von den Zuschlagskriterien, weil man mit diesem Instrument nicht nur das "billigste" Angebot berücksichtigen muss. Die Anwendung zeigt jedoch in der Realität ein anderes Bild.
- Praktisch alle subventionierten Bauten werden nach GATT/WTO ausgeschrieben, unabhängig von der Höhe der einzelnen Lose und deren Schwellenwerte.
- Praktisch alle Vergaben erfolgen auf das billigste Angebot, weil schlichtweg die Vergabekriterien fehlen, oder nicht angewendet werden.
Fazit: Nicht das Submissionsgesetz ist das Problem, sondern die Anwendung.
Auslegung und Anwendung
Sind folgende Aussagen richtig:
1. Gemeinden können einzelne Arbeitsgattungen von öffentlich subventionierten Bauten im Einladungsverfahren vergeben, wenn die Auftragsgrösse unter dem entsprechenden Schwellenwert liegt, und ein wirtschaftliches Angebot unter Konkurrenz vorliegt.
2. Gemeinden haben die Möglichkeit, bei öffentlich subventionierten Bauten, Zuschlagskriterien und deren Reihenfolge festzulegen. Es ist möglich den Zuschlag nicht nur dem "Billigsten" sondern, je nach Vergabekriterien, dem wirtschaftlich ausgewogensten Angebot zu geben. (z.B. ökologische, qualitative und wirtschaftliche Gesichtspunkte)
3. Ist die Regierung auch der Meinung, dass der Kanton und die Gemeinden den Spielraum des Submissionsgesetzes ausschöpfen sollten, um damit die regionale Wirtschaft zu fördern oder mindestens gleich lange Spiesse zu verteilen.
Ausschreibung ganzer Planungsteams
In letzter Zeit hat das Hochbauamt für Planungsarbeiten eine neue Praxis entwickelt, bei der für öffentlich subventionierte Bauten das Planungsteam als Ganzes ausgeschrieben wird. Dies ist vor allem für den Fachplaner nicht sehr wettbewerbsfreundlich, weil seine Leistungen für die Zuschlagserteilung nicht relevant sind.
Dazu kommen folgende Nachteile:
- Für den Fachplaner ist es eine Lotterie, bei welchem Team er sich anschliesst, zumal er für den Ausgang des Wettbewerbs keinen Beitrag leisten kann.
- Bei der Wahl eines Teams, kann auch eine Firma den Zuschlag erhalten, mit welcher der Auftraggeber bereits schlechte Erfahrungen gemacht hat.
- Architektenteams haben Mühe für gewisse Sparten überhaupt Spezialisten zu finden, da diese in diversen Regionen sehr knapp bemessen sind.
- Gemeinden haben keine Möglichkeit mehr, aus dem regionalen Gewerbe, für jede Branche einzeln das beste Angebot zu wählen.
Dazu folgende Fragen:
4. Ist es richtig, dass eine Gemeinde für ein öffentlich subventioniertes Bauvorhaben, mit oder ohne Projektwettbewerb, das Zuschlagsverfahren für Spezialplaner im Rahmen des Submissionsgesetzes selber bestimmen und wählen darf?
5. Kann sich die Regierung für die Zukunft vorstellen, dass, mit Ausnahme des Architekten, die Fachplaner (wie Haustechnikplaner, Energieplaner, Bauphysiker, etc.) in mehreren Teams mitmachen können?
Wie von der Regierung bei der Behandlung des Landesberichts erwähnt wurde, findet in nächster Zeit eine Informationskampagne statt. Falls die obigen Aussagen richtig interpretiert sind, wären wir froh, wenn diese anlässlich dieser Veranstaltungen auch dementsprechend kommuniziert werden.

Chur, 28. Mai 1999

Namen: Kehl, Geisseler, Luzi, Scharegg, Schmid (Splügen)

Session: 28.05.1999
Vorstoss: dt SchriftlicheAnfrage

Antwort der Regierung

Die in der Anfrage zum Ausdruck gebrachte Ansicht, dass der Vollzug des neuen Submissionsgesetzes ungenügend ist, wird nicht geteilt. Die Vergabebehörden befinden sich zwar in einer Lernphase, in der nicht immer alles optimal läuft. Im Vergleich zur grossen Anzahl durchgeführter Submissionen ist es aber nicht gerechtfertigt, die Vergabepraxis auf Grund einzelner Fälle derart dramatisch darzustellen. Das öffentliche Beschaffungswesen im Kanton Graubünden kennt seit Jahrzehnten klare Spielregeln, so dass die Auftraggeber nicht von "Null" anfangen.
Zur Auslegung und Anwendung der Submissionsgesetzgebung:
1. Diese Aussage ist richtig, sofern es sich um Vergaben handelt, die dem kantonalen Submissionsrecht unterstellt sind. Das GATT/WTO-Recht kennt hingegen das Einladungsverfahren nicht.
2. Es trifft zu, dass der Auftraggeber in der Ausschreibung bzw. in den Vergabeunterlagen neben dem Preis-/Leistungverhältnis andere sachlich begründete und auftragsspezifische Zuschlagskriterien aufzählen kann, so dass der Zuschlag nicht immer zwingend an das billigste Angebot erfolgen muss.
3. Der Kanton und die Gemeinden sollten grundsätzlich die gesetzlich gewährten Spielräume voll ausschöpfen. Dies ist der klare Wille des Gesetzgebers.
Zur Ausschreibung von Planungsteams:
4. Sofern im Subventionsentscheid keine entsprechenden einschränkenden Auflagen gemacht werden, kann jede Vergabebehörde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selber entscheiden, welches Verfahren sie für die Auswahl der Fachplaner zulassen will.
5. Es ist durchaus vollstellbar, dass mit Ausnahme des Architekten oder des federführenden Anbieters die restlichen Fachplaner in mehreren Planerteams am Wettbewerb teilnehmen können. Es liegt grundsätzlich im Ermessen jeder einzelnen Vergabebehörde zu entscheiden, ob und inwieweit sie eine Mehrfachbewerbung von untergeordneten Fachplanern zulassen will. Allerdings gibt es zu dieser Frage auch gesamtschweizerisch noch keine klaren Ergebnisse oder Gerichtsentscheide. Die Praxis wird sich noch bilden und festigen müssen.
Im Sinne der Unterzeichnenden wurde auf die aufgeworfenen Fragen auch anlässlich der in allen Regionen des Kantons in den Monaten Juni und Juli durchgeführten Informationsveranstaltungen zum öffentlichen Beschaffungswesen bereits näher eingegangen.

Chur, 25. August 1999