Motion betreffend Regelung der Einsichtnahme und der Aufbewahrung von medizinischen und krankenpflegerischen Unterlagen in Spitälern und Pflegeheimen im Rahmen des Gesundheitsgesetzes
Session: 29.05.1999
Vermehrt fordern Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeheimen Auskunft über ihren Gesundheitszustand, die durchgeführten Untersuchungen und die verordneten Therapien und möchten dazu Einsicht in ihre persönlichen Unterlagen nehmen können.
Neben der Einsichtmöglichkeit sollte auch die Aufbewahrungspflicht der medizinischen und krankenpflegerischen Unterlagen geregelt werden. Jüngste Fälle in zwei Pflegeanstalten unseres Kantons haben gezeigt, dass die Vernichtung von Unterlagen nach dem Tode der Patienten zu Schwierigkeiten bei der Rekonstruktion der Krankengeschichte sowie bei allfällig notwendigen Strafuntersuchungen führen.
Die fehlenden Regelungen sind sowohl für Patientinnen und Patienten als auch für die Institutionen im Pflegebereich sehr unbefriedigend; zudem sind angemessene gerichtliche Untersuchungen und Strafverfahren ohne die notwendigen medizinischen und krankenpflegerischen Unterlagen nicht möglich.
Deshalb ersuchen wir die Regierung, die Regelung beider genannten Aspekte ins Gesundheitsgesetz wie folgt aufzunehmen:
1. Auf Anfrage dürfen Patientinnen und Patienten in die medizinischen und krankenpflegerischen Unterlagen jederzeit und nach zweckmässiger Vorbereitung Einsicht nehmen.
2. Die medizinischen und krankenpflegerischen Unterlagen sind in den Spitälern und Pflegeheimen mindestens während 10 Jahren aufzubewahren.
Chur, 29. Mai 1999
Namen: Noi , Scharegg, Arquint, Baselgia, Bucher, Giuliani, Jäger, Koch, Locher, Looser, Meyer, Pfenninger, Schlatter, Valsecchi, Schütz
Session: 29.05.1999
Vorstoss: dt Motion
Antwort der Regierung
Das Einsichtsrecht der Patientinnen und Patienten in die medizinischen und krankenpflegerischen Unterlagen sowohl von Spitälern wie von Alters- und Pflegeheimen wie auch der Umfang des Einsichtsrechtes ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Bundesverfassung des Auftragsrechtes und des Bundesgesetzes über den Datenschutz.
Unterschiedlich präsentiert sich die Situation in Bezug auf die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht. Bei den Spitälern kann die Pflicht zur Aufzeichnung indirekt aus Art. 37 des Gesundheitsgesetzes abgeleitet werden. Danach sind die Ärzte verpflichtet, Aufzeichnungen über ihre Berufstätigkeit zu machen, welche die Personalien des Patienten sowie das Wesentliche über Diagnose und Behandlung enthalten, und diese mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Für die Alters- und Pflegeheime besteht keine analoge Bestimmung.
Der Ende Juni 1999 vom Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement in die Vernehmlassung gegebene Entwurf für eine Teilrevision des Krankenpflegegesetzes sieht vor, die Problematik der fehlenden Aufzeichnungspflicht der Alters- und Pflegeheime mittels einer entsprechenden Ergänzung des Gesundheitsgesetzes einer Lösung zuzuführen.
Wie dargelegt, besteht in Bezug auf die Aufzeichnungspflicht pflegerischer Verrichtungen in den Alters- und Pflegeheimen und die Pflicht zur Aufbewahrung der entsprechenden Aufzeichnungen ein Regelungsbedarf. Die Regierung erklärt sich daher bereit, die Motion in diesem Punkt entgegenzunehmen. In den beiden anderen Punkten (Einsichtsrecht der Patientinnen und Patienten in die Aufzeichnungen der Spitäler und der Alters- und Pflegeheime sowie Aufbewahrungspflicht der Spitäler) ist ein Regelungsbedarf nicht gegeben, da in diesen Punkten eine Regelung im anvisierten Sinne bereits besteht.
Chur, 18. August 1999