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Session: 05.10.1999
Der Kanton Graubünden kennt gemäss Krankenpflegegesetz eine abgestufte Spitalversorgung mit einem entsprechend abgestimmten Angebot an medizinischen und pflegerischen Leistungen gemäss Spitaltyp (Art.6 Krankenpflegegesetz). Die gemäss KVG den Kantonen vorgegebene Verpflichtung zur Spitalplanung und zur Erstellung einer Spitalliste hat den Kompetenzen der Kantone und der Gemeinden im Bereich der Spitalversorgung enge Grenzen gesetzt. Die sich daraus ergebende Beschränkung der Autonomie der Spitalträger sämtlicher Versorgungsstufen ist eine Folge des Vorrangs des Bundesrechts.
Im Bericht der Regierung an den Grossen Rat über die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen und die Ziele und Leitsätze der Gesundheitspolitik des Kantons wurde deshalb eine Optimierung der Spitalregionen als wichtigste Schwerpunktmassnahme (Massnahme Nr.1) bezeichnet (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3 / 1998-99 S. 96 f.). Die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen haben sich somit seit Erlass des Krankenpflegegesetzes vom 2.12.1979 wesentlich verändert. Im Hinblick auf anstehende gesetzgeberische Arbeiten (vgl. hiezu beispielsweise Massnahme Nr.2 gemäss Bericht über die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen des Kantons Graubünden: Einführung eines neuen Finanzierungssystems für die öffentlichen Spitäler) interessiert deshalb heute die Frage, wie hoch die Beitragsleistungen der einzelnen Gemeinden bzw. ihrer Einwohner an den Betrieb der vom Kanton gemäss Art.7 Krankenpflegegesetz unterstützten Spitäler ausfallen. Auf Grund der gesetzlich vorgegebenen, abgestuften Spitalversorgung ist - theoretisch mindestens - davon auszugehen, dass die Beitragsleistungen der einzelnen Gemeinden pro Einwohner an den Betrieb der Spitäler höchst unterschiedlich ausfallen.
Auf Grund dessen stellen wir der Regierung folgende Fragen:
1. Wie hoch sind die Beitragsleistungen der einzelnen Gemeinden (pro Einwohner) an den Betrieb der vom Kanton gemäss Art.7 Krankenpflegegesetz unterstützten Spitäler im Jahre 1997 bzw. 1998 zu stehen gekommen? (Für eine bessere Lesbarkeit und Übersichtlichkeit möge man die diesbezüglichen Zahlen tabellarisch und nach Spitalregion entsprechend Art.1 Vollziehungsverordnung zum Krankenpflegegesetz geordnet darstellen).
2. Wie beurteilt die Regierung diese unterschiedlichen Beitragsleistungen pro Gemeinde bzw. pro Einwohner?
3. Teilt die Regierung die Ansicht, dass mindestens unter Gleichbehandlungsgrundsätzen anzustreben wäre, dass jede Gemeinde bzw. jeder Einwohner pro Gemeinde durchschnittlich gleich hohe Beiträge an den Betrieb der Spitäler leisten müsste?

Chur, 5. Oktober 1999

Namen: Augustin , Schwarz, Capaul (Ruschein), Cathomas, Cavegn, Geisseler, Giuliani, Keller, Loepfe, Maissen (Rabius), Müller (Landquart), Portner, Schmid (Sedrun), Suenderhauf, Tremp, Albrecht, Fallet

Session: 5.10.1999
Vorstoss: dt Interpellation

Antwort der Regierung

Art. 19 des Krankenpflegegesetzes verpflichtet die Gemeinden, zusammen mit den Trägerschaften das nach Abzug der kantonalen Beiträge verbleibende Defizit der Gesamtrechnung ihres Regionalspitals zu übernehmen. Die Aufteilung erfolgt nach einem von der Trägerschaft und den Gemeinden zu bestimmenden Schlüssel.
Die Regierung beantwortet die Fragen wie folgt:
1. Die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden (absolut und pro Einwohner) im Jahre 1997 bzw. 1998 an den Betrieb der vom Kanton unterstützten Spitäler sind der Regierung nicht bekannt. In den einzelnen Spitalregionen bestehen in Bezug auf die Aufteilung des Gemeindeanteils unterschiedliche Regelungen. Teilweise werden bei der Verteilung des Anteils der Gemeinden auch deren Finanzkraft sowie die Vorteile der Standortgemeinde berücksichtigt.
Seitens der Regierung kann nur Auskunft erteilt werden, welchen Beitrag die Gemeinden pro Einwohner in den Jahren 1997 und 1998 entrichtet haben, falls die Aufteilung des Gemeindeanteils am Defizit des Spitals rein nach Massgabe der Einwohnerzahl wahrgenommen wurde. Die Differenzen zwischen den beiden Jahren sind zumindest teilweise in der nicht periodengerechten Verbuchung der Kantons- und Gemeindebeiträge begründet.


Spitalregion Engeres Betriebsdefizit 1) pro Einwohner in Franken
  Betriebsjahr 1997 Betriebsjahr 1998*
Churer Rheintal 37,71 37,84
Oberengadin 43,37 45,90
Engiadina bassa 32,31 23,57
Landschaft Davos 51,31 37,52
Surselva 62,09 59,81
Heinzeberg/
Domleschg/Hinterrhein/Albula
39,87 34,55
Oberhalbstein 18,67 7,53
Prättigau 38,41 32,88
Val Müstair 38,98 60,41
Poschiavo 4,28 18,26
Bergell 26,89 25,00
Mesolcina-Calanca 71,74 59,38


* Noch nicht revidierte Rechnungen

1) Einwohnerzahl gemäss Bevölkerungsstatistik des Amtes für Statistik per 31. Dezember 1998<br>
In der Tabelle sind mit Ausnahme der Spitalregion Mesolcina-Calanca die Beiträge bzw. Anteile der Gemeinden an den Investitionen sowie an deren Finanzierung (Kapitalzinsen) nicht berücksichtigt. Der vom Kanton und den Gemeinden dem Spital San Giovanni in Bellinzona ausgerichtete Betriebsbeitrag enthält einen Anteil für Investitionen. Dafür werden den Gemeinden keine direkten oder indirekten Investitionsbeiträge belastet.<br>
2.Das Betriebsdefizit der Spitäler wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst: Angebot an medizinischen Leistungen; individueller Leistungsauftrag; Leistungen der Krankenversicherer; Anteil an privat versicherten Patienten, UVG-Patienten, ausserkantonalen Patienten, ausländischen Patienten, ambulanten Patienten; Wirtschaftlichkeit des Spitalbetriebes.<br>
3.Die Regierung teilt die Ansicht nicht, wonach unter Gleichbehandlungsgrundsätzen anzustreben wäre, dass jede Gemeinde bzw. jeder Einwohner pro Gemeinde durchschnittlich gleich hohe Beiträge an den Betrieb der Spitäler leistet.<br>
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist Gleiches gleich und Ungleiches nach
Massgabe der Ungleichheit ungleich zu behandeln. Wie vorstehend aufgezeigt, sind die Verhältnisse in den einzelnen Spitalregionen unterschiedlich.


Chur, 29. November 1999