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Session: 06.10.1999
Gestützt auf Art.12a Abs.2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und Art.55 Abs.5 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) publiziert das kantonale Departement des Innern und der Volkswirtschaft im Kantonsamtsblatt jeweils neu projektierte Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Solche Gesuche betreffen in den letzten Monaten mit grosser Regelmässigkeit die Errichtung neuer Mobilfunkantennen. Neben Antennenmasten werden oft auch ausserhalb der Bauzonen neue Gerätecontainer errichtet.

Der Bau dieser Mobilfunkantennen beunruhigt weite Kreise unserer Bevölkerung. Die Befürchtungen, diese Antennen könnten gesundheitliche Störungen auslösen, konnten bisher nicht schlüssig widerlegt werden. Aber auch aus der Sicht des Landschaftschutzes ist es unsinnig, wenn als Folge der Zersplitterung und der verschiedenen neuen Firmen auf dem Mobiltelefonmarkt übermässig viele neue Antennen gebaut werden.

Die heutige Bewilligungspraxis kann nicht recht befriedigen. Sinnvoller wäre es, wenn die Behörden dahingehend wirken könnten, dass die verschiedenen Konkurrenten bereits bewilligte Antennen anderer Firmen mitbenutzen könnten. Durch den gemeinsamen Gebrauch von Antennen könnten zum Teil die Immissionen verringert, vor allem aber die Landschaft geschont werden.

Wir bitten die Regierung, unsere nachfolgenden Fragen zu beantworten:
1. Wie schätzt die Regierung die gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkantennen auf Mensch und Tier ein?
2. Teilt die Regierung die Auffassung der Interpellantinnen und Interpellanten, wonach durch eine zurückhaltendere Bewilligungspraxis darauf hingewirkt werden sollte, dass bestehende Antennenanlagen von möglichst verschiedenen Firmen benutzt werden?
3. Bestehen für das Territorium des Kantons Graubünden Antennenpläne? Wer koordiniert diese?
4. Ist die Regierung bereit, darauf hinzuwirken, dass die verschiedenen Mobilfunkanbieter ihre Antennenpläne koordinieren?

Chur, 6. Oktober 1999

Namen: Schütz , Pfenninger, Locher, Aebli, Arquint, Baselgia, Bucher, Crapp, Degiacomi, Demarmels, Jäger, Koch, Lemm, Loepfe, Looser, Meyer, Noi, Pitsch, Salis, Schlatter, Trepp, Schütz, Gort, Frigg

Session: 6.10.1999
Vorstoss: dt Interpellation

Antwort der Regierung

Die in der Interpellation erwähnte Häufung von Baugesuchen für neue Mobilfunk-Antennen ist eine unmittelbare Folge der tief greifenden Liberalisierung der Fernmeldedienste, welche am 1. Januar 1998 mit dem neuen Fernmeldegesetz (FMG) Einzug gehalten hat und u.a. auch das Mobilfunkwesen umfasst. Die drei Konzessionäre Swisscom, diAx und Orange sind verpflichtet worden, bis im Jahre 2002 eine zuverlässige und wettbewerbsorientierte Grundversorgung der Bevölkerung in allen Landesteilen sicherzustellen. Die Erfüllung dieses Auftrages ist für den Ferien- und Wirtschaftsstandort Graubünden sowie zur Aufrechterhaltung der dezentralen Besiedlung in unseren Bergregionen von grosser Bedeutung.
Frage 1
Von Mobilfunkantennen gehen elektromagnetische Strahlen aus, wie sie überall entstehen, wo elektrischer Strom fliesst oder Radio- und Mikrowellen ausgesendet werden. Es ist zu unterscheiden zwischen den thermischen Wirkungen, welche in einer geringfügigen Erwärmung von Körpergewebe bestehen, und den nicht-thermischen Wirkungen, deren Risiken noch nicht restlos geklärt sind. Zurzeit ist beim Bund das Verfahren zum Erlass einer Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS-Verordnung ) im Gange. Bezüglich der thermischen Auswirkungen sieht diese NIS-Verordnung Immissionsgrenzwerte vor, die sich mit international anerkannten Grenzwerten decken und insoweit dem Schutzbedürfnis von Mensch und Tier hinlänglich Rechnung tragen. Bezüglich der nicht-thermischen Auswirkungen wird in der NIS-Verordnung mit Rücksicht auf die noch nicht restlos abgeklärten Folgen zusätzlich ein Vorsorgewert eingeführt, welcher den Immissionsgrenzwert um das Zehnfache reduziert.
Obschon die fragliche NIS-Verordnung noch nicht rechtskräftig erlassen ist, wird sie bereits heute lückenlos auf sämtliche Baugesuche für Natel-Antennen angewendet. Dies gilt auch für den vorsorglichen, zehnfach reduzierten Immissionsgrenzwert. Unter diesen Umständen darf und muss davon ausgegangen werden, dass die Bevölkerung vor allfälligen schädlichen oder lästigen Beeinträchtigungen infolge von Natel-Antennen nach heutigem Wissens- und Erkenntnisstand hinreichend geschützt ist. Auf jeden Falls steht es den kantonalen und kommunalen Baubewilligungsbehörden nicht zu, in diesem Bereich strengere Massstäbe anzulegen, zumal es sich bei der NIS-Verordnung um abschliessendes Bundesrecht handelt.
Frage 2
In der Interpellation wird die heute Bewilligungspraxis als unbefriedigend und zu wenig zurückhaltend kritisiert, weil die Bewilligungsbehörden angeblich nicht genügend bestrebt seien, die verschiedenen Anbieter aus umwelt- und landschaftsschützerischen Gründen zur Mitbenützung bereits bestehender Antennen zu bewegen. Diese Kritik ist unberechtigt. Die Bündner Bewilligungspraxis im Bereich der Mobilfunk-Antennen ist im Gegenteil von allem Anfang an von der besonderen Bestrebung geprägt, dass die verschiedenen Konzessionäre allfällige schon bestehende Infrastrukturanlagen mitbenützen oder ihre Antennenstandorte zusammenlegen, um die landschaftlichen oder ortsbildschützerischen Beeinträchtigungen zu minimieren. In den meisten Fällen ist eine solche Integration oder Zusammenlegung denn auch gelungen, obschon auf Grund des FMG grundsätzlich Anspruch auf eigenständige Netz-Infrastrukturen bestünde.
Fragen 3 und 4
Das Amt für Raumplanung hat sich schon zu Beginn der Aufbauphase eine Übersicht über alle bereits bestehenden und voraussehbar neu geplanten Antennenanlagen verschafft. Diese Antennenpläne bilden eine gute und genügende Grundlage für die Überprüfung der einzelnen Baugesuche unter den Aspekten des Bedarfs, der Standortoptimierung und der Mitbenützung, weshalb sich weitere Massnahmen seitens der Regierung im Sinne der vorliegenden Interpellation erübrigen.

Chur, 29. November 1999