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Session: 09.10.2001
Mit Publikation vom 24. Mai 2001 wurden die Bevölkerung und interessierte Kreise aufgefordert, dem zuständigen Departement ihre Anregungen und Einwände zum Kantonalen Richtplan schriftlich einzureichen.
Als Auflagedokumente dienten der ordentliche RIP, die Synthesekarte 1:50000 und die als Beilage zum RIP bezeichnete Karte 1 :25000 über die NS-Gebiete.
Im Nachgang zu dieser \/ernehmlassung sind unzählige Stellungnahmen erfolgt, die vorn ARP ausgewertet werden und mit Regierungsbeschluss Rechtskraft erlangen. Bei diesem rechtlichen Rahmen kann der Grosse Rat als gesetzgebende Behörde nicht einbezogen werden.
Ein Kantonaler Richtplan soll die strategische Ausrichtung der künftigen Entwicklung des Kantons zum Ausdruck bringen. Dieser Entwicklung wird der Entwurf nur teilweise gerecht. Zu sehr ist er auf die möglichst lückenlose Auflistung noch so kleiner Schutzgebiete fixiert. Diese kleinräumliche Fixierung geht in Richtung Verhinderungsplanung.
Anlässlich von Orientierungsveranstaltungen wurde seitens der Vertreter von ARP und ANL erklärt, dass die Synthesekarte und die NS-Karte keine Verbindlichkeit für Behörden erlangen würden, und dass diese Pläne nur informellen Charakter besässen. Ferner ist aus den Auflagedokumenten ersichtlich, dass technische Fehler vorhanden sind, z.B. bei der Ausscheidung von Landschaftsschutzzonen und bei der Festlegung von Naturschutzinventaren, was ohnehin kein raumplanerischer Begriff mehr sein sollte. Schleichen sich bei Ortsplanungen solche Fehler ein, muss die Auflage in den Gemeinden wiederholt werden.
In Anbetracht der Tragweite eines solchen Planungsinstruments ersuchen die Unterzeichnenden die Regierung, nach Auswertung der Vernehrnlassung, Bericht an den Grossen Rat zu erstatten.

Chur. 9. Oktober 2001

Name: Telli, Möhr, Bär, Ambühl, Bachmann, Barandun, Bischoff, Bühler, Butzerin, Capaul, Casanov (Vignogn), Cathomas, Catrina, Christoffel, Claus, Conrad, Dalbert, Demarmels, Dermont, Donatsch, Farrér, Federspiel, Feltscher, Geisseler, Giacometti, Hanimann, Hardegger, Hartmann, Heinz, Hübscher, Hug, Jeker, Juon, Lardi, Lemm, Locher, Loepfe, Maissen, Montalta, Nick, Parolini, Parpan, Patt, Pleisch, Ratti, Righetti, Rizzi, Robustelli, Roffler, Scharplatz, Schmid (Sedrun), Schmid (Splügen), Stiffler, Thomann, Thöny, Trachsel, Tuor (Trun), Valsecchi, Walther, Zarro, Zegg, Zinsli

Session: 09.10.2001
Vorstoss: dt Postulat


Antwort der Regierung

Mit dem vorliegenden Postulat wird verlangt, dass die Regierung zum neuen Kantonalen Richtplan (KRIP) einen Bericht erstellt und diesen im Sinne von Art. 50c der grossrätlichen Geschäftsordnung (GGO) dem Grossen Rat unterbreitet.

Diesem Begehren widersetzt sich die Regierung aus folgenden Überlegungen:

Eine Berichterstattung im Bereich des Kantonalen Richtplanes mit entsprechender grossrätlicher Debatte und Einflussmöglichkeit erscheint zunächst einmal deshalb als fragwürdig, weil es sich bei der kantonalen Richtplanung - im Gegensatz zu den anderen Politikbereichen, die in der Vergangenheit Gegenstand von Berichterstattungen an den Grossen Rat bildeten - um ein Aufgabenfeld mit einem eigenen, spezifischen Verfahrensrecht handelt. Gemäss diesem Verfahrensrecht liegt die Kompetenz zur Erarbeitung und zum abschliessenden Erlass des Richtplanes ausdrücklich bei der Verwaltung resp. Regierung. Eine Mitwirkung des Parlamentes ist nach dem derzeit (noch) rechtskräftigen Kantonalen Raumplanungsgesetz (KRG) nicht vorgesehen, und zwar weder in der Form "Diskussion/Erklärung/Kenntnisnahme" noch in der Form "Genehmigung oder Entscheid". Ein Antrag um Miteinbezug des Grossen Rates in die kantonale Richtplanung wurde im Zuge der grossrätlichen Beratung der letzten KRG-Revision vom Parlament sogar ausdrücklich verworfen (vgl. GRP Mai 1986, S. 155 - 158). Vor diesem Hintergrund ist es fragwürdig, wenn nun versucht wird, dem Grossen Rat durch das Instrument der Berichterstattung gleichwohl Zutritt zur kantonalen Richtplanung zu verschaffen.

Zumindest bezogen auf den jetzt vorliegenden Richtplan ist eine Berichterstattung zwecks Ermöglichung einer Debatte im Grossen Rat vor allem auch sachlich in Frage zu stellen. Entsprechend der Bündner Philosophie der Planung von unten nach
oben baut der KRIP in vielen Sachbereichen, so u.a. gerade auch in den Anlass zum
vorliegenden Postulat bildenden Sachbereichen Landschaftsschutz und Tourismus, auf rechtskräftigen Regionalen Richtplänen auf, und in den anderen Bereichen, wie etwa im Naturschutz, beruht er auf langwierigen Verhandlungen und Absprachen mit den Regionen. Mit Rücksicht auf diesen spezifischen, auf die Grösse und Vielgestaltigkeit des Kantons zurückzuführenden besonderen Charakter des KRIP erweist sich eine Debatte im Grossen Rat als problematisch. Eine solche Debatte könnte das mit den Regionalen Richtplänen und weiteren Vereinbarungen erzielte Gleichgewicht zwischen Schutz- und Nutzungsanliegen beeinträchtigen sowie neue Verunsicherungen herbeiführen. Vor diesem Hintergrund erwiese sich ein Einbezug des Grossen Rates in die kantonale Richtplanung Graubünden eher bezüglich der Formulierung der übergeordneten kantonalen Raumordnungspolitik als angebracht. Im Rahmen der laufenden Arbeiten zur KRG-Revision wird ein Einbezug des Grossen Rates in diesem Rahmen denn auch konkret geprüft. Hinsichtlich des jetzt vorliegenden KRIP wäre der postulierte Einbezug des Parlamentes indessen selbst dann nicht mehr angebracht, wenn sich der Einbezug lediglich auf das der übergeordneten Raumordnungspolitik gewidmete Kapitel beziehen würde. Eine solche grossrätliche Debatte über den raumordnungspolitischen Zielrahmen hätte zeitlich vor der Erarbeitung der operativen Handlungsteile des Richtplanes erfolgen müssen, zumal sich letztere ja auf den Zielrahmen ausrichten müssen.

Aufgrund all dieser Überlegungen beantragt die Regierung, das Postulat abzulehnen.