Schriftliche Anfrage betreffend Förderung besonders begabter Kinder
Session: 10.10.2001
Seit längerer Zeit ist die Förderung besonders begabter Schüler und Schülerinnen schweizweit ein Thema. An verschiedenen Orten entstanden in letzter Zeit Förderangebote unterschiedlicher Art. Auch der Kanton GR hat ein Konzept in Arbeit. Die entsprechende Motion Hess wurde vom Grossen Rat in der Maisession 2001 überwiesen.
Für Schüler und Schülerinnen mit Lerndefiziten, Verhaltensauffälligkeiten und Behinderungen bestehen bereits sehr vielfältige und differenzierte Fördermöglichkeiten, welche vom Kanton getragen oder zumindest mitgetragen werden. Auch besonders begabte Schüler und Schülerinnen bedürfen vielfältiger Förderangebote, welche ihrer Entwicklung nicht nur intellektuell sondern auch persönlich entgegenkommen. Dabei soll aber kein Überangebot entstehen. Vielmehr sind sämtliche, d. h. öffentliche und private Anbieter solcher Angebote in ein Gesamtangebot miteinzubeziehen. Dies nicht zuletzt aus Kostengründen.
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
1. Ist die Regierung auch der Meinung, dass private Förderangebote für Hochbegabte in das Gesamtkonzept des Kantons eingebunden werden müssen?
2. Werden Eltern finanziell vom Kanton unterstützt, wenn sie für ihre Kinder professionelle Förderangebote beanspruchen wollen?
Chur, 10. Oktober 2001
Name: Claus
Session: 10.10.2001
Vorstoss: dt SchriftlicheAnfrage
Antwort der Regierung
Das Konzept für den Kanton Graubünden zur Förderung von Kindern mit besonderer Begabung und Hochbegabung vom Juli 2000 weist unter anderem auf die Möglichkeiten der Binnendifferenzierung und Individualisierung im Unterricht hin. Diese Massnahmen sind geeignet, um Kinder mit besonderen Begabungen, welche sich in der Regelklasse wohl fühlen, angemessen zu fördern. Wenn Kinder aufgrund ihrer besonderen Begabung und Hochbegabung in Schwierigkeiten geraten sind oder zu geraten drohen, sollen ihnen im Geltungsbereich des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) ab Schuljahr 2002/03 an Integrierten Kleinklassen neu besondere Massnahmen angeboten werden können. Diese Förderung von Kindern mit besonderer Begabung und Hochbegabung stützt sich ab auf das Schulgesetz vom 26. November 2000, auf die Verordnung über die Organisation von Kleinklassen vom März 2001 und auf das entsprechende Konzept vom Juli 2000, welches über die Kantonsgrenzen hinaus Beachtung fand. Das zuständige Departement konkretisiert in Weisungen Aspekte im Zusammenhang mit der Organisation und Führung von Kleinklassen und auf Beginn des Schuljahres 2002/03 nimmt an der Kantonsschule Chur ein Förderzentrum für den Umgang mit Kindern mit besonderer Begabung oder Hochbegabung seine Tätigkeit auf, sofern der Grosse Rat in der Budgetberatung die entsprechenden Kredite beschliesst.
Im Geltungsbereich des Schulgesetzes ist vorgesehen, dass neben der öffentlichen Volksschule auch Privatschulen geführt werden können, welche vom Kanton beaufsichtigt werden. Diese seit langer Zeit geltende Konzeption hat im Kanton nicht zu einem Überangebot an Privatschulen geführt. Auf Privatschulen gelangen gemäss Art. 3 Abs. 2 des Schulgesetzes unter anderem die Bestimmungen über die "Pflichten der Gemeinden und die Finanzierung" (Art. 48 ff. des Schulgesetzes) nicht zur Anwendung.
Es ist anzunehmen, dass Privatschulen und andere private Anbieter auch Förderangebote für Kinder mit besonderen Begabungen und Hochbegabung bereit stellen und
als Marktteilnehmer auftreten. Eine Schulträgerschaft oder ein Förderzentrum kann und wird voraussichtlich auf Förderangebote Privater zurückgreifen, wenn sich dies im konkreten Einzelfall aufgrund der Interessenlage aller Beteiligten und insbesondere aufgrund jener des betroffenen Kindes als vorteilhafteste Lösung aufdrängt. Private Anbieter können erforderlichenfalls eine Lehrbewilligung erhalten. Personen mit Lehrbewilligung können durch eine Schulträgerschaft oder durch ein Förderzentrum angestellt werden.
Zur Frage 1:
Das Schulgesetz gewährleistet die Möglichkeit, neben der öffentlichen Volksschule Privatschulen zu führen. Privatschulen, auch solche mit speziellen Förderangeboten für Kinder mit besonderer Begabung und Hochbegabung, werden im Geltungsbereich des Schulgesetzes als private Unternehmen vom Kanton finanziell nicht unmittelbar unterstützt. In Beachtung der unternehmerischen Freiheit von Privatschulen ist von einer zwangsweisen Einbindung privater Förderangebote für Kinder mit besonderer Begabung und Hochbegabung in ein kantonales Gesamtkonzept abzusehen. Festzuhalten ist indessen, dass der Einbezug privater Anbieter für die Förderung von Kindern mit besonderer Begabung und Hochbegabung durch eine Schulträgerschaft oder ein Förderzentrum im Grundsatz möglich ist.
Zur Frage 2:
Im Geltungsbereich des Schulgesetzes werden im Zusammenhang mit dem Schulbesuch keine Kantonsbeiträge an Eltern ausgerichtet. In all jenen Fällen, in welchen zur Förderung von Kindern mit besonderer Begabung und Hochbegabung die im kantonalen Konzept vorgesehenen professionellen Förderangebote genutzt werden, erfolgt eine Kostentragung durch Schulträgerschaft und Kanton gestützt auf das Schulgesetz und auf die Kleinklassenverordnung. Wenn Eltern auf privater Basis Fördermassnahmen organisieren - dies kann z.B. im Rahmen von Privatunterricht nach Art. 17 des Schulgesetzes oder im Rahmen einer Privatschule geschehen -, ist eine finanzielle Beteiligung des Kantons nicht vorgesehen.