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Session: 27.11.2001

Damit ein Kind zur vollen harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in seiner Familie - umgeben von Glück, Liebe und Verständnis - aufwachsen kann, muss jeder Kanton vorrangig angemessene Massnahmen treffen. Es sollte dem Kind ermöglicht werden, in seiner Herkunftsfamilie zu bleiben oder, dort wo es nicht möglich ist und es dem Kinde dient, es in einer Pflegefamilie zu platzieren.

Platzierungen von Kindern in Wochen- und Dauerpflege sowie in einer sozialpädagogischen Einrichtung (Heim) unterscheiden sich heute weniger durch die fachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen. Der intensive Ausbau ambulanter Massnahmen als Antwort auf die sich verschlechternden sozialen Lebensbedingungen haben zur Veränderung in der Indikation bei der Herausnahme von Kindern aus der Herkunftsfamilie geführt. Die Kinder sind zumeist älter und haben oft bereits eine ”Massnahmekarriere” hinter sich. Die Unterbringung in einer Pflegefamilie resultiert in manchen Fällen weniger aus pädagogischen als aus finanziellen Erwägungen und umgekehrt erfolgt eine Platzierung im Heim manchmal aus Mangel an geeigneten Pflegefamilien. Während in der Heimerziehung ausschliesslich Fachpersonen beschäftigt sind, bleiben Vorbereitung, Begleitung und Qualifizierung der Pflegeeltern Ermessensfragen. Alle Pflegeeltern benötigen für die qualifizierte Betreuung eines Kindes je nach Bedarfslage des Kindes eine mehr oder weniger intensive Einbindung in das System der Vorbereitung, Beratung und Entlastung.
Am 11. Oktober 2001 ist die Referendumsfrist des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, ohne benützt zu werden, abgelaufen. Das Gesetz regelt Einzelheiten des Verfahrens nicht selber, sondern ist bloss Scharnier und Schnittstelle zwischen dem Übereinkommen und dem nationalen Recht, insbesondere der Pflegekinderverordnung. Zentrale Behörden sowohl auf Bundesebene wie auch bei den Kantonen sind geschaffen (Art. 2 3 BG-HAÜ).

Bei den Kantonen wird die Funktion der Zentralen Behörden mit der Pflegekinder-Aufsicht koordiniert. Zugleich werden die Kantone verpflichtet, eine einzige kantonale Behörde mit der Pflegekinderaufsicht zu betrauen (Art. 316 Abs. 1bis ZGB).

Die Regierung wird um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1. Sind die Vorbereitungen für die Errichtung einer einzigen Fachstelle aufgenommen worden?
2. Mit welcher Umgestaltung im Pflegekinderwesen ist zu rechnen?

Chur, 27. November 2001

Name: Schütz

Session: 27.11.2001
Vorstoss: dt SchriftlicheAnfrage

Antwort der Regierung

Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption sieht die Schaffung zentraler Behörden in jedem Vertragsstaat vor. Durch die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbehör-den der Vertragsstaaten wird die Qualität der Entscheidungen im internationalen
Adoptionswesen im Interesse des Kindes verbessert.

Der Bund und die Kantone haben für die Wahrnehmung der durch das Übereinkom-men im internationalen Adoptionsverfahren übertragenen Aufgaben zentrale Behör-den zu bezeichnen. Dabei nehmen die kantonalen Behörden eine Schlüsselstellung ein, da sie für die materielle Behandlung der einzelnen Dossiers verantwortlich sind. Die zentralen Behörden in den Kantonen sind personell so auszugestalten, dass sie über die für die nach dem Haager Übereinkommen im Adoptionsverfahren erforderli-chen sozialpädagogischen Fachkenntnisse und Erfahrung verfügen.

Der Bund sieht vor, das Haager Adoptionsübereinkommen und das dazu gehörige Bundesgesetz im Laufe der zweiten Jahreshälfte 2002 in Kraft zu setzen. Die Ratifi-kation erfolgt drei Monate vor dem In-Kraft-Treten. Damit die Ratifikation rechtzeitig vorgenommen werden kann, muss die für den Kanton zuständige Zentralbehörde dem Bund bis Ende April 2002 mitgeteilt werden.

Die gestellten Fragen beantwortet die Regierung wie folgt:

1. Der Kanton Graubünden ist mit der bestehenden Organisationsform auf das
In-Kraft-Treten des Haager Adoptionsübereinkommens vorbereitet.

Das kantonale Sozialamt bzw. die regionalen und kommunalen Sozialdienste nehmen heute alle Aufgaben im Zusammenhang mit internationalen Adoptionen wahr. Entsprechend ist vorgesehen, das kantonale Sozialamt auch als zentrale Behörde des Kantons für Aufgaben, die aus dem Haager Übereinkommen bzw. dem Bundesgesetz zum Haager Übereinkommen resultieren, zu bezeichnen.

Neben den Aufgaben im Adoptionsverfahren hat die kantonale Zentralbehörde neu gemäss Art. 316 bis ZGB die Aufsicht über jene Pflegekinderverhältnisse wahrzunehmen, die mit Blick auf eine spätere Adoption des Kindes bewilligt
werden.

Die im Haager Übereinkommen und im Bundesgesetz zum Haager Überein-kommen dem Kanton übertragenen Aufgaben bedingen eine entsprechende
Anpassung der von der Regierung erlassenen Verordnung über die Pflegekin-deraufsicht.

2. Aus dem Haager Überkommen und dem Bundesgesetz zum Haager Überein-kommen resultiert keine Umgestaltung im Pflegekinderwesen im Kanton. Die Regierung verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen in Ziffer 1.