Zu Frage 1
Die in letzter Zeit aufgedeckten Fälle von unbewilligten Skipistenkorrekturen werden von der Regierung klar verurteilt. Solche Vorfälle sind nicht nur geeignet, die Prinzipien der Rechtstaatlichkeit und der Rechtsgleichheit zu gefährden, sondern sie füh-ren unter Umständen auch zu einer materiell rechtswidrigen Zerstörung von naturkundlichen und landschaftlichen Werten, welche ihrerseits Potenziale einer starken Tourismuswirtschaft bilden.
Immerhin darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei den aufgedeckten Fällen im Verhältnis zur Gesamtsumme bewilligter Eingriffe um Einzelfälle handelt. Im Allgemeinen halten sich die Bergbahnunternehmungen, an die Baubewilligungspflicht. Bei allem berechtigten Unmut über illegale Bautätigkeiten im Allgemeinen und in Skigebieten im Besonderen erachtet es die Regierung deshalb als unangebracht, alle Bergbahnunternehmungen wegen der aufgedeckten Vorfälle generell und pauschal als systematische, böswillige und gewinnsüchtige Rechtsbrecher und Umweltzerstörer anzuprangern. Gefordert ist vielmehr, bei der Darstellung der Vorfälle das richtige Augenmass zwischen Bagatellisierung und Übertreibung zu wahren. Dies gilt insbesondere dort, wo die Untersuchungen, wie in den Fällen der Skigebiete Lenzerheide/Danis und Flims/Laax/Falera, noch gar nicht abgeschlossen sind.
Zu Frage 2
Nach geltendem kantonalen Raumplanungsrecht obliegt die Kontrolle darüber, ob jemand irgendwo bauliche Vorkehrungen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer solchen ausführt, ausschliesslich den einzelnen kommunalen Baubehörden (Art. 57 Abs. 2 KRG). Diese dezentrale Kompetenzordnung im Bereich der Kontrolltätigkeit ist angesichts der Grossflächigkeit des Kantons unter organisatorischen Gesichtspunkten sicher zweckmässiger als die Schaffung einer kantonale Kontrollequipe. Eine solche müsste wohl mit Dutzenden von Leuten bestückt sein, um im notwendigen Rhythmus flächendeckende Kontrollen durchführen zu können. Denkbar ist, von den Gemeinden bei bewilligten Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen jeweils eine Kopie des Bauabnahmeprotokolls einzuverlangen.
Zu Frage 3
Zur Sanktionierung von illegalen Bautätigkeiten sieht das geltende Recht einerseits die Baupolizeibusse bis zu Fr. 30'000.-- vor, wobei in Fällen von Gewinnsucht diese Grenze überschritten werden kann. Anderseits besteht dort, wo die illegale Bautätigkeit nachträglich nicht bewilligt werden kann, die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen resp. rechtmässigen Zustandes sowie, sofern letzteres nicht (mehr) möglich ist, eine Ersatzmassnahmepflicht. Zuständig für all diese Sanktionsmassnahmen sind die Gemeinden. Wenn diese ihre Zuständigkeit konsequent wahrnehmen, besteht grundsätzlich hinreichend Gewähr für eine angemessen Sanktionierung und Prävention. Probleme ergeben sich nur dort, wo die Gemeinden - aus welchen Gründen auch immer - ihre Obliegenheiten nicht wahrnehmen. Mit diesem Problem wird man sich im Rahmen der laufenden KRG-Revision näher auseinander setzen müssen.
Zu den Fragen 4 und 5
Eine Bestandesaufnahme über bewilligte und unbewilligte Pistenkorrekturen kann nötig sein, wo sich dies punktuell, d.h. bezogen auf einzelne Skigebiete, aus rechtlichen Gründen aufdrängt, z.B. in Verbindung mit einer UVP. Eine flächendeckende Inventarisierung in sämtlichen Skigebieten erachtet die Regierung demgegenüber als überrissen. Denkbar ist jedoch die Führung einer speziellen Statistik in Bezug auf die bewilligten Skipistenkorrekturen, sofern dies mit keinem unverhältnismässigen Mehraufwand verbunden ist, was noch abgeklärt werden muss.