Trotz vieler durchaus professioneller Präventionsbemühungen vor allem auch von Seiten der Bündner Volksschulen ist der Jugendschutz im Bereich des Alkoholkonsums in letzter Zeit immer schwieriger zu handhaben.
Der Verkauf alkoholischer Getränke an Jugendliche ist generell verboten. Gewisse Alkoholika wären gemäss kantonalem Gastwirtschaftsgesetz sogar erst für Personen ab 18 Jahren zum Verkauf zugelassen. Der Vollzug dieser Bestimmungen ist allerdings sehr schwierig, auch wenn sich die Polizei wirklich bemüht und im Einzelfall auch immer wieder Bussen ausspricht. Immer mehr ist in Stadt und Land zu beobachten, dass Jugendliche auch im Volksschulalter - vor allem in der wärmeren Jahreszeit - auf Plätzen und Strassen eigentliche Gelage veranstalten. Dabei wird Alkohol oft in grossem Übermass konsumiert. Dieser wird in aller Regel aber nicht in Restaurationsbetrieben gekauft, sondern selbst mitgebracht.
Diese unerfreuliche Entwicklung ist nicht auf die Schweiz begrenzt. In anderen Staaten sind neue polizeiliche Massnahmen geprüft und teilweise auch realisiert worden. In vielen amerikanischen Städten ist das Alkoholtrinken (auch für erwachsene Personen) im öffentlichen Raum generell verboten. Auch in Spanien sind Bemühungen im Gang, den Alkoholkonsum auf der Strasse zu verbieten.
Gemäss dem kantonalen Suchthilfegesetz vom 2. März 1997 ist der Kanton zusammen mit den Gemeinden verpflichtet, eine bedarfsgerechte Suchthilfeprävention zu gewährleisten. Die Behörden sind also gefordert, der beschriebenen Entwicklung nicht einfach tatenlos zuzusehen.
Die Regierung wird um die Beantwortung der nachstehenden Fragen ersucht:
1. Welche Präventionsmassnahmen zur Verhinderung von übermässigem Alkoholkonsum Jugendlicher hat der Kanton ergriffen? Wie haben sich diese bewährt?
2. Wie kann der Jugendschutz, wie er beispielsweise auch im kantonalen Gastwirtschaftsgesetz verankert ist, besser gewährleistet werden?
3. Wie stellt sich die Regierung zur These, dass Alkoholtrinken im öffentlichen Raum (zumindest örtlich und evtl. auch zeitlich beschränkt) verboten werden könnte?
4. Welche Rechtsgrundlagen müssten dazu geschaffen werden?
Chur, 12. Juni 2003
Name: Jäger, Michel, Märchy-Michel, Bachmann, Bär, Barandun, Baselgia-Brunner, Berther (Disentis), Berther (Sedrun), Biancotti, Bischoff, Bleiker, Brunold, Bundi, Capaul, Casanova (Vigogn), Casanova (Chur), Casty, Cathomas, Cavegn-Kaiser, Caviezel (Pitasch), Caviezel-Sutter (Thusis), Christ-Fleischhacker, Christoffel-Casty, Dermont, Donatsch, Dudli, Fasani, Federspiel, Feltscher, Frigg, Gredig-Hug, Hanimann, Hartmann, Hübscher, Jaag, Jenny, Joos-Buchli, Koch, Krättli-Lori, Luzio, Maissen, Marti, Meyer-Grass (Klosters Dorf), Meyer Persili (Chur), Mengotti, Montalta, Noi, Parpan, Perl, Peyer, Pfenninger, Pfiffner, Pfister, Righetti, Robustelli, Schütz, Stoffel, Suter, Tomaschett, Trachsel, Tremp, Trepp, Tuor, Wettstein, Zanetti, Zanolari, Zarro, Zindel
Session: 12.06.2003
Vorstoss: dt Anfrage