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Session: 13.06.2003
Der Kanton Graubünden ist auf europäischer Ebene ein Vorbild für das Zusammenleben verschiedener Identitäten und für den Respekt gegenüber den italienischen und romanischen Sprachminderheiten. Mit grosser Freude nehmen wir die Anstrengun-gen des Kantons zu Gunsten der italienischen Sprache zur Kenntnis, insbesondere jene im Bereich des Schulunterrichts, in welchem Italienisch zu Recht zur Sprache des Nachbarn und deshalb zur ersten Fremdsprache avanciert ist.
Meine Anfrage betrifft den Gebrauch der italienischen Sprache seitens der kantonalen Verwaltung im allgemeinen und der einzelnen Amtsstellen im Speziellen. Trotz ständiger Anstrengungen der Südbündner Abgeordneten im Grossen Rat für einen in jeder Hinsicht effizienten Übersetzungsdienst, gibt es leider noch zu viele Missstände. Oft erhalten die Einwohner der ita-lienischsprachigen Bündner Täler Informationen, Formulare oder Antworten leider in deutscher Sprache, wodurch grosse Verständnisprobleme entstehen. Diesbezüglich gab es zum Beispiel schon mehrmals Probleme mit der Fremdenpolizei.
In diesem Zusammenhang erlaube ich mir, mich mit den folgenden Fragen an die Regierung zu wenden:
1. Über welche Mittel verfügt die Standeskanzlei, gestützt auf die von der Regierung am 21. Januar 1991 erlassenen Weisungen, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften betreffend Gebrauch der Kantonssprachen in der Verwaltung und in den einzelnen Departementen sicherzustellen?
2. Sieht die neue Kantonsverfassung einen Nachtrag zu den Weisungen betreffend Korrespondenz mit den Regionen italienischer und romanischer Sprache vor?

Chur, 13. Juni 2003

Name: Fasani, Plozza, Giovannini, Keller, Mengotti, Noi-Togni, Pedrini, Zanetti, Zanolari, Zarro

Session: 13.06.2003
Vorstoss: dt Interpellation


Antwort der Regierung

Seit 1. Februar 1991 sind die regierungsrätlichen Weisungen betreffend Übersetzung von amtlichen Texten in die italienische und romanische Sprache in Kraft (Regierungsbeschluss Prot.Nr. 223/91). Diese Weisungen bezwecken die Sicherstellung einer möglichst breiten Verwendung des Italienischen und Romanischen im Verkehr mit der Bevölkerung und mit Behörden und Amtsstellen ausserhalb der Verwaltung (Art. 1). Die Überwachung der Übersetzungstätigkeit in der Verwaltung obliegt der Standeskanzlei (Art. 5). Nach Feststellung der Standeskanzlei werden diese Weisungen in der Praxis von der Verwaltung gut befolgt. Konkrete Beanstandungen in diesem Bereich sind jedenfalls sehr selten. Ihnen wird sofort nachgegangen und, falls sie zutreffen, bei der betreffenden Dienststelle interveniert. Dies ist auch in dem im Vorstoss erwähnten Fall geschehen. Dabei hat sich gezeigt, dass das Amt für Polizeiwesen Graubünden durchaus bestrebt ist, im amtlichen Verkehr mit Behörden und Privaten im italienischsprachigen Teil des Kantons Graubünden konsequent die italienische Sprache zu verwenden. Sämtliche Rundschreiben, Informationsblätter, Formulare, Schreiben und Verfügungen werden grundsätzlich weisungsgemäss übersetzt. Ebenfalls werden alle Informationsveranstaltungen der Dienststelle in italienischer Sprache durchgeführt und ferner liegen auch die EDV-Programme für die Bewilligungsadministration in italienischer Sprache vor. Es hat sich jedoch gezeigt, dass in den letzten Jahren in Einzelfällen einige kurze Schreiben, vornehmlich aus zeitlichen Überlegungen, in deutscher Sprache versandt wurden. Sämtliche Mitarbeitenden wurden deshalb von der Amtsleitung nochmals an die einschlägigen Übersetzungsweisungen erinnert.

Angesichts der Grösse der kantonalen Verwaltung und dem entsprechenden umfangreichen Schriftverkehr ist eine begleitende Kontrolle der Einhaltung der Übersetzungsweisungen durch die Standeskanzlei auch künftig nicht möglich. Die Standeskanzlei wird vielmehr weiterhin auf konkrete Hinweise über mögliche Unzulänglichkeiten angewiesen sein und darauf hin jeweils in der beschriebenen Weise aktiv werden.

Es bleibt festzustellen, dass mit den geltenden Übersetzungsweisungen die Zielsetzung, eine möglichst breite Verwendung des Italienischen und Romanischen im amtlichen Verkehr sicher zu stellen, durchaus erreicht wird. Insbesondere sind die Texte, welche zu übersetzen sind, dort bereits umfassend bestimmt. Ein Revisionsbedarf wegen der am 1. Januar 2004 in Kraft tretenden neuen Kantonsverfassung ist deshalb nicht erkennbar. Prüfungsbedarf kann sich im Zusammenhang mit der Anschlussgesetzgebung zum Sprachenartikel der neuen Kantonsverfassung (Art. 3) ergeben.

Datum: 2. September 2003