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Session: 19.04.2005
Bei vom Kanton subventionierten Gemeindevorhaben im Investitionsbereich wacht der Kanton sehr streng über die Einhaltung der Submissionsgesetzgebung durch die Gemeinden. Das ist aus Sicht des Gleichbehandlungsgebotes aller Offerenten sinnvoll, schmerzt aber manchmal, wenn das einheimische Gewerbe wegen einer minimalen Preis- oder Leistungsdifferenz den Kürzeren zieht.

Hält sich der Kanton bei Vergaben im Verwaltungsbereich, bei angegliederten Anstalten (z.B. Spitäler) auch so streng an die gesetzlichen Vorgaben? Im Bereich von Dienstleistungsvergaben haben wir einen Klärungsbedarf. Zum Beispiel bei der Vergabe von Versicherungsleistungen, welche über dem Schwellenwert von 250'000.- (Art. 13 kant. Submissionsgesetz) lagen, wurde in der Vergangenheit teilweise das freihändige Verfahren mit der Begründung angewandt, dass in dringlichen Fällen kein anderes Verfahren möglich sei. Beim wohl seltenen Fall einer kurzfristig nicht voraussehbaren Kündigung einer Police durch den Versicherer wäre dies nachvollziehbar. Beim ordentlichen Ablauf einer Police ist der Termin der Ablösung aber zu jeder Zeit bekannt. Bei kantonalen Versicherungen, welche lohnsummenabhängig sind (z.B. UVG), macht 1% der Lohnsumme jährliche Prämien von 2.5 3 Mio. Franken aus.

Viele Gemeinden (z.B. Stadt Chur) oder Gemeindeverbände (z.B. Gemeinden des Bezirks Imboden) haben ein hohes Sparpotential bei der Vergabe von Versicherungspolicen über einen Versicherungsberater realisiert.

Wir fragen die Regierung an:

1. Inwiefern unterscheiden sich die Vergabeverfahren im Dienstleistungsbereich von jenen im Bauhaupt- oder nebengewerbe?

2. Können Versicherungsausschreibungen von Policen, die eine ordentliche Vertragsablauffrist haben, so dringlich sein, dass ein offenes oder selektives Verfahren nicht möglich sind?

3. Welches Sparpotential erwartet die Regierung aus der Ausschreibung von Dienstleistungen im offenen Verfahren im Allgemeinen und von Versicherungsleistungen im Speziellen?

4. Wie würde sich die Ausschreibung von Versicherungsleistungen über Versicherungsberater auswirken?

Chur, 19. April 2005

Name: Feltscher, Marti, Barandun, Berther (Sedrun), Casanova (Chur), Caviezel (Pitasch), Donatsch, Hanimann, Hess, Jäger, Keller, Kessler, Krättli-Lori, Maissen, Meyer-Grass (Klosters), Michel, Plozza, Righetti, Rizzi, Thomann, Tremp, Pool, Toschini

Session: 19.04.2005
Vorstoss: dt Anfrage


Antwort der Regierung

Die Aussage der Unterzeichnenden, wonach das einheimische Gewerbe oft wegen Beachtung der gesetzlichen Schranken unberücksichtigt bleibe, ist zu relativieren. Die Statistik beweist, dass der grösste Anteil der Vergaben an Einheimische geht (ca. 85% im Durchschnitt). Erstaunlich ist, dass bei direkten Vergaben / Einladungsverfahren wo der Handlungsspielraum der Auftraggeber am grössten ist wiederholt Aufträge an ausserkommunale und ausserkantonale Anbieter erteilt werden, obwohl konkurrenzfähige Bündner Anbieter auf dem Markt existieren. Die gesetzlich gewährten Spielräume werden hier besonders von den Gemeinden nicht immer ausgeschöpft (Berichte Submissionsstatistik: www.bvfd.gr.ch/submissionswesen).

Zu den Fragen:

1. Die Vergabeverfahren im Dienstleistungsbereich unterscheiden sich grundsätzlich nicht von demjenigen im Baugewerbe. Sämtliche über den massgebenden Schwellenwerten für eine freihändige Vergabe liegende Aufträge müssen vorbehältlich der Ausnahmeregelung von Art. 3 SubV in einem formellen Verfahren (Einladungsverfahren, selektives oder offenes Verfahren) nach den einheitlichen Regeln der geltenden Submissionsbestimmungen beschafft werden. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die Verhältnisse bei Dienstleistungen vielfach viel komplizierter sind als bei den meisten öffentlichen Bauaufträgen oder Lieferungen und sich oft nicht bloss mit einem gewöhnlichen Leistungsverzeichnis definieren lassen, sondern mit funktionalen Anforderungen umschrieben werden müssen.

2. Ja, wenn diese Policen kurz vor dem ordentlichen Vertragsende unabsehbar gekündigt werden (z.B. im Schadenfall). Ein solcher Fall hat sich denn auch bereits konkret zugetragen. Die knappen zeitlichen Verhältnisse liessen die Durchführung eines formellen Submissionsverfahrens in der verbleibenden Zeit nicht mehr zu, weshalb die benötigten Leistungen ausnahmsweise im Rahmen eines freihändigen Verfahrens nach Art. 3 lit. e SubV, unter Einholung von Vergleichsofferten, beschafft werden mussten.

3. Die Wahl eines Verfahrens lässt grundsätzlich keinen direkten Rückschluss auf genaue Sparpotentiale bei öffentlichen Beschaffungen zu. Die Verfahrenswahl hat sich unabhängig von im Einzelfall bestehenden Vor- und Nachteilen ausschliesslich nach den gesetzlichen Schwellenwerten zu richten. Generell kann aber gesagt werden, dass der offene Wettbewerb den Konkurrenzdruck erhöht und dadurch in der Regel günstige Angebote erwartet werden dürfen.
Das Sparpotential bei den Versicherungsleistungen ist mittlerweile ausgeschöpft. Heute werden die Verträge von den Versicherern im Schadenfall gekündigt, um gewisse Risiken nicht mehr zu versichern oder in der Absicht, neue Verträge mit höheren Prämien als bisher abzuschliessen. Die Versicherungsgesellschaften verlangen heute generell höhere Prämien und schränken den Deckungsumfang ein. Dies ungeachtet dessen, ob die Vergabe im offenen, freihändigen oder Einladungsverfahren erfolgt.

4. Für den Abschluss und die Änderungen aller Versicherungsverträge des Kantons ist das Finanz- und Militärdepartemet zuständig. Die Regierung beabsichtigte seinerzeit mit dieser Kompetenzregelung die Schaffung einheitlicher Versicherungskonzepte und die ökonomischere Bewirtschaftung des kantonalen Versicherungsportfeuilles. Zur Erreichung dieser Ziele prüft und passt das Departement seine Versicherungen deshalb laufend den veränderten Verhältnissen an. Auf den Beizug eines externen Beraters hat man dabei bewusst verzichtet. Eine Beschaffung über Versicherungsbroker würde nach Auffassung der Regierung nämlich weder den Wettbewerb unter den Versicherern vergrössern noch könnten damit Prämien eingespart werden.

Datum: 6. Juli 2005