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Session: 19.04.2005
Am 15. März hat die Regierung neue Richtlinien für die Verkehrsberuhigung innerorts erlassen. Gemäss Informationen aus dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement sind in letzter Zeit mehrere Gesuche von Gemeinden, die den Verkehr aus Sicherheitsgründen innerorts beruhigen wollen, eingereicht worden. Unseres Wissens handelt es sich dabei insbesondere um die folgenden Gemeinden: Haldenstein, Schiers, Malans, Almens, Arosa, Ausserferrera, Laax, Silvaplana, Bever, Celerina, Madulain, Zernez und Scuol.

Die von der Regierung erlassenen Richtlinien für Verkehrsberuhigungsmassnahmen innerorts sind bezüglich der Zulassung von Tempo 30 auf Kantonsstrassen zu restriktiv. Mit der Voraussetzung, dass ein gewisser v-85 Wert vor Einführung von Tempo 30 nicht überschritten sein darf (v-85 <42 km/h auf Hauptstrassen bzw. <44 km/h auf Verbindungsstrassen), würde die bisherige fortschrittliche Praxis der Regierung deutlich verschärft.

So hätte bei strikter Anwendung dieser Voraussetzung z.B. die schweizweit als Vorbild geltende Tempo 30 Zone Maienfeld gar nicht realisiert werden können. Im Falle von Schiers, um ein weiteres Beispiel zu nennen, müsste sich Tempo 30 auf den engsten Dorfkern, d.h. auf den Ort wo schon heute langsam gefahren wird, beschränken. Aber ausgerechnet vor dem Schulhaus, wo heute deutlich zu schnell gefahren wird, müsste auf Tempo 30 verzichtet werden. Dies ungeachtet der Tatsache, dass die Gemeindeversammlung von Schiers dem vorgeschlagenen Tempo 30 Zone mit 80% Ja-Stimmen zustimmte. Aber auch Gemeinden wie Ausserferrera, welche Tempo 30 gar ohne Gegenstimme beschloss, müsste darauf verzichten. Weitere Gemeinden, deren beantragten Tempo 30 Zonen bei Anwendung der Richtlinien nicht oder nur teilweise genehmigt werden könnten, sind z.B. Laax und Zernez.

Auch die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu ist der Meinung, dass ein derart tief angesetzter v-85 Wert zu restriktiv ist und aus Gründen der Verkehrssicherheit zweckmässige Tempo 30 Zonen verunmöglicht. In ihren eigenen Richtlinien zur Beratung von Kantonen und Gemeinden verzichtet die bfu bewusst auf ein solches „Ausschlusskriterium'.

Im Weiteren führt die bevorzugte Behandlung von Gemeinden, die am Ende einer Kantonsstrasse liegen, zu grosser Ungerechtigkeit. So kann beispielsweise in Arosa Tempo 30 eingeführt werden. Aber in den übrigen Gemeinden an der Schanfiggerstrasse, welche fast ausschliesslich unter dem Verkehr nach und von Arosa leiden, wäre dies kaum möglich.

Auf Grund obiger Überlegungen stellen wir der Regierung die folgenden Fragen:

1. Teilt die Regierung die Ansicht der Interpellanten, dass die Verkehrssicherheit auch auf Kantonsstrassen in den Dörfern verbessert werden muss?

2. Ist die Regierung auch der Meinung, dass grundsätzlich alle Gemeinden das gleiche Recht auf Massnahmen zur Verkehrssicherheit haben, ungeachtet davon, ob sie an einer Hauptstrasse, an einer Verbindungsstrasse oder am Ende einer solchen Strasse liegen?

3. Teilt die Regierung die Ansicht, dass der geäusserte Wille der direkt betroffenen Bevölkerung in den Dörfern auch mitentscheidend sein muss bei der Beurteilung von verkehrsberuhigenden Massnahmen wie Tempo 30 Zonen u. Ä.?

4. Ist die Regierung bereit, diese Aspekte im neuen Strassengesetz gebührend zu berücksichtigen und die Richtlinien vom 13.03.2005 dementsprechend anzupassen, oder andere Verkehrsberuhigende Massnahmen zu treffen um die Sicherheit der betroffenen Bevölkerung zu verbessern?

Chur, 19. April 2005

Name: Giacometti, Parolini, Bucher-Brini, Bühler, Casanova (Chur), Caviezel-Sutter (Thusis), Dermont, Frigg, Hardegger, Hess, Jaag, Jäger, Jenny, Keller, Meyer Persili (Chur), Michel, Peyer, Pfenninger, Pfiffner, Portner, Quinter, Schütz, Trepp, Zegg, Zindel, Caviezel (Chur)

Session: 19.04.2005
Vorstoss: dt Anfrage


Antwort der Regierung

Die Revision der Signalisationsverordnung (SSV) vereinfachte die Einführung von Zonen mit Tempo-Beschränkungen, indem sie Tempo-30-Zonen auf Nebenstrassen mit gleichartigem Charakter flächendeckend ermöglicht und den Kantonen bei der Anordnung flankierender Massnahmen grösstmögliche Freiheit einräumt. Grundsätzlich sind Tempo-30-Zonen auf allen Strassen zulässig. Hauptstrassenabschnitte dürfen jedoch nur ausnahmsweise und bei besonderen örtlichen Gegebenheiten, z.B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet, einbezogen werden (Art. 2a SSV).

Aufgrund der Zunahme der Gesuche für Tempo-30-Zonen mit Einbezug von Kantonsstrassen beauftragte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement die Kommission für differenzierte Höchstgeschwindigkeiten eine Richtlinie zu erarbeiten, welche die bundesrechtlichen Vorgaben konkretisiert.

Nach Auffassung der Regierung haben Kantonsstrassen grundsätzlich die Funktion von verkehrsorientierten Strassen zu übernehmen. Sie sind primär auf den Strassenverkehr auszurichten. Dies gilt im Besonderen für signalisierte Haupt- und vortrittsberechtigte Verbindungsstrassen mit Durchleitungs-, Zubringer- und Verbindungsfunktion, weshalb auf diesen Strassen keine Einbauten in Form von Vertikalversätzen und Einengungen zugelassen und Tempo-30-Zonen nur sehr zurückhaltend genehmigt werden. Diese Ausrichtung entspricht im Wesentlichen auch den Vorstellungen des UVEK und der BfU, die ebenfalls eine Unterteilung zwischen verkehrs- und siedlungsorientierten Strassen vorsehen.

1. Es ist ein permanentes Ziel der Regierung, auf allen Strassen Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit zu treffen und Sicherheitsmängel im Rahmen der Möglichkeiten durch geeignete Massnahmen zu beheben. Unfallschwerpunkte werden von der Unfallauswertung der Kantonspolizei erkannt und mit baulichen Massnahmen oder Signalen laufend entschärft.

2. Eine Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, muss sowohl auf Gemeinde- wie auch auf Kantonsstrassen angestrebt werden. Beim Erlass verkehrstechnischer und gestalterischer Massnahmen auf Kantonsstrassen müssen zum einen Sicherheitsüberlegungen und zum anderen die Durchleitungskapazität und Funktion berücksichtigt werden. Dies führt dazu, dass je nach Strassentyp unterschiedliche Massnahmen zu treffen sind. Für die Verkehrssicherheit von entscheidender Bedeutung ist, dass sich die Strassenbenutzer jederzeit bewusst sind, ob sie sich in einer Begegnungs- oder Tempo-30-Zone oder auf einer Strasse mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befinden.

3. Der Wille der direkt betroffenen Bevölkerung wird respektiert und im Rahmen des Möglichen in die Entscheidfindung miteinbezogen. In Ortschaften ohne Durchgangsstrasse wie in Arosa und Haldenstein können die Interessen der ansässigen Bevölkerung besser wahrgenommen werden als in Ortschaften mit Durchgangsverkehr. Ein Abwägen der verschiedenen Interessen und Bedürfnisse ist im Einzelfall notwendig. Eine gewisse Benachteiligung für Anlieger an Durchgangsstrassen lässt sich aufgrund der geschilderten Sachlage nicht vermeiden.

4. Die Regierung betrachtet die Richtlinie „Verkehrsberuhigung innerorts“ als ein geeignetes Hilfsmittel für eine rechtsgleiche Beurteilung von Tempo-30-Zonen oder Begegnungszonen. Die Bearbeitung der eingegangenen Gesuche hat gezeigt, dass die Anwendung und Auslegung der Kriterien der Richtlinie auf Verständnis bei den Gemeinden gestossen ist, weshalb sich im Moment keine Anpassung aufdrängt. Sollten zukünftig Probleme auftauchen oder sich eine veränderte Ausgangslage zeigen, sind künftige Anpassungen der Richtlinie nicht ausgeschlossen. Im Rahmen der Beratungen zum Strassengesetz ist es dem Grossen Rat überlassen, sich zur Zweckwidmung von Kantonsstrassen bzw. zu den Voraussetzungen für Massnahmen zur Verkehrsberuhigung zu äussern.

Datum: 24. Juni 2005