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Session: 16.06.2005
In der Beantwortung der in der Märzsession 2003 eingereichten Interpellation Pfiffner betreffend Installierung von Schulleitungen schrieb die Regierung u.a.: „Die Bedeutung von Schulleitungen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Vor allem grössere Schulen sind bei der Ausübung ihrer vielfältigen Aufgaben immer mehr auf eine eigene Leitung angewiesen. Aber auch Schulen von kleinerer und mittlerer Grösse suchen nach Möglichkeiten, um ihre administrativen und pädagogischen Aufgaben - zum Teil gemeinsamen - professionellen Schulleitungen zu übertragen.“ Der Kanton hatte darum ab 2001 zwei Ausbildungskurse für Schulleitende organisiert.

Die Erfahrungen mit geleiteten Schulen sind offensichtlich in der Schweiz wie auch in anderen Staaten praktisch durchwegs positiv. Studien haben gezeigt, dass Schulleitungen ein entscheidender Faktor für die Qualitätssicherung sind. Es ist darum kein Zufall, dass die in der PISA-Studie führenden Länder über Schulleitungen mit umfassenden Kompetenzen verfügen. Immer mehr Kantone haben deshalb in den letzten Jahren die Möglichkeit von Schulleitungen in ihren kantonalen Schulgesetzen definitiv verankert. Unter anderem der Kanton St. Gallen hat den Gemeinden die Einsetzung von Schulleitungen obligatorisch vorgeschrieben.

In Botschaft Nr. 2/2003-2004 betreffend Struktur- und Leistungsüberprüfung zur Sanierung des Kantonshaushaltes schlug die Regierung als Massnahme E 201 vor, es sei darauf zu verzichten, an Gemeinden Beiträge zur Entschädigung von Schulleitungen auszurichten. In der Augustsession 2003 stimmte der Grosse Rat dieser Massnahme diskussionslos zu. Die Revision der Verordnung zur Besoldung der Lehrpersonen tritt nun folgerichtig demnächst ohne entsprechende Entschädigungen in Kraft.
Das geltende kantonale Schulgesetz geht in Kapitel VI. „Behörden, Aufsichtsorgane und Kommissionen“ (Art. 39 ff.) immer noch von der ursprünglichen Schulsituation aus, wonach in der Regel ausschliesslich gewählte Laienbehörden (Schulräte) für die Organisation der Schulen verantwortlich sind. Da auch in Graubünden in den letzten Jahren immer mehr Gemeinden in verschiedener Weise Schulleitungen installiert haben, entspricht der geltende Gesetzestext immer weniger der gelebten Wirklichkeit. Dies führt vermehrt zu Schwierigkeiten. Gleichzeitig ist auch unbefriedigend, wenn u.a. wegen der fehlenden kantonalen Grundlagen oder Richtlinien jede Schulgemeinde für sich eigene Lösungen entwickeln muss. Auch wenn die Situation in den einzelnen Gemeinden durchaus unterschiedlich ist, wären gewisse einheitliche Minimalstandards für alle Beteiligten von grossem Vorteil.

Die Regierung wird eingeladen, dem Grossen Rat Bericht und Antrag zur Revision des Schulgesetzes zu stellen, indem für die Funktion der Schulleitungen minimale gesetzliche Bestimmungen erlassen werden, welche unter anderem eine einheitliche Aufgabenteilung zwischen kommunalen Schulbehörden, Schulleitungen und dem kantonalen Schulinspektorat festhalten. Zusätzlich sollen bis zum Inkrafttreten solcher gesetzlicher Bestimmungen Richtlinien ausgearbeitet werden, welche in empfehlendem Charakter an die Gemeinden unter anderem Vorgaben enthalten, wie die erwähnte Aufgabenteilung vorgenommen werden soll. Mit gezielten finanziellen Anreizen könnte zudem erreicht werden, dass noch vermehrt auch kleinere Schulgemeinden allein oder in Verbindung mehrerer Schulträger eigene Schulleitungen bilden.

Chur, 16. Juni 2005

Name: Jäger, Caviezel (Thusis), Michel, Arquint, Augustin, Baselgia-Brunner, Berther (Disentis), Berther (Sedrun), Bucher, Butzerin, Casty, Christ, Claus, Demarmels, Dermont, Feltscher, Frigg, Jaag, Jenny, Keller, Kessler, Koch, Krättli, Mani-Heldstab, Märchy-Michel, Marti, Meyer-Grass (Klosters), Meyer Persili (Chur), Mengotti, Noi, Perl, Peyer, Pfenninger, Pfiffner, Pfister, Portner, Ratti, Robustelli, Schütz, Tremp, Trepp, Tuor, Wettstein, Zindel, Brasser, Caviezel (Chur), Darms, Gartmann, Janett, Mainetti, Monigatti, Nay

Session: 16.06.2005
Vorstoss: dt Auftrag


Antwort der Regierung

Die vielfältigen Aufgaben, die heute den einzelnen Schuleinheiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht übertragen werden, können Laienschulbehörden in Bedrängnis bringen, wenn die zur Lösung eines Problems erforderliche örtliche und inhaltliche Nähe zur Schulrealität nicht gegeben ist. Geleitete Schulen mit einem klaren Profil und Auftrag sind bei entsprechender Qualifikation der Leitung in der Lage, anstehende Problemstellungen professionell anzugehen und einer Lösung zuzuführen.
Geleitete Berufsschulen, Mittelschulen, Hochschulen sowie Sonderschulen sind seit langer Zeit eine Selbstverständlichkeit. Die Implementierung von geleiteten Schulen setzt sich auch in den Volksschulen zunehmend durch. Gut geleitete Schulen tragen - so argumentieren Fachleute und so belegen es Praxisberichte - zur Qualitätsver-besserung einer Schule bei. Schulleitungen werden heute in sämtlichen Kantonen - zumindest partiell - eingesetzt; sie gehören in Mitteleuropa weitgehend zum schulischen Standard. Sowohl die Dachorganisation der Bündner Lehrpersonen (LGR) wie auch der kantonale Schulbehördenverband (SBGR) haben in jüngster Vergangenheit je in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Departement zum Ausdruck gebracht, dass die Einführung von Schulleitungen im Volksschulbereich aus sachlicher und organisatorischer Sicht sehr zu begrüssen wäre.
Die Regierung hat die Vorteile von geleiteten Schulen ebenfalls früh erkannt und darum an der Pädagogischen Fachhochschule auch zwei entsprechende Ausbildungsgänge in Graubünden lanciert.
Auch das Schulgesetz ermöglicht die Einrichtung von geleiteten Schulen. Die Regierung sah im Rahmen der Revision der Lehrerbesoldungsverordnung ursprünglich vor, geleitete Schulen in geeigneter Form auch finanziell zu unterstützen.
Die finanzielle Situation des Kantons zwang die Regierung und den Grossen Rat im Rahmen der Struktur- und Leistungsüberprüfung zur Sanierung des Kantonshaushalts jedoch im Jahre 2003, von einer finanziellen Unterstützung für Schulleitungen abzusehen. Da die gesetzlichen Grundlagen die Installation von geleiteten Schulen im Volksschulbereich nicht verhindern, schien das Vorgehen, diese nicht explizit finanziell zu unterstützen, parallel zu anderen schmerzhaften und vergleichbar ein-schneidenden Sparmassnahmen verantwortbar.

Im Regierungsprogramm 2005-2008 sind dem Grossen Rat u.a. die drei Entwicklungsschwerpunkte mit den Titeln „Straffung der Inhalte - Mehr Tiefe als Breite“, „Förderung der Integration“ sowie „Anpassung an formale Vorgaben der Mehrheit der Kantone“ zur Kenntnisnahme unterbreitet worden. Die Regierung beabsichtigt, im Rahmen der Bearbeitung dieser Schwerpunkte die Frage der Installation von geleiteten Schulen und damit verbunden die im Auftrag erwähnten Anliegen zu prüfen und bei Bedarf die entsprechenden rechtlichen Anpassungen in Angriff zu nehmen. Um das Ergebnis dieser Überprüfung nicht vorwegzunehmen und unter Beachtung des Zeithorizonts des laufenden Regierungsprogramms ist auf die Erarbeitung von Empfehlungen zu verzichten.

Die Regierung ist bereit, den Auftrag im Sinne obiger Erwägungen entgegenzunehmen und umzusetzen.

Datum: 2. September 2005