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Session: 17.06.2005
In letzter Zeit wird verstärkt über Bauvorhaben berichtet, die durch Beschwerden von Verbänden verzögert oder gar gestoppt wurden. Dadurch entsteht der Eindruck, die beschwerdeberechtigten Verbände handelten wirtschaftsschädigend und wären die Hauptverantwortlichen dafür, dass in unserem Kanton Baubewilligungsverfahren oft lange dauern.

Allerdings scheint es den Unterzeichnenden fraglich, ob immer die sachlich gerechtfertigten Proportionen gewahrt werden. Sehr oft waren es nicht beschwerdeberechtigte Verbände, die Einsprachen oder Beschwerden erhoben haben, sondern Privatpersonen (Nachbarn), andere Unternehmungen oder weitere Dritte. Um in dieser Streitfrage Fakten statt Meinungen zu verbreiten, ersuchen wir die Regierung um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Wie oft sind im Jahre 2003 und 2004 im Kanton Graubünden Einsprachen oder Beschwerden gegen Baugesuche oder Planungsvorhaben eingereicht worden?

2. Welcher Anteil dieser Einsprachen und Beschwerden wurde von einer der folgenden Gruppen eingereicht:
- Privatpersonen
- Juristische Personen
- Verbände mit kantonaler oder eidgenössischer Beschwerdelegitimation
- Weitere

3. Welche Einsprachen, resp. Beschwerden welcher Gruppen waren wie oft erfolgreich, resp. wurden abgewiesen?

4. Kann nach Ansicht der Regierung heute gesagt werden, dass die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen im Kanton Graubünden von ihren gesetzlich festgeschriebenen Rechten übermässigen Gebrauch machten?

Chur, 17. Juni 2005

Name: Peyer, Pfenninger, Jaag, Arquint, Baselgia-Brunner, Bucher, Frigg, Jäger, Meyer Persili (Chur), Pfiffner, Schütz, Trepp, Zindel, Brasser, Caviezel (Chur), Gartmann, Monigatti

Session: 17.06.2005
Vorstoss: dt Anfrage


Antwort der Regierung

Frage 1
Zunächst ist festzustellen, dass der Regierung keine statistischen Angaben betreffend Häufigkeit, Rechtsnatur der Einsprechenden sowie Erfolgsquoten über Einsprachen gegen kommunale Baugesuche vorliegen, da die Behandlung von Baugesuchen inklusive Baueinsprachen im Kanton Graubünden bekanntlich Sache der Gemeinde ist. Die Beantwortung der folgenden Fragen beschränkt sich deshalb auf Beschwerden gegen Nutzungsplanungen der Gemeinden im Sinne von Art. 37a des derzeit noch geltenden Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG), für deren Behandlung die Regierung zuständig ist.

Frage 2:
- Von den insgesamt 71 Planungsbeschwerden in den Jahren 2003 sowie 2004 stammen deren 64 von Privatpersonen bzw. juristischen Personen;
- Beschwerdeberechtigte Natur- und Umweltschutzorganisationen haben in dieser Zeitspanne sieben Planungsbeschwerden (rund 10%) bei der Regierung eingereicht.

Frage 3:
Die Regierung hat in den Jahren 2003 sowie 2004 insgesamt 80 Entscheide über Planungsbeschwerden gefällt. Zirka 20 Prozent von diesen wurden ganz oder teilweise gutgeheissen. Sechs dieser Beschwerdeentscheide betrafen Beschwerden von Natur- und Umweltorganisationen; von diesen wurde keine ganz oder teilweise gutgeheissen.

Frage 4:
Angesichts dieser Zahlen sowie mit Blick auf die gesamtschweizerische Situation kann nicht von einem übermässigen oder gar missbräuchlichen Gebrauch des Beschwerderechts der Natur- und Umweltorganisationen im Kanton Graubünden gesprochen werden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung des Beschwerderechts der Natur- und Umweltorganisationen nicht nur an der Anzahl gutgeheissener Einsprachen und Beschwerden gemessen werden kann. Es ist in Betracht zu ziehen, dass Planungen und Projekte aufgrund von bereits im Vorfeld von offiziellen Verfahren erfolgten Interventionen von Umweltschutzorganisationen oft abgebrochen oder gar nicht erst in Angriff genommen werden bzw. nur mit aufwändigen und teuren Auflagen und Bedingungen realisiert werden können. Insofern ist eine seriöse Gesamtbeurteilung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Verbandsbeschwerderechts nur im Rahmen einer umfassenden Analyse und Würdigung der Aktivitäten der Umweltschutzorganisationen möglich und angemessen.
Nicht selten erheben Natur- und Umweltschutzorganisationen auch nur deshalb förmlich Einsprache, um das spätere Beschwerderecht nicht zu verwirken. Da die Behandlung solcher Einsprachen für die Verwaltung aufwändig und zeitintensiv ist, ist in dem auf den 1. November 2005 in Kraft tretenden neuen Kantonalen Raumplanungsgesetz vorgesehen, dass die Umweltschutzverbände zur Wahrung ihres späteren Beschwerderechts nicht mehr zwingend eine förmliche Einsprache gegen das Bauvorhaben erheben müssen. Vielmehr genügt die Einreichung einer Stellungnahme, um das Beschwerderecht nicht zu verwirken. Von diesem Vorgehen wird zweifellos eine Beschleunigung der Verfahren zu erwarten sein.

Datum: 14. September 2005