Navigation

Inhaltsbereich

Session: 17.06.2005
Gemäss der Verordnung über die Organisation, Besoldung und Geschäftsführung der Bezirksgerichte vom 5. Oktober 1999 werden die Betriebskosten der Bezirksgerichte zu gleichen Teilen vom Kanton und den Bezirksgemeinden getragen. Die Budgets der jeweiligen Gerichte sind durch das Kantonsgericht zu genehmigen und sind für das betroffene Gericht verbindlich. Die Abrechnung muss durch die kant. Finanzkontrolle geprüft werden und ist für die finanzierenden Stellen verbindlich, sobald des Kantonsgericht sie gestützt auf diesen Bericht genehmigt hat.

Diese Regelung bewirkt, dass die Gemeinden und auch der Kanton, welche zusammen die Kosten tragen, keinerlei Einfluss auf die Zusammensetzung und Höhe dieser Kosten haben. Es ist sicher richtig, dass das Kantonsgericht aufgrund seines Fachwissens und seiner Erfahrung gut beurteilen kann, welche personellen und infrastrukturellen Bedürfnisse ein Bezirksgericht hat; es trifft aber zweifellos auch zu, dass hier ein beträchtlicher Ermessens-Spielraum besteht. Kanton und Gemeinden sollten deshalb ein eminentes Interesse daran haben, bei der Budgetgenehmigung wenigstens mitzuwirken.

Im Weiteren haben die Gemeinden bisher nicht einmal Einblick in die Berichte der kant. Finanzkontrolle erhalten, so dass ihnen selbst diese minimale Prüfungsmöglichkeit verwehrt ist. Dadurch sind sie über die Kostenentwicklung sowie die Ursachen von Kostensteigerungen nicht orientiert; in einem konkreten Fall wurden sie auch über ihnen zustehende finanzielle Ansprüche gegenüber „ihrem“ Bezirksgericht entgegen den klaren Auflagen der Finanzkontrolle während Jahren nicht informiert.

In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

Ist die Regierung auch der Auffassung der Unterzeichnenden, dass die Gemeinden den Bericht der kant. Finanzkontrolle ebenfalls erhalten sollten?

Welche zusätzlichen Massnahmen sieht die Regierung, um eine genügende Kostenkontrolle bei den Bezirksgerichten sicher zu stellen?

Teilt die Regierung die Auffassung, dass die für das Gerichtswesen zuständige grossrätliche Kommission für Justiz und Sicherheit die Rechenschaftsberichte sämtlicher Bezirksgerichte erhalten und künftig vor der Budget- und Rechnungsgenehmigung durch das Kantonsgericht die Möglichkeit haben sollte, sich zu den Anträgen zu äussern?

Ist die Regierung auch der Auffassung, dass im Rahmen einer nächsten umfassenden Aufgaben- und Lastenentflechtung geprüft werden muss, ob die Finanzierung und die Zuständigkeit in Bezug auf die Bezirksgerichte ausschliesslich den Gemeinden oder dem Kanton zugewiesen werden sollte?

Chur, 17. Juni 2005

Name: Wettstein, Demarmels, Feltscher, Augustin, Bachmann, Barandun, Baselgia-Brunner, Berther (Sedrun), Bundi, Casty, Caviezel (Pitasch), Conrad, Crapp, Dermont, Dudli, Fasani, Federspiel, Giacometti, Hanimann, Hardegger, Hess, Jenny, Joos-Buchli, Keller, Kessler, Kleis-Kümin, Koch, Krättli-Lori, Lemm, Loepfe, Marti, Mengotti, Michel, Parolini, Portner, Ratti, Rizzi, Stiffler, Telli, Tomaschett, Tramèr, Tremp, Tuor, Wettstein, Zarn, Hartmann, Janett, Jecklin-Jegen, Kunz, Mainetti, Nay, Waidacher

Session: 17.06.2005
Vorstoss: dt Anfrage


Antwort der Regierung

Bis ins Jahr 2000 wurden die Bezirksgerichte in erster Linie durch die Gemeinden finanziert; der Kanton beteiligte sich mit einem jährlichen Beitrag von 400'000 Franken an deren Kosten. Hinsichtlich der Rechnungskontrolle sah es in der Praxis so aus, dass die Gemeinden von den Bezirken jeweils die Jahresrechnung mit dem auf sie entfallenden Defizitbetrag (berechnet nach Einwohnerzahl) zugestellt erhielten. Die Revision der Jahresrechnungen wurde von den Bezirksgerichten selbst organisiert. Einen Voranschlag im eigentlichen Sinn kannten die meisten Bezirksgerichte nicht.

Seit der Gerichtsreform I tragen Kanton und Gemeinden je die Hälfte des Defizits der Bezirksgerichte. Im Hinblick auf eine wirksame Kostenkontrolle wurde gesetzlich vorgesehen, dass das Kantonsgericht das Budget und die Jahresrechnung jedes Bezirksgerichts in Zusammenarbeit mit der kantonalen Finanzkontrolle zu prüfen und zu genehmigen hat. Das Kantonsgericht setzt den Besoldungsrahmen fest, und es hat zusätzliche Stellenprozente zu bewilligen. Budgetüberschreitungen sind ihm vorgängig zu melden und von ihm zu genehmigen. Kantonsgericht und Finanzkontrolle haben die gesetzlichen Vorgaben mit Weisungen zur Budgetierung und zum Vorgehen bei Kreditüberschreitungen und Stellenausweitungen konkretisiert. Weiter wurde ein einfaches Kennzahlensystem aufgebaut, womit die Bezirksgerichte nicht nur miteinander, sondern auch in ihrer Entwicklung seit 2002 verglichen werden können.

1. Einer Zustellung des Berichts der Finanzkontrolle an die Gemeinden (ohne Details und unter Beachtung des Amtsgeheimnisses) auf deren Verlangen steht nach Auffassung der Regierung nichts entgegen. Um den Verwaltungsaufwand möglichst tief zu halten, soll der Versand durch die Bezirksgerichte erfolgen. Dies entspricht bereits heute der Praxis einzelner Bezirksgerichte.

2. Im Vergleich zum ausgerichteten Kantonsbeitrag beurteilt die Regierung die heute vorgenommene Kostenkontrolle als genügend. So ist der kantonale Defizitbeitrag an die Bezirksgerichte seit 2002 stetig gesunken (von 2.3 Mio. Franken im Jahr 2002 auf 1.8 Mio. Franken im Jahr 2005). Die Aufwendungen sind im interkantonalen Vergleich eher tief. Zudem dürfte das neue Kennzahlensystem eine dämpfende Wirkung auf die Kostenentwicklung haben. Weitergehende Kostensenkungen bei den Bezirksgerichten liessen sich nur durch eine stärkere Zentralisierung und strukturelle Reformen erreichen.

3. Ein Mitwirken der grossrätlichen Kommission für Justiz und Sicherheit bei der Budget- und Rechnungsgenehmigung der einzelnen Bezirksgerichte erachtet die Regierung als wenig geeignet, um künftige Kostensteigerungen bei einzelnen Bezirksgerichten verhindern zu können. Das Kantonsgericht und die Finanzkontrolle können mit ihren speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Justiz und der Rechnungskontrolle eine effizientere Kostenüberwachung gewährleisten. Gleichzeitig bleibt es der Kommission jedoch vorbehalten, im Rahmen der Oberaufsicht Einsicht in die Rechenschaftsberichte der einzelnen Bezirksgerichte zu nehmen. Weiter hat sie die Möglichkeit, sich bei der Beratung und Genehmigung des Budgets des Kantons zu den an die Bezirksgerichte auszurichtenden Beiträgen zu äussern. Im Übrigen hat die GPK im Rahmen der Finanzaufsicht ebenfalls das Recht, in alle finanzrelevanten Unterlagen Einsicht zu nehmen.

4. Im Rahmen der geplanten innerkantonalen umfassenden Aufgaben- und Lastenentflechtung sind grundsätzlich alle Bereiche also auch die Justiz zu überprüfen. Dabei ist eine Übereinstimmung von Aufgabenerfüllung und der Übernahme der damit verbundenen Lasten anzustreben. Inhaltlich können heute noch keine verbindlichen Aussagen und Zusicherungen gemacht werden.

Datum: 14. September 2005