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Session: 06.12.2005
Alleinerziehende und ihre Kinder sind am stärksten von Familienarmut bedroht und betroffen. Die Studie „Existenzsicherung im Föderalismus der Schweiz“ der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) aus dem Jahre 2003 zeigt, dass das verfügbare Einkommen der Einelternfamilien in erster Linie von der Ausgestaltung der Alimentenbevorschussung abhängt. Mit den Alimenten erfüllen die getrennt lebenden Eltern ihre elterliche Unterhaltspflicht und bezahlen ihren Teil der Kinderkosten. Doch die Zahlungsmoral der Schuldner meist sind es die Väter lässt zu wünschen übrig. Viele Kinder geraten deshalb in finanzielle Engpässe, was unter anderem Auswirkungen auf die Ausbildung und die medizinische Versorgung haben kann. Diese Studie kommt zudem zur Erkenntnis, dass Armut heute auch eine Frage des Wohnortes ist, weil die Alimentenbevorschussung in den Kantonen auf höchst unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen basiert. Auf Bundesebene sind daher Bestrebungen im Gange, Vorschläge zur Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und des inkassos zu erarbeiten.

Gemäss Art. 131 ZGB (Frauenalimente) und Art. 290 ZGB (Kinderalimente) sind für die Vollstreckung des Unterhaltsanspruches die Vormundschaftsbehörde oder eine andere, vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle zuständig. Diese hat „in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen“. Da unser kantonales Recht jedoch keine entsprechende Stelle bezeichnet, fällt die Aufgabe an die Vormundschaftsbehörde, bzw. auf die Gemeinden zurück. Diese hätten theoretisch das Inkasso von Frauen- und Kinderalimenten zu bewerkstelligen, unabhängig davon ob eine Bevorschussung stattfindet oder nicht. Damit sind viele Gemeinden überfordert, dies insbesondere deshalb, weil sie der Komplexität der Materie nicht gewachsen sind. Die Frauenzentrale Graubünden (FZ) übernahm im Jahre 2004 die von privater Seite her seit drei Jahrzehnten geführte Stelle für das Inkasso von Frauen- und Kinderalimenten und erhält dafür einen bescheidenen Beitrag vom Kanton. Die gemachten Erfahrungen zeigen jedoch, dass die jetzigen Strukturen und die bisherigen kantonalen Beiträge nicht genügen, um die Dienstleistungen einer Alimentenfachstelle professionell abwickeln zu können. Eine von der FZ durchgeführte Bedürfnisabklärung bei den Gemeinden kommt daher zum Schluss, dass in Graubünden eine gut organisierte, zentrale Alimentenfachstelle einem Bedürfnis sowohl von betroffenen Eltern und Kinder als auch von zahlreichen Gemeinden entspricht. Es kann ja nicht sein, dass Betroffene in einer grossen Gemeinde wie Chur professionell unterstützt und beraten werden und in einer kleinen Gemeinde überhaupt keine Unterstützung finden oder sogar noch weg gewiesen werden. Schliesslich ist erwiesen, dass wenn das Inkasso professionell betrieben wird, mehr Geld akquiriert werden kann, als eine Fachstelle Kosten verursachen würde.

Die Regierung wird daher um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:

1. Warum gibt es im Kanton Graubünden keine gesetzliche Grundlage für eine zentrale Fachstelle, welche das Alimenteninkasso für Kinder- und Frauenalimente sowie die Beratung und Bevorschussung einheitlich durchführt? Alle umliegenden Kantone wie SG, GL, ZH etc. haben eine professionell geführte Alimentenfachstelle resp. Alimenteninkassostelle.

2. Warum wurde Art. 131 ZGB, der die Frauenalimente regelt und schon seit dem 1. Januar 2000 in Kraft ist, nicht ins EG zum ZGB überführt und eine kantonale Behörde bezeichnet?

3. Ist die Regierung nicht auch der Meinung, dass heute unhaltbare Zustände herrschen, indem gewisse Gemeinden völlig inaktiv bei der Unterstützung bezüglich Alimentenbevorschussung und inkasso sind, obwohl ein klarer gesetzlicher Auftrag im ZGB besteht?

4. Wie stellt sich der Kanton zu den Bestrebungen auf Bundesebene zur Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und des inkassos?

Chur, 6. Dezember 2005

Name: Meyer Persili, Hardegger, Michel, Arquint, Bucher-Brini, Bühler-Flury, Cahannes, Caviezel-Suter (Thusis), Cavigelli, Christoffel-Casty, Frigg-Walt, Jaag, Jäger, Meyer-Grass (Klosters), Noi-Togni, Perl, Peyer, Pfenninger, Pfiffner, Robustelli, Trepp, Zindel, Blarer, Brasser, Caviezel (Chur)

Session: 06.12.2005
Vorstoss: dt Anfrage


Antwort der Regierung

Beantwortung der Fragen
1. Die Regelungskompetenz für die Bevorschussung und das Inkasso von Kinder- und Frauenalimenten liegt aufgrund von Art. 131, 290 und 293 ZGB bei den Kantonen.
Bereits im Rahmen der Totalrevision des Einführungsgesetzes zum ZGB lehnte der kantonale Gesetzgeber die Schaffung einer zentralen Stelle zur Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs ab (vgl. B 1992/93 s. 566; GRP 1993/94 S. 286 ff.). Stattdessen hat er in Art. 39 beziehungsweise in Art. 14 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum ZGB geregelt, dass für die Inkassohilfe bei ausstehenden Kinder- beziehungsweise bei ausstehenden Frauenalimenten die Wohnsitzgemeinde der anspruchsberechtigten Person zuständig ist. Im Weiteren hält Art. 40 fest, dass die Wohnsitzgemeinde des unterhaltsberechtigten Kindes der erziehungsberechtigten Person Vorschüsse für den Unterhalt des Kindes ausrichtet, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
Der Grosse Rat hat im Rahmen der Umsetzung des Bundesrechts der Zuweisung dieser Aufgaben an die Gemeinden gegenüber der Errichtung einer zentralen Fachstelle, welche das Alimenteninkasso für Kinder- und Frauenalimente sowie die Beratung und Bevorschussung einheitlich durchführt, den Vorzug gegeben. Die Regierung erachtet diesen gesetzgeberischen Entscheid aufgrund der Aufgabenzuteilung zwischen Kanton und Gemeinden als richtig. Aufgaben, die wie das Inkasso von ausstehenden Kinder- beziehungsweise Frauenalimenten in den Bereich der Sozialhilfe fallen, sind gemäss Zuständigkeitsordnung von den Gemeinden wahrzunehmen. Die Gemeinden haben hiefür die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, und können, sofern sie diese Aufgaben nicht selbstständig lösen können, dies auch im Verbund mit anderen Gemeinden tun.
Die Frauenzentrale Graubünden ist derzeit damit befasst, eine professionelle Alimenteninkassostelle aufzubauen. Es steht den Gemeinden frei, die ihnen obliegende Aufgabe der Inkassohilfe bei ausstehenden Kinder- beziehungsweise Frauenalimenten über die Alimenteninkassostelle der Frauenzentrale Graubünden abzuwickeln.

2. Gemäss Art. 131 Abs. 1 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich zu helfen. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Grosse Rat anlässlich der Teilrevision des Einführungsgesetzes zum ZGB in Art. 14 Abs. 4 den Gemeindevorstand oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle am Wohnort der anspruchsberechtigten Person für zuständig erklärt. Damit hat der kantonale Gesetzgeber entgegen der in der Frage vorgebrachten Auffassung Art. 131 in das Einführungsgesetz zum ZGB überführt und die im Kanton zuständige Behörde für die Inkassohilfe bei Frauenalimenten bezeichnet.

3. Der Regierung ist nicht bekannt, dass gewisse Gemeinden bei der Unterstützung bezüglich Alimentenbevorschussung und -inkasso völlig inaktiv sind. Entsprechend kann sie auch die Meinung, dass heute unhaltbare Zustände herrschen, nicht bestätigen. Für den Fall, dass eine Gemeinde im Bereich der Alimentenbevorschussung beziehungsweise des Alimenteninkassos die ihr im EG zum ZGB auferlegten Aufgaben nicht wahrnimmt, besteht im Übrigen die Möglichkeit der Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde bei der Regierung. Bisher sind diesbezüglich keine Aufsichtsbeschwerden eingereicht worden.
Die Regierung steht den Bestrebungen zur Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und des -inkassos auf Bundesebene ablehnend gegenüber. Die Bereiche der Alimentenbevorschussung und -inkassohilfe sind Aufgaben, die in den Bereich der Sozialhilfe und damit in den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen. Die Ausgestaltung der Alimentenbevorschussung und des Alimenteninkassos soll auch in Zukunft von den Kantonen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Verhältnisse selbstständig geregelt werden können.

Datum: 13. März 2006