Die Wohnsitznahrne der Frau F.B. in S-chanf hat schweizweit Schlagzeilen gemacht. Eine italienische Frau, anscheinend aus einfachsten Verhältnissen, nimmt Wohnsitz in S-chanf und lässt das Engadinerhaus luxuriös ausbauen. Aufgrund des Abkommens vom 1.6.2002 mit der EU können Rentner/innen aus einem EU-Mitgliedstaat eine erleichterte B-Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn bestimmte Bedingungen (wie etwa der Wohnsitz, die finanzielle Lage u.a.) erfüllt sind. Solche Fälle fallen demnach nicht unter die Bestimmungen über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer. Es erhebt sich der Verdacht, dass diese Praxis auch zur Umgehung des erwähnten Gesetzes benutzt werden kann. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wie ernsthaft und umfassend schon im Bewilligungsverfahren die Fremdenpolizei und die Steuerverwaltung mögliche Umgehungen abklärt.
Wir fragen die Regierung:
1. Zum Wohnsitz
1. 1. Gemäss ZGB darf keine Person an zwei Orten ihren ständigen Wohnsitz haben. Wird in Fällen wie demjenigen der Frau F.B. vom Kanton bei der Wohnsitzgenehmigung überprüft, ob die Abmeldung vom bisherigen Wohnsitz vorliegt?
1.2. Ist es überhaupt erlaubt, in einer Bündner Gemeinde Wohnsitz zu nehmen, ohne sich dort physisch aufzuhalten, etwa mit der Zusicherung, man werde 1 oder 2 Jahre später dort das tun?
1.3. In welcher Art übt der Kanton die Kontrolle aus, besonders in Fällen, wo die ständige Wohnsitznahme - etwa durch Rentner/innen aus dem EU-Raum - zur Umgehung der gegenwärtig in Kraft stehenden Lex Koller missbraucht werden könnte?
2. Zur finanziellen Lage
2. 1. Wurden im Fall F.B. die finanziellen Verhältnisse überprüft, und konnte man seitens des Kantons ausschliessen, dass es sich bei den getätigten Finanztransaktionen in die Schweiz um illegal getätigte Geschäfte handelte?
2.2. Kann die Regierung zumindest darüber Auskunft geben, ob im Fall F.B. von der Möglichkeit einer „Pauschalbesteuerung“ gemäss Steuerharmonisierungsgesetz Gebrauch gemacht wurde?
2.3. Wie ist die Entwicklung der Pauschalbesteuerten im Kanton GR in den letzten 5 Jahren verlaufen?
3. Allgemein
Der durch die Medien bekannt gewordene Fall F.B. hat die Schwierigkeiten im Umgang mit komplexen Geschäftspraktiken im Grundstückhandel mit Ausländern aufgezeigt.
3. 1. Welche Massnahmen gedenkt die Regierung zu ergreifen, um aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht erst im Nachhinein, etwa aufgrund von Medienberichten oder Anzeigen, sondern schon im Bewilligungsverfahren Umgehungen der Lex Koller zu verhindern?
3.2. Welche Massnahmen gedenkt die Regierung zu ergreifen, um die oft überforderten Gemeinden an die ihnen auferlegten Pflichten zu erinnern und dafür zu sorgen, dass diesen auch nachgelebt wird?
Chur, 24. April 2006
Name: Arquint, Bucher-Brini, Caviezel (Chur), Baselgia, Frigg, Jäger, Meyer Persili (Chur), Peyer, Pfenninger, Pfiffner, Schütz, Trepp, Zindel, Brasser
Session: 26.04.2006
Vorstoss: dt Anfrage