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Session: 26.04.2006
Im Oktober 2005 wurde aufgrund eines Auftrages der Kommission für Gesundheit und Soziales das Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz/Pflegeheimfinanzierung) einer Teilrevision unterzogen. Angepasst wurde Art. 21c Abs. 3 und 4. Demnach müssen die Gemeinden, in denen der Bezüger von max. Ergänzungsleistungen in den letzten zehn Jahren vor Eintritt in das Pflegeheim Wohnsitz hatte, anteilmässig den Differenzbetrag zwischen der Taxe und seinen anrechenbaren Einkünften übernehmen (Abs. 3). Weiter ist diejenige Gemeinde, in welcher der Bezüger von max. Ergänzungsleistungen unmittelbar vor dem Eintritt ins Pflegeheim Wohnsitz hatte, gegenüber der früheren Wohnsitzgemeinde vorleistungspflichtig (Abs. 4).

Von diesen Anpassungen sind einzelne Gemeinden in Zukunft äusserst stark betroffen. Einerseits müssen diese die Defizite der Pflegeheime tragen und anderseits müssen sie ab dem Jahre 2006 auch noch die nicht gedeckten Pflegekosten übernehmen. Die Übernahme dieser zusätzlichen Kosten belastet die Gemeinden, da die finanzielle Lage in den meisten Gemeinden heute schon angespannt ist. Die Aufteilung der Kosten auf Wohnsitzgemeinden über 10 Jahre, resp. die Rückforderung vorgeleisteter Beiträge dürfte sich sehr aufwändig und kompliziert gestalten. Auch ist nicht zu unterschätzen, dass die gesetzlichen Grundlagen fehlen, ungedeckte Kosten von ausserkantonalen Wohnsitzgemeinden einzufordern. Ebenfalls ist nicht geregelt, wer für die ungedeckten Pflegeheimkosten bei Patienten aufkommt, die ihren Wohnsitz während der letzten 10 Jahre vor dem Heimeintritt im Ausland hatten.

Wie dem Grossratsprotokoll vom Oktober 2005 zu entnehmen ist, wurde damals die Frage aufgeworfen, ob bei einer Revision des Lastenausgleichsgesetzes diese ungedeckten Pflegekosten miteinbezogen werden könnten. Diese Frage wurde seitens der Regierung bejaht. Allerdings ohne Hinweis darauf, wann das Lastenausgleichsgesetz einer Revision unterzogen werden soll.

Wir stellen der Regierung folgende Fragen.

1. Ist die Regierung bereit, das Lastenausgleichsgesetz einer Revision zu unterziehen?

2. Sieht die Regierung eine Möglichkeit, die ungedeckten Pflegekosten bei Patienten aus ausserkantonalen Wohnsitzge-meinden, resp. im Ausland wohnhaft gewesener Patienten bereits vor der Gesetzesrevision via Lastenausgleich zu übernehmen?

Chur, 25. April

Name: Kleis-Kümin, Pfenninger, Caviezel (Pitasch), Augustin, Berther (Disentis), Berther (Sedrun), Biancotti, Bucher-Brini, Bundi, Capaul, Casanova (Vignogn), Castelberg-Fleischhauer, Cavegn, Caviezel-Sutter (Thusis), Christ, Dermont, Fallet, Farrér, Fasani, Hess, Jäger, Joos, Koch, Loepfe, Luzio, Meyer-Grass (Klosters), Mengotti, Noi, Peyer, Plozza, Portner, Quinter, Rig-hetti, Rizzi, Sax, Schmid, Schütz, Stiffler, Tomaschett, Tremp, Trepp, Tuor, Zanetti, Zanolari, Zegg, Birrer, Campell, Darms

Session: 26.04.2006
Vorstoss: dt Anfrage

Antwort der Regierung

Allgemeine Bemerkungen
Im Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen (BR 546.300) sind in Art. 2 Abs. 1 die Sozialleistungen der Gemeinden, die vom Kanton mitfinanziert werden, abschliessend aufgezählt. Leistungen der Gemeinden an Pflegeheime zur Finanzierung der ungedeckten Kosten von Bezügerinnen und Bezügern mit einer maximalen EL sind darin nicht enthalten.

Gemäss Art. 4 des Lastenausgleichsgesetzes hat jede Gemeinde von ihren Nettoaufwendungen einen Selbstbehalt von 33 ? Prozent zu tragen. Der Kanton leistet an die verbleibenden Aufwendungen aller Gemeinden einen Beitrag von 40 Prozent. Anschliessend werden die Restkosten im Verhältnis zur Einwohnerzahl auf die Gemeinden verteilt. Der Kanton übernimmt zusätzlich zu seinem Beitrag von 40 Prozent als Spitzenbrecherbeitrag von jeder Gemeinde jenen Betrag, der fünf Prozent ihrer für die Berechnung der Finanzkraft-Einteilung massgebenden Steuereinnahmen übersteigt.
Im Jahre 1995, also im ersten Jahre nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes, leistete der Kanton unter dem Titel "Spitzenbrecher" 35 Gemeinden einen Beitrag von insgesamt 271'176 Franken. Seither gelangten durch die Zunahme der Aufwendungen für den Sozialbereich immer mehr Gemeinden in den Genuss von Spitzenbrecherbeiträgen des Kantons. Im Jahre 2005 richtete der Kanton 95 Gemeinden insgesamt 2'555'298 Franken aus.

Beantwortung der Fragen

1. Die geltende Regelung des Lastenausgleiches zwischen dem Kanton und den Gemeinden hat in den letzten Jahren zu einer markanten Mehrbelastung des Kantons geführt. Im ersten Jahr der Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes beteiligte sich der Kanton mit ca. 28.8 Prozent an den dem Lastenausgleich unterstellten Sozialleistungen der Gemeinden. Im Jahr 2005 ist dieser Prozentsatz auf über 35.5 Prozent angestiegen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Prozentsatz in den nächsten Jahren weiter zunehmen wird.
Angesichts dieser Entwicklung erachtet die Regierung eine Revision des Lastenausgleichsgesetzes mit dem Ziel einer Entlastung des Kantons durch eine Neugestaltung des Spitzenbrechermechanismus und einer Änderung des Lastenausgleichs zwischen den Gemeinden als notwendig. Die Regierung ist entsprechend bereit, das Lastenausgleichsgesetz einer Revision zu unterziehen. Im Zuge einer umfassenden Revision soll auch die Unterstellung weiterer Sozialleistungen der Gemeinden unter den Lastenausgleich, so z.B. die Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege und der ungedeckten Kosten von Bezügerinnen und Bezügern mit einer maximalen EL in Pflegeheimen, geprüft werden.

2. Nein. Das Lastenausgleichsgesetz bezweckt die Verteilung der Lasten für bestimmte Sozialleistungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden wie auch zwischen den Gemeinden. Dem Lastenausgleich unterliegen entsprechend nur Aufwendungen der Gemeinden. Gemäss dem Krankenpflegegesetz sind die Gemeinden nicht verpflichtet, die ungedeckten Kosten von Bewohnerinnen und Bewohnern, die vor dem Heimantritt ausserhalb des Kantons ihren Wohnsitz hatten, zu übernehmen. Die ungedeckten Kosten der Heime bei Bewohnerinnen und Bewohnern, die vor dem Heimeintritt ausserhalb des Kantons ihren Wohnsitz hatten, können folglich nicht dem Lastenausgleich unterstellt werden.

Datum: 11. Juli 2006