Artikel 14 des kantonalen Fischereigesetzes sieht für die Fischer ein Watverbot vor. Demnach dürfen zur Ausübung der Fischerei lediglich die Ufer des Festlandes sowie Inseln bis zum Wasserrand betreten werden. Ohne gleichzeitig zu fischen dürfen Fischereiberechtigte das Flussbett lediglich zur Durchquerung des Gewässers betreten oder um Hänger zu lösen.
Die Bestimmungen dieses Artikels lösen bei den Fischern immer wieder heftige Diskussionen aus, dies insbesondere weil diese Bestimmungen die Fliegenfischer stark und sehr einseitig benachteiligen. Die Wurftechnik der Fliegenfischerei erfordert grössere Freiräume, die durch das restriktive Watverbot oft nicht vorhanden sind.
Dieses nur für Fischereiberechtigte geltende Watverbot erscheint noch fragwürdiger und einseitiger, wenn man in Betracht zieht, dass im Flussbereich andere Freizeitaktivitäten wie das Goldwaschen und das Baden zugelassen sind und dass die Flussbereiche ebenfalls von Schlauchboot- und Kajakfahrern zur Sportausübung betreten werden dürfen.
Bekanntlich ist die Fliegenfischerei die schonendste Art der Fischerei überhaupt. Nach den Informationen, die wir zu dieser Problematik aus dem universitären Bereich erhalten haben, gibt es keine fischereibiologisch relevanten Aspekte, die ein Wat-verbot einseitig für Fischereiberechtigte rechtfertigen. Dies insbesondere, weil die Laichzeit der einheimischen Fischarten - von einer einzigen Ausnahme (Äsche) abgesehen - ausserhalb der Fischereiperiode liegt. Auch Sicherheitsaspekte im Zu-sammenhang mit plötzlichem Wasseranstieg sind irrelevant, weil Fischer nicht stärker als andere Personen in diesem Gewäs-serbereich gefährdet sind.
Bekannterweise bedarf es für eine eventuelle Aufhebung dieses Artikels einer Gesetzesrevision, die in der Zuständigkeit des Grossen Rates liegt. Bis dahin gibt es die Möglichkeit, das Watverbot mit der Einführung von regionalen Test- oder Beobachtungsstrecken aufzuheben. Diese Einführung liesse sich schnell und unkompliziert durch eine Änderung der Fischereibe-triebsvorschriften, welche in der Kompetenz der Regierung liegt, umsetzen. Die gemachten Erfahrungen mit diesen Test- oder Beobachtungsstrecken werden dann die erforderlichen Informationen für eine totale oder partielle Aufhebung des Watverbotes liefern können.
Die Unterzeichneten ersuchen deshalb die Regierung:
- die Fischereibetriebsvorschriften betreffend das Watverbot im oben erwähnten Sinn zu ändern
- eine entsprechende Revision des Fischereigesetzes einzuleiten
- bis zur Revision des Fischereigesetzes pro Region eine Teststrecke einzuführen.
Chur, 25. April 2006
Name: Bundi, Hanimann, Beck, Augustin, Bachmann, Bär, Biancotti, Bleiker, Brüesch, Büsser, Butzerin, Casanova (Vignogn), Casty, Cavegn, Caviezel-Sutter (Thusis), Conrad, Crapp, Dermont, Dudli, Fasani, Gredig-Hug, Maissen, Mengotti, Möhr Nigg, Noi, Parolini, Pfister, Portner, Ratti, Righetti, Sax, Tomaschett, Campell, Nay
Session: 26.04.2006
Vorstoss: dt Auftrag