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Session: 14.06.2006
Gemäss Art. 14, Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden haben natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten.

Des weiteren erlaubt Art. 14, Abs. 2. des Steuergesetztes für den Kanton Graubünden Personen, welche nicht Schweizer Bürger sind auch weiterhin, die Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand.

Wir ersuchen die Regierung deshalb um Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie viele Personen werden im Kanton Graubünden nach dem Aufwand besteuert?

2. Aus welchen Länder stammen die Personen?

3. Wie hoch war der zu entrichtende Steuerbetrag dieses Personenkreises in den letzten fünf Jahren?

4. Wie hoch sind die Steuerausfälle bzw. die aus der Aufwandbesteuerung resultierenden Steuerprivilegien im Vergleich zur ordentlichen Besteuerung?

5. Welches sind in der Praxis die Kriterien, die für die Berechnung des Lebensaufwandes herangezogen werden (Mietzins, Fahrzeuge, Immobilien etc.)?

Chur, 14. Juni 2006

Name: Bucher, Arquint, Baselgia, Frigg, Jaag, Jäger, Meyer Persili (Chur), Noi-Togni, Peyer, Pfenninger, Pfiffner, Schütz, Trepp, Zindel, Caviezel (Chur)

Session: 14.06.2006
Vorstoss: dt Anfrage


Antwort der Regierung

Zu den verschiedenen Fragen kann die Regierung wie folgt Stellung nehmen:

1. Die Zahl der nach Art. 14/15 StG besteuerten natürlichen Personen ist minimen Schwankungen unterzogen. Derzeit sind es 227 Personen.

2. Die Pauschalierten stammen hauptsächlich aus Deutschland und Italien. Die Nationalitäten werden nicht separat erfasst.

3. Die Kantonssteuereinnahmen werden in der Staatsrechnung in Position 5131.4006 ausgewiesen. Darauf kann verwiesen werden. Dabei ist anzufügen, dass in der Staatsrechnung nur die Einnahmen der Kantonssteuer ausgewiesen werden. Einnahmen in ähnlicher Höhe werden auch in den Gemeinden und Kirchen sowie im Bund realisiert.

4. Die Frage kann nicht beantwortet werden, weil die effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pauschalierten nicht bekannt sind. Die Frage geht zudem von der falschen Annahme aus, dass die nach Aufwand besteuerten natürlichen Personen auch bei einer ordentlichen Einkommens- und Vermögensbesteuerung hier Wohnsitz genommen hätten.
Die Regierung rechnet damit, dass jedenfalls die sehr vermögenden Pauschalierten ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen würden, sollte die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung nicht mehr bestehen. Diese Steuerpflichtigen würden sich dann als Feriengäste unwesentlich weniger häufig hier aufhalten, aber nur noch die auf die Ferienliegenschaft entfallenden Steuern bezahlen.

5. In der Praxis wird von den ungefähren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgehend der Lebensaufwand ermittelt. Dabei stellen die Wohnverhältnisse und der Eigenmietwert ein wesentliches Beurteilungsskriterium dar. Auch beispielsweise Jachten, Flugzeuge, Liegenschaften in anderen Ländern und Bedienstete sind zur Beurteilung beizuziehen.

Datum: 11. September 2006