Die Kasse für nicht versicherbare Elementarschäden an Grundstücken (ESK) leistet Beiträge an die Kosten für die Räumung und Wiederherstellung beschädigter Privatgrundstücke und deren Erschliessungen. Sie ist eine selbständige Anstalt des öffent-lichen Rechts und wird durch die Gebäudeversicherung Graubünden geführt. Die Leistungsobergrenze beträgt 50% des aner-kannten Schadens; der Schweizerische Elementarschädenfonds in Bern erbringt einkommens- und vermögensabhängige zu-sätzliche Leistungen bis zu einem Kostendeckungsgrad von maximal 90% der anrechenbaren Kosten. Der Leistungsbereich beschränkt sich auf private Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welche die ESK auch finanzieren. Ihre Rechts-grundlagen mit dem begrenzten Leistungsbereich und die dezentrale Organisation (Schadenerfassung über die Kreisämter) haben sich grundsätzlich bewährt. Die ESK verfügt heute über eigene Mittel im Umfang von gegen Fr. 33 Mio. (zuzüglich Fr. 6.4 Mio. Nothilfefonds).
In den durch steigende Elementarschäden in landwirtschaftlichen und in Wohnsiedlungen gekennzeichneten letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die gesetzliche Beitragsbeschränkung von 50% der anrechenbaren Kosten ungenügende Leistungen ergibt. Einerseits kommt aufgrund der Vermögens- und Einkommensabhängigkeit nur noch jeder Zweite in den Genuss von Ergän-zungsleistungen des Schweizerischen Elementarschädenfonds. Anderseits versteht sich der Elementarschädenfonds immer mehr als Wohlfahrtsinstitution, die ihre ergänzenden Beitragsleistungen sehr zurückhaltend zuspricht. Dadurch verschlechtert sich die Stellung der Beitragsempfänger zusehends. Seitens der ESK bestehen keine Möglichkeiten, die Leistungsbereitschaft des Schweizerischen Elementarschädenfonds zu verbessern. Darum sollte zur Leistungsverbesserung zugunsten der Geschä-digten im Kanton Graubünden die gesetzliche Beitragslimite von derzeit 50% in massvollem Umfange angehoben werden.
Angesichts der gesunden Finanzlage der ESK und ihrer solidarischen Organisation wäre im Gesetz eine obere Leistungsgren-ze von beispielsweise 80% zu prüfen. Der effektive Beitragssatz wäre in einer regierungsrätlichen Verordnung je nach Bedarf und Möglichkeiten festzulegen. Die übrigen vier Kantone (BL, AR, NW und GL), die eine ähnliche Institution betreiben, verfügen über eine gleichartige Beitragslösung bei durchschnittlich maximal 80% eines anerkannten Schadens. Aufgrund dieser Ausgangslage möchten wir der Regierung folgenden Auftrag erteilen:
Aufgrund der obigen Ausführungen möchten die Unterzeichnenden die Regierung auffordern einen Ausbau der Elementar-schadenkasse Graubünden an die Hand zu nehmen und das entsprechende Gesetz (GVE RB 835.100) einer Teilrevision zu unterziehen.
Chur, 17.Oktober 2006
Name: Geisseler, Möhr, Hartmann (Champfèr), Bachmann, Barandun, Bondolfi, Brandenburger, Campell, Casparis-Nigg, Caviezel (Pitasch), Cavigelli, Christoffel-Casty, Clavadetscher, Dudli, Farrér, Felix, Feltscher, Florin-Caluori, Hardegger, Hartmann (Chur), Keller, Kleis-Kümin, Loepfe, Niederer, Nigg, Parolini, Parpan, Peer, Plozza, Portner, Ratti, Righetti, Rizzi, Stiffler, Tenchio, Thomann, Vetsch (Klosters) Wettstein, Capeder
Session: 17.10.2006
Vorstoss: dt Auftrag