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Session: 04.12.2006
Die Bündner Schullandschaft hat in den letzten Jahren grosse Änderungen erfahren. Dies gilt auch für die Bestimmung der Rechtsform der Trägerschaften der öffentlichen Schulen im Sekundär- und Tertiärbereich. Einen wesentlichen Meilenstein dieser Entwicklung bildete insbesondere der Erlass der Gesetze über die HTW und die Pädagogische Hochschule vom 8. Dezember 2004. Für beide Hochschulen wurde die Rechtsform der selbständigen Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts gewählt. Mit dieser Entwicklung beschritt man relativ konsequent den Weg, dass der Kanton die gesetzlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für Bildungsbedürfnisse und angebote sicher stellt, während die Schulen und Bildungseinrichtungen ausserhalb der eigentlichen kantonalen Verwaltung jeweils eine selbständige Trägerschaft bilden. Heute werden von der kantonalen Verwaltung nur noch die Bündner Kantonsschule in Chur und das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof in Igis/Landquart geführt. Beide gehören zwar seit Beginn zu den GRiforma-Pilotdienststellen. Doch auch in dieser Form bleiben sie Teil der kantonalen Verwaltung im engeren Sinne.

Das Mittelschulgesetz vom 7. Oktober 1962 enthält folgende Zweckbestimmung:

1. Der Kanton sorgt für den Mittelschulunterricht durch die Führung der Bündner Kantonsschule.

2. Er unterstützt ferner die Ausbildung in den privaten Mittelschulen im Kanton Graubünden durch besondere Beiträge.

War vor vierzig Jahren in Graubünden die Bündner Kantonsschule weit mehr als nur Referenzmittelschule, so hat die Entwicklung der privaten Mittelschulen heute eine Situation entstehen lassen, die der zitierten Gesetzesbestimmung kaum mehr entspricht. Das Anwachsen der Schülerzahlen aus Graubünden bei den privaten Mittelschulen führte dazu, dass die Bündner Kantonsschule heute ebenfalls primär zu einer regionalen Schule für das Churer Rheintal und einzelne weitere Talschaften geworden ist. Auf Grund dieser Entwicklung scheint es heute angebracht, die Rechtsform der Bündner Kantonsschule und damit die entsprechenden Bestimmungen im Mittelschulgesetz einmal grundsätzlich zu überprüfen. Bei einer solchen Überprüfung sollte aber auch der Plantahof mit einbezogen werden.

Die Regierung wird um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1. Teilt die Regierung die Einschätzung, dass sich die Mittelschullandschaft seit 1962 grundsätzlich verändert hat?

2. Ist die Regierung bereit, bezüglich der Trägerschaft der Bündner Kantonsschule eine Rechtsform ausserhalb der kantonalen Verwaltung zu prüfen (vorzugsweise selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts)?

3. Ist die Regierung ebenfalls bereit, für das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof eine Rechtsform ähnlich dem Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS) zu prüfen?

Chur, 4. Dezember 2006

Name: Jäger

Session: 04.12.2006
Vorstoss: dt Anfrage


Antwort der Regierung

Zutreffend hält die Anfrage fest, dass die Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) und die Pädagogische Hochschule Graubünden (PHGR) seit dem 1. Januar 2006 als selbstständige Anstalten des kantonalen Rechts geführt werden. Allerdings legte die Regierung in der Botschaft zur „Totalrevision des Gesetzes über die Pädagogische Fachhochschule sowie Erlass eines Gesetzes über die Hochschule für Technik und Wirtschaft“ (Heft Nr. 7/2004-2005, S. 1116 f.) zur Begründung für die Verselbstständigung dar, diese sei insbesondere aufgrund von Akkreditierungsauflagen geboten.

In der Anfrage wird auch auf das Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales (BGS) hingewiesen, welches ebenfalls eine selbstständige öffentlich rechtliche Anstalt ist. Dazu ist zu bemerken, dass in diesem Fall verschiedene, zum Teil selbstständige Einheiten (u.a. zwei privatrechtliche Stiftungen) zu einer Schule zusammengefasst wurden (vgl. Botschaft betreffend Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen, Heft Nr. 2/2002-2003, S. 57).

Unabhängig von der fortgeschrittenen Regionalisierung der Mittelschulausbildung nimmt die Bündner Kantonsschule gestützt auf Art. 14 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes betreffend die Aufnahme- und Abschlussprüfungen sowie die Lehrpläne einerseits und gestützt auf Art. 17 des Mittelschulgesetzes betreffend die Beitragszahlungen andererseits eine besondere Stellung ein. So bilden die Nettokosten eines Schülers bzw. einer Schülerin an der Kantonsschule die Grundlage für die Bemessung der Kantonsbeiträge an die privaten Mittelschulen. Das Finanzierungssystem für die Bündner Mittelschulen ist auf der Grundlage der Motion Bischoff (GRP 2002 1|2002/2003, S. 32), in der Oktobersession 2002 als Postulat überwiesen (GRP 2002 4|2002/2003 S. 528 f.), einer generellen Prüfung zu unterziehen. Zusätzlich ist der Auftrag Claus zu beachten, wonach die Regierung dem Grossen Rat eine Botschaft zu unterbreiten hat mit den Grundlagen für einen Entscheid über den Weiterbestand des Untergymnasiums (GRP 2006 6|2005/2006, S. 1019 f. und GRP 2006 1|2006/2007, S. 283 ff.).

Mit Bezug auf das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof ist darauf hinzuweisen, dass auf Bundesebene für Graubünden entscheidende Änderungen der Landwirtschaftspolitik diskutiert werden. Diese müssten schnell und kompetent vermittelt und implementiert werden, was gegen eine kurz- und mittelfristige Änderung der Rechtsform, die naturgemäss Justierungsarbeiten und Unsicherheiten hervorrufen kann, spricht.

Sowohl für die Bündner Kantonsschule als auch für das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof (GRiforma-Dienststellen) besteht nach Auffassung der Regierung, aufgrund des Umfeldes, in dem sich die Schulen bewegen, heute kein Anlass zu einer Verselbstständigung.

Zusammenfassend lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:

1. & 2. Seit 1962 hat sich die Ausbildung an den Mittelschulen sowohl betreffend die Verteilung der Schülerschaft auf die privaten Mittelschulen und die Kantonsschule als auch von den Unterrichtsinhalten her stark verändert. Es erscheint daher gerechtfertigt, nach Erledigung des Auftrags Claus, im Rahmen der generellen Überprüfung des Postulats Bischoff die Frage nach der Rechtsform der Trägerschaft der Bündner Kantonsschule erneut zu prüfen.

3. Eine Änderung der Rechtsform des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums Plantahof kann losgelöst von den Überlegungen betreffend die Kantonsschule nach Kenntnis der konkreten Ausrichtung der Landwirtschaftspolitik auf Bundesebene geprüft werden. Eine Verselbständigung ist aus heutiger Sicht nicht vorgesehen.

Datum: 13. März 2007