Das Kiga fordert in einer Weisung für Mitarbeiter/innen im AVIG Vollzug, dass bei Krankheit immer, das heisst vom ersten Tag an, ein Arztzeugnis vorzuweisen ist. Fehlt ein solches, wird das Taggeld für die entsprechenden Tage durch die Arbeitslosenkasse nicht ausbezahlt.
Demgegenüber hält das SECO-Kreisschreiben „über die Arbeitsmarktlichen Massnahmen“ (Januar 2006) unter Punkt A37 fest: „… Auf ein Arztzeugnis darf verzichtet werden, wenn die Arbeitsverhinderung nicht länger als drei Tage gedauert hat. Ab dem vierten Tag ist in jedem Fall ein Arztzeugnis erforderlich. Bestehen berechtigte Zweifel an der Arbeitsverhinderung der versicherten Person, so kann als Ausnahme ein Arztzeugnis schon ab dem ersten Tag verlangt werden.“
Auch in der wirtschaftlichen Praxis wird bei Krankheit vom Arbeitgeber in der Regel erst ab dem 3. Tag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von einem Arzt verlangt. Der Landesgesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe beispielsweise verpflichtet die Mitarbeitenden bei Arbeitsverhinderung gar erst ab dem 4. Tag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Wenn jetzt für jede auch nur halbtägige Absenz ein Arztzeugnis verlangt wird, produziert das KIGA einerseits einen beachtlichen Verwaltungsaufwand und anderseits unverhältnismässig hohe und unnütze Arztkosten. Ohne Konsultation und Untersuchung kann kein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
Die meisten Absenzen sind nur von kurzer Dauer und benötigen keine oder nur wenige medizinische Behandlungen.
Sicher ist diese Massnahme für die Ärzteschaft Umsatz fördernd, sie zeugt aber auch von einem grundsätzlichen Misstrauen gegenüber Arbeitslosen. Diese werden, falls sonst gesund und nicht in ständiger ärztlicher Behandlung, weiter benachteiligt. Sie müssen die Arztkosten, bei einer Konsultation wegen einer kurzen Grippe, bis zur gewählten Franchise (mindestens 300 Franken), selbst bezahlen.
Zu den Fragen:
1. Wie begründet das KIGA sein Abweichen von der SECO-Richtlinie und wie erklärt es seine sehr enge, gesamtwirtschaftlich teure und administrativ aufwendige Regelung?
2. In der Regel werden bei jenen Arbeitslosen krankheitsbedingte Absenzen sichtbar, die aktiv an einer Massnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen. Wer nicht an einer Massnahme teilnimmt, wird und kann üblicherweise kaum kontrolliert werden. Wie gewährleistet das KIGA die Rechtsgleichheit der Betroffenen?
3. Ist die Regierung bereit die neue Regelung zu evaluieren, nochmals zu überdenken und allenfalls zur Lösung gemäss SECO-Kreisschreiben zurückzukehren?
Chur, 5. Dezember 2006
Name: Trepp, Peyer, Pfiffner-Bearth, Bachmann, Baselgia-Brunner, Bucher-Brini, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Jaag, Jäger, Menge, Meyer Persili (Chur), Pfenninger, Thomann, Thöny, Wettstein, Grendelmeier, Locher
Session: 05.12.2006
Vorstoss: dt Anfrage