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Session: 17.04.2007
Anlässlich der Februar 2007 Session des Grossen Rates wurde die Überweisung des Fraktionsauftrages SP vom 18. Oktober 2006 betreffend Besserstellung der nicht verheirateten kantonalen Mitarbeiterinnen in der Pensionskasse, mit welchem gefordert wurde, dass Art. 20 Abs. 1 lit. a BVG wörtlich in das PKG zu übernehmen sei, abgelehnt.

Im Grossen Rat sind Voten gefallen, wonach anlässlich der grossrätlichen Debatte zur rechtlichen Verselbständigung der Kasse Modifikationen von Art. 14 PKG erörtert werden könnten. Ferner sind Voten gefallen, welche eine Besserstellung nicht verheirateter Mitarbeiterinnen in der Pensionskasse dem Grundsatze nach befürworteten.

Vorab aufgrund der Wahrung der Einheit der Materie einerseits, wonach Leistungsfragen nicht im Zusammenhang mit der Schaffung einer unabhängigen Rechtsperson für die Vorsorgeeinrichtung zu behandeln sind, sowie andererseits der Tatsache, dass keine ausgearbeitete Vorlage bezüglich Art. 14 PKG vorhanden ist, welche das Vernehmlassungsverfahren durchlaufen hat, ersucht die Ad-hoc Kommission die Regierung, dem Grossen Rat bis spätestens 31. Dezember 2009 eine Vorlage zu unterbreiten, die bezüglich Hinterlassenenleistungen eine Besserstellung nicht verheirateter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pensionskasse vorsieht.

Chur, 17. April 2007

Name: Tenchio, Berni, Casutt, Hartmann (Chur), Hasler, Kollegger, Nigg, Peyer, Tscholl, Valär

Session: 17.04.2007
Vorstoss: dt Auftrag

Antwort der Regierung

Die KPG richtet unter genau definierten Bedingungen eine Lebenspartnerrente in der Höhe von 75 % der Ehepaarrente aus. Diese Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen. Ziel des Auftrages der ad hoc Kommission ist es, eine Besserstellung nicht verheirateter Mitarbeitenden des Kantons mit Bezug auf die Hinterlassenenleistungen zu erreichen. Nicht in Frage gestellt werden die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen.

Leistungsverbesserungen zu Lasten der Pensionskasse dürfen nach den Rechnungslegungsvorschriften nur dann erfolgen, wenn diese über freie Mittel verfügt. Die Bildung freier Mittel ist erst nach dem Aufbau der erforderlichen Wertschwankungsreserven möglich. Per Ende 2006 betrugen die Wertschwankungsreserven der Pensionskasse 4.9 %. Ziel der Kasse ist es, diese bis Ende 2015 auf die angestrebte Grösse von 15 % aufzubauen. Dies bedeutet zwingend, dass Leistungsverbesserungen versicherungstechnisch korrekt finanziert werden müssen. Dies geschieht bei den aktiven Versicherten über entsprechende Risikobeiträge und bei den Rentenbeziehenden über eine Senkung der Umwandlungssätze.

Die Regierung ist bereit, durch die Pensionskassenexpertin prüfen zu lassen, welche Auswirkungen ein Leistungsausbau im gewünschten Sinne auf die Beiträge und die Umwandlungssätze hat. Die anfallenden Mehrkosten sind in jedem Fall durch alle Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu tragen.

Die Regierung ist bereit, den Auftrag im Sinne dieser Ausführungen entgegenzunehmen.

Datum: 8. Mai 2007