Das kantonale Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) wurde letztmals im Jahre 1985 einer Totalrevision unterzogen. Schon bei der damaligen Revision ging es vor allem um eine Anpassung des 1918 erlassenen Gesetzes an veränderte Gegebenheiten und Bedürfnisse. Das Gesetz war schlichtweg veraltet.
Seither sind wieder mehr als 20 Jahre verstrichen, und die Bedürfnisse sowie die gesellschaftlichen Umstände sind zum Teil wieder deutlich anders. Verschiedene Bestimmungen sollten daher erneut überarbeitet und an die heutigen Gegebenheiten angepasst werden.
Nach geltendem Gesetz könnten die Kinos beispielsweise am Pfingstsonntag oder anderen hohen Feiertagen streng genommen keine Aufführungen zeigen; verschiedene Gemeinden, darunter auch die Stadt Chur, haben nun jedoch einen juristischen Kniff gefunden, um den Kinobetreiberinnen und den Kinobetreibern trotzdem eine entsprechende Bewilligung erteilen zu können.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a des Ruhetagsgesetzes des Kantons St. Gallen sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen nicht mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen können, auch an hohen Feiertagen erlaubt. Eine solche Lösung wäre bei uns wohl ebenso zeitgemäss und würde die Erholung und Ruhe auch an einem hohen Feiertag trotzdem nicht unverhältnismässig stören. Zudem scheint es kaum noch zeitgemäss, wenn zum Beispiel in Chur das Karussell jedes Jahr am Pfingstsonntag geschlossen bleiben muss. Dieser Lunapark ist in der Oberen Au weit weg von Wohnhäusern und Kirchen stationiert. Eine Offenhaltung des Betriebes am Pfingstsonntag würde also auch hier mit Sicherheit nicht stören.
Des Weitern sind in Art. 4 Abs. 1 des bündnerischen Ruhetagsgesetzes diverse Tätigkeiten aufgeführt, welche an öffentlichen Ruhetagen untersagt sind. Eine allgemeine Umschreibung in dem Sinne, dass Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt sind, welche die Ruhe und Erholung unverhältnismässig stören, würde da ohne Zweifel genügen.
Die Regierung wird eingeladen, das Ruhetagsgesetz einer Teil- oder Totalrevision zu unterziehen. Dabei ist grundsätzlich zu prüfen, ob man sich im kantonalen Ruhetagsgesetz auf die zwingend notwendigen Regelungen und Umschreibungen beschränken könnte, um die weitere Bewilligungskompetenz für Ausnahmen von Veranstaltungsverboten an öffentlichen Ruhe- und hohen Feiertagen den Gemeinden zu überlassen, wie dies in anderen Kantonen auch der Fall ist. Gerade in unserem Kanton mit bedeutenden touristischen Zentren, sollten alle Gemeinden bei Bewilligungen für Veranstaltungen an öffentlichen Ruhe- und hohen Feiertagen über eine gewisse Flexibilität verfügen.
Chur, 13. Juni 2007
Name: Meyer Persili (Chur), Claus, Brandenburger, Arquint, Barandun, Baselgia-Brunner, Bucher-Brini, Caduff, Casutt, Clavadetscher, Conrad, Feltscher, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Hanimann, Hartmann (Chur), Jaag, Jäger, Jenny, Keller, Kessler, Koch, Kollegger, Loepfe, Menge, Mengotti, Meyer-Grass (Klosters), Michel, Noi-Togni, Perl, Peyer, Pfäffli, Pfenninger, Pfiffner-Bearth, Rathgeb, Righetti, Rizzi, Toschini, Trepp, Troncana-Sauer, Vetsch (Pragg-Jenaz), Wettstein, Pedrini (Soazza), Joos
Session: 13.06.2007
Vorstoss: dt Auftrag