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Session: 13.06.2007
Das kantonale Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) wurde letztmals im Jahre 1985 einer Totalrevision unterzogen. Schon bei der damaligen Revision ging es vor allem um eine Anpassung des 1918 erlassenen Gesetzes an veränderte Gegebenheiten und Bedürfnisse. Das Gesetz war schlichtweg veraltet.

Seither sind wieder mehr als 20 Jahre verstrichen, und die Bedürfnisse sowie die gesellschaftlichen Umstände sind zum Teil wieder deutlich anders. Verschiedene Bestimmungen sollten daher erneut überarbeitet und an die heutigen Gegebenheiten angepasst werden.

Nach geltendem Gesetz könnten die Kinos beispielsweise am Pfingstsonntag oder anderen hohen Feiertagen streng genommen keine Aufführungen zeigen; verschiedene Gemeinden, darunter auch die Stadt Chur, haben nun jedoch einen juristischen Kniff gefunden, um den Kinobetreiberinnen und den Kinobetreibern trotzdem eine entsprechende Bewilligung erteilen zu können.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a des Ruhetagsgesetzes des Kantons St. Gallen sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen nicht mehr als 500 Personen gleichzeitig teilnehmen können, auch an hohen Feiertagen erlaubt. Eine solche Lösung wäre bei uns wohl ebenso zeitgemäss und würde die Erholung und Ruhe auch an einem hohen Feiertag trotzdem nicht unverhältnismässig stören. Zudem scheint es kaum noch zeitgemäss, wenn zum Beispiel in Chur das Karussell jedes Jahr am Pfingstsonntag geschlossen bleiben muss. Dieser Lunapark ist in der Oberen Au weit weg von Wohnhäusern und Kirchen stationiert. Eine Offenhaltung des Betriebes am Pfingstsonntag würde also auch hier mit Sicherheit nicht stören.

Des Weitern sind in Art. 4 Abs. 1 des bündnerischen Ruhetagsgesetzes diverse Tätigkeiten aufgeführt, welche an öffentlichen Ruhetagen untersagt sind. Eine allgemeine Umschreibung in dem Sinne, dass Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt sind, welche die Ruhe und Erholung unverhältnismässig stören, würde da ohne Zweifel genügen.

Die Regierung wird eingeladen, das Ruhetagsgesetz einer Teil- oder Totalrevision zu unterziehen. Dabei ist grundsätzlich zu prüfen, ob man sich im kantonalen Ruhetagsgesetz auf die zwingend notwendigen Regelungen und Umschreibungen beschränken könnte, um die weitere Bewilligungskompetenz für Ausnahmen von Veranstaltungsverboten an öffentlichen Ruhe- und hohen Feiertagen den Gemeinden zu überlassen, wie dies in anderen Kantonen auch der Fall ist. Gerade in unserem Kanton mit bedeutenden touristischen Zentren, sollten alle Gemeinden bei Bewilligungen für Veranstaltungen an öffentlichen Ruhe- und hohen Feiertagen über eine gewisse Flexibilität verfügen.

Chur, 13. Juni 2007

Name: Meyer Persili (Chur), Claus, Brandenburger, Arquint, Barandun, Baselgia-Brunner, Bucher-Brini, Caduff, Casutt, Clavadetscher, Conrad, Feltscher, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Hanimann, Hartmann (Chur), Jaag, Jäger, Jenny, Keller, Kessler, Koch, Kollegger, Loepfe, Menge, Mengotti, Meyer-Grass (Klosters), Michel, Noi-Togni, Perl, Peyer, Pfäffli, Pfenninger, Pfiffner-Bearth, Rathgeb, Righetti, Rizzi, Toschini, Trepp, Troncana-Sauer, Vetsch (Pragg-Jenaz), Wettstein, Pedrini (Soazza), Joos

Session: 13.06.2007
Vorstoss: dt Auftrag

Antwort der Regierung

Das geltende Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) datiert ursprünglich aus dem Jahre 1918 und wurde letztmals im Jahre 1985 einer Totalrevision unterzogen.

Das Ruhetagsgesetz bezweckt den Schutz von Ruhe und Würde an öffentlichen Ruhetagen sowie die Rücksichtnahme auf das religiöse Empfinden jedes einzelnen Bürgers und jeder einzelnen Bürgerin. Im Gesetz wird unterschieden zwischen öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen. Als öffentliche Ruhetage gelten die Sonntage und die religiösen Feiertage ausserhalb der Sonntage, wobei Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag als hohe Feiertage bezeichnet werden. An diesen erwähnten Tagen sind laut Gesetz diverse, einzeln aufgezählte Tätigkeiten untersagt, weil sie dem Schutz der öffentlichen Ruhe zuwiderlaufen würden. Überdies sind an den hohen Feiertagen Veranstaltungen diverser Art verboten. Schliesslich beinhaltet das Gesetz aber auch einen Ausnahmekatalog, wonach diverse Arbeiten ausnahmsweise auch an öffentlichen Ruhetagen erlaubt sind.

Die Anliegen der Auftraggebenden zielen nun im Wesentlichen darauf ab, das Ruhetagsgesetz zu liberalisieren, weil verschiedene Regelungen im Gesetz als nicht mehr zeitgemäss angesehen werden. Die Regierung geht mit den Auftraggebenden einig, dass das geltende Ruhetagsgesetz der heutigen Lebensweise und dem Freizeitverhalten zweifellos nicht mehr in jedem Punkt gerecht wird und daher im Rahmen einer Revision zu überarbeiten ist. Wo weder Ruhe und Ordnung noch religiöse Gefühle gefährdet oder beeinträchtigt werden, ist es durchaus vertretbar, Verbote von Veranstaltungen und Tätigkeiten auch an öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen einzuschränken. Dabei ist jedoch dem primären Zweck des Ruhetagsgesetzes, nämlich dem Schutz der öffentlichen Ruhe an den öffentlichen Ruhetagen, weiterhin gebührend Rechnung zu tragen.

Zusammenfassend hält die Regierung fest, dass sie eine Revision des kantonalen Ruhetagsgesetzes befürwortet und im Sinne der Erwägungen bereit ist, den Auftrag entgegenzunehmen.

Datum: 31. August 2007