Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft hat am 23.03.2007 das Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) verabschiedet. Dieses Gesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen.
Im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Grundversorgung fallen den Kantonen gemäss Art. 5 Abs. 1 bis 4 des StromVG die Bezeichnung der Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber zu. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.
Gemäss Art. 14 Abs. 4 haben die Kantone, geeignete Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet zu treffen.
Mit dem Erlass des Stromversorgungsgesetzes wird auch das Energiegesetz vom 26.06.1998 angepasst. Unter Art. 9 Abs. 2 werden die Kantone aufgefordert, Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung in Neubauten und bestehenden Gebäuden zu erlassen und die Umsetzung entsprechender Verbrauchsstandards zu unterstützen.
Im Kanton Graubünden sind viele kleinere Gemeindewerke und mehrere grosse Elektrizitätsunternehmungen als Netzbetreiber tätig. Entsprechend dem StromVG müssen die Netzbetreiber zukünftig verschiedene neue Verpflichtungen wahrnehmen. Die Netzbetreiber werden verpflichtet, in Ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Der Kanton kann auf seinem Gebiet tätigen Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen. Ebenso kann er Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen.
Die Umsetzung des StromVG kann für die Netzbetreiber im Kanton erhebliche Auswirkungen haben. Wir stellen deshalb der Regierung folgende Fragen:
1. Welche Auswirkungen hat das StromVG nach Ansicht der Regierung für die Netzbetreiber und Endverbraucher sowie die Elektrizitätserzeuger im Kanton Graubünden?
2. Welche Tätigkeiten und Massnahmen sind im Zusammenhang mit der Umsetzung des StromVG im Kanton Graubünden vorgesehen ?
3. Nach welchen Grundsätzen wird die Zuteilung der Netzgebiete an die Netzbetreiber erfolgen ?
4. Ist ein Einbezug der betroffenen Gemeinden sowie der Elektrizitätsbranche bzw. der Versorgungsunternehmen bei der Zuteilung der Netzgebiete vorgesehen ?
5. Sind im kantonalen Energiegesetz weitere Anpassungen im Zusammenhang mit den Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung notwendig ?
Chur, 13. Juni 2007
Name: Clavadetscher, Feltscher, Möhr, Bachmann, Barandun, Berni, Bezzola (Zernez), Bleiker, Blumenthal, Brüesch, Buchli, Bundi, Casparis-Nigg, Castelberg-Fleischhauer, Casutt, Conrad, Dudli, Geisseler, Hanimann, Hartmann (Chur), Hartmann (Champfèr), Hasler, Heinz, Jäger, Jenny, Keller, Kessler, Kleis-Kümin, Koch, Kunz (Chur), Marti, Meyer-Grass (Klosters), Nick, Noi-Togni, Parolini, Perl, Peyer, Pfäffli, Pfenninger, Quinter, Ragettli, Rathgeb, Rizzi, Stiffler, Stoffel, Thomann, Thöny, Thurner-Steier, Trepp, Troncana-Sauer, Vetsch, Wettstein, Zanetti, Hauser, Just, Kunz (Fläsch), Jecklin-Jegen, Joos, Pedrini (Soazza)
Session: 13.06.2007
Vorstoss: dt Anfrage