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Session: 13.06.2007
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft hat am 23.03.2007 das Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) verabschiedet. Dieses Gesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen.

Im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Grundversorgung fallen den Kantonen gemäss Art. 5 Abs. 1 bis 4 des StromVG die Bezeichnung der Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber zu. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.

Gemäss Art. 14 Abs. 4 haben die Kantone, geeignete Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet zu treffen.

Mit dem Erlass des Stromversorgungsgesetzes wird auch das Energiegesetz vom 26.06.1998 angepasst. Unter Art. 9 Abs. 2 werden die Kantone aufgefordert, Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung in Neubauten und bestehenden Gebäuden zu erlassen und die Umsetzung entsprechender Verbrauchsstandards zu unterstützen.

Im Kanton Graubünden sind viele kleinere Gemeindewerke und mehrere grosse Elektrizitätsunternehmungen als Netzbetreiber tätig. Entsprechend dem StromVG müssen die Netzbetreiber zukünftig verschiedene neue Verpflichtungen wahrnehmen. Die Netzbetreiber werden verpflichtet, in Ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Der Kanton kann auf seinem Gebiet tätigen Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen. Ebenso kann er Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen.

Die Umsetzung des StromVG kann für die Netzbetreiber im Kanton erhebliche Auswirkungen haben. Wir stellen deshalb der Regierung folgende Fragen:

1. Welche Auswirkungen hat das StromVG nach Ansicht der Regierung für die Netzbetreiber und Endverbraucher sowie die Elektrizitätserzeuger im Kanton Graubünden?

2. Welche Tätigkeiten und Massnahmen sind im Zusammenhang mit der Umsetzung des StromVG im Kanton Graubünden vorgesehen ?

3. Nach welchen Grundsätzen wird die Zuteilung der Netzgebiete an die Netzbetreiber erfolgen ?

4. Ist ein Einbezug der betroffenen Gemeinden sowie der Elektrizitätsbranche bzw. der Versorgungsunternehmen bei der Zuteilung der Netzgebiete vorgesehen ?

5. Sind im kantonalen Energiegesetz weitere Anpassungen im Zusammenhang mit den Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung notwendig ?

Chur, 13. Juni 2007

Name: Clavadetscher, Feltscher, Möhr, Bachmann, Barandun, Berni, Bezzola (Zernez), Bleiker, Blumenthal, Brüesch, Buchli, Bundi, Casparis-Nigg, Castelberg-Fleischhauer, Casutt, Conrad, Dudli, Geisseler, Hanimann, Hartmann (Chur), Hartmann (Champfèr), Hasler, Heinz, Jäger, Jenny, Keller, Kessler, Kleis-Kümin, Koch, Kunz (Chur), Marti, Meyer-Grass (Klosters), Nick, Noi-Togni, Parolini, Perl, Peyer, Pfäffli, Pfenninger, Quinter, Ragettli, Rathgeb, Rizzi, Stiffler, Stoffel, Thomann, Thöny, Thurner-Steier, Trepp, Troncana-Sauer, Vetsch, Wettstein, Zanetti, Hauser, Just, Kunz (Fläsch), Jecklin-Jegen, Joos, Pedrini (Soazza)

Session: 13.06.2007
Vorstoss: dt Anfrage

Antwort der Regierung

Das Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) vom 23. März 2007 hat eine längere Vorgeschichte. Es ist aus der im Herbst 2002 gescheiterten Vorlage für ein Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) hervorgegangen. Bereits im Hinblick auf diese erste Vorlage wurden im Kanton Graubünden umfangreiche Vorarbeiten geleistet: Die Regierung hat dem Grossen Rat einen Bericht über die Auswirkungen der Strommarktliberalisierung auf den Kanton Graubünden vorgelegt (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 8/1999-2000, S. 843 ff.). Weiter wurde im Jahre 2001 eine Expertenkommission aus Vertretern der kantonalen Verwaltung und der Elektrizitätswirtschaft eingesetzt, um eine kantonale Anschlussgesetzgebung zum EMG vorzubereiten. Gleichzeitig wurden zusammen mit der Vereinigung Bündnerischer Elektrizitätswerke (VBE) Ausbildungsveranstaltungen mit dem Ziel durchgeführt, die Elektrizitätsbranche für die bevorstehenden Aufgaben zu sensibilisieren. Schliesslich hat der Kanton ein Programm initiiert, um die Elektrizitätswerke bei der Ermittlung ihrer Netzkosten zu unterstützen. Damit darf festgestellt werden, dass das StromVG den Kanton und die kantonale Elektrizitätswirtschaft nicht unvorbereitet trifft.

Beantwortung der Fragen:

1. Im Kanton Graubünden bestehen derzeit 92 kommunale und private Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU), welche alle Gemeinden versorgen. Es ist davon auszugehen, dass der mit der Liberalisierung einsetzende Marktdruck, die neu zu erfüllenden gesetzlichen Aufgabe und die steigenden Anforderungen an die EVU's zu einer Konsolidierung in der Elektrizitätsbrache führen werden. Von den Elektrizitätserzeugern wird die Öffnung der Strommärkte grundsätzlich als Chance empfunden, insbesondere zur Vermarktung von Strom aus Wasserkraft.

2. Das StromVG erfordert eine kantonale Anschlussgesetzgebung. Die Vorbereitungsarbeiten für die Gesetzesvorlage sind angelaufen. Auch setzt sich der Kanton Graubünden im Rahmen der Regierungskonferenz der Gebirgskantone dafür ein, seine Interessen in der Vernehmlassung zur eidgenössischen Stromversorgungsverordnung und Energieverordnung zu wahren. Es ist vorgesehen, den Vollzug des StromVG in Zusammenarbeit mit der VBE wahrzunehmen.

3. Die Netzgebietszuteilung soll in einem ersten Schritt nach Massgabe der heutigen Verhältnisse erfolgen. Danach wird sich zeigen, ob der erwähnte Konsolidierungsvorgang zu Veränderungen bzw. zu Netzgebietszusammenschlüssen führen wird.

4. Die Zuteilung der Netzgebiete sei es als Bestätigung des status quo in einem ersten Schritt, sei es bei Netzgebietszusammenschlüssen im Laufe des Konsolidierungsprozesses kann nur unter Einbezug der Betroffenen erfolgen. Sollten Veränderungen der Netzgebiete verfügt werden, hätte dies im Rahmen eines formellen Verfahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs und nach einer eingehenden Interessenabwägung zu geschehen.

5. In Bezug auf die Notwendigkeit von Anpassungen im kantonalen Energiegesetz zur sparsamen und rationellen Energienutzung wird auf die Antwort zum Auftrag Feltscher betreffend energieeffizienter Kanton Graubünden verwiesen.

Datum: 30. August 2007