Anfrage Jäger betreffend Umsetzung der Revision des Krankenpflegegesetzes (Investitionen zur Erneuerung von bestehenden Angeboten im stationären Bereich)
Session: 03.12.2007
Am 13. Juni 2007 hat der Grosse Rat der Teilrevision des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz) zugestimmt. Dabei ist unter anderem neu bestimmt worden, dass der Kanton in Zukunft nur noch Investitionsbeiträge an die Umwandlung von Zwei- in Einbettzimmer sowie an die Schaffung zusätzlicher Pflegebetten im Rahmen der kantonalen Rahmenplanung leisten wird. An die periodische Erneuerung der bestehenden Pflegeplätze (gemäss Botschaftsheft Nr. 22/2006/2007 umfasst die aktuelle kantonale Pflegeheimliste 2082 Betten) wird der Kanton allerdings keine Investitionsbeiträge mehr leisten. Im Gegenzug werden die anbietenden Institutionen ermächtigt, die Tagestaxen neu so anzusetzen, dass damit der Wegfall der objektbezogenen Investitionskosten des Kantons gedeckt ist. Die Beiträge der Gemeinden an die Instandsetzungs- und Erneuerungskosten haben mit der Teilrevision vom Juni 2007 allerdings keine Änderung erfahren.
Bis heute hatten sich Kanton und Gemeinden bei allen Investitionen (neue Plätze oder Erneuerung der schon bestehenden Struktur) gemäss der bisherigen Bestimmung des Krankenpflegegesetzes mit je 50 % zu beteiligen. Die Federführung für die bauliche Begleitung grösserer Investitionen lag dabei in der Regel beim Kanton. Dabei ging es primär um die Festlegung, welche Bau- und Einrichtungskosten für die Beitragsbemessung der öffentlichen Hand als anrechenbar bezeichnet werden. Die vom Kanton fixierten anrechenbaren Kosten wurden in der Folge in aller Regel auch von den Gemeinden resp. den Heimregionen übernommen.
Beim Wechsel zu einem neuen System der Beiträge der öffentlichen Hand betreffend die laufende Erneuerung geht es unter anderem darum – so sagte dies Regierungsrat Martin Schmid im Juni im Grossen Rat -, den Trägerschaften „mehr Handlungsspielräume zu schaffen.“ Darum empfahl er den Gemeinden, „den Pflegeheimen in Zukunft pro Pflegetag eine Investitionspauschale zur Verfügung zu überlassen und entsprechend die Heime selbst über die Investitionen entscheiden zu lassen.“
Mehr Handlungsspielraum und weniger Verwaltungsmassnahmen liegen klar im Interesse der Trägerschaften von stationären Angeboten wie im Interesse von Kanton und Gemeinden. Angesichts der Tatsache, dass die aktuelle Infrastruktur in den verschiedenen Pflegeheimen in Graubünden sowie auch innerhalb der einzelnen Heimregionen auf sehr ungleichem Stand ist und damit ein sehr unterschiedlicher Erneuerungsbedarf besteht, sind nur pauschale Lösungen allerdings kaum Ziel führend. Zudem hat die bisherige bauliche Begleitung durch die Fachleute des Kantons Gewähr geboten, dass die öffentlichen Mittel kostenbewusst und zweckmässig verwendet wurden. Es stellt sich daher für die Gemeinden die Frage, ob nicht zumindest bei grossen Erneuerungsvorhaben (zum Beispiel bei Investitionsprojekten mit mehr als 2 Mio. Fr. Umfang) weiterhin eine gewisse Prüfung entsprechend des bisherigen Verfahrens resp. eine einmalige Finanzierung der Projekte entsprechend des Prinzips von anerkannten Kosten erfolgen soll. Werden solche Lösungen angestrebt, wären die Gemeinden allerdings wie bisher auf den Support der kantonalen Fachleute angewiesen, da das Know-how für die Beurteilung grösserer Investitionsvorhaben in den Regionen und Gemeinden nicht vorhanden ist.
In diesem Zusammenhang wird die Regierung ersucht, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Teilt die Regierung die Auffassung, dass im Sinne einer Unterstützung der Gemeinden resp. der bestehenden Planungsregionen, im Interesse eines minimalen Controllings der Verwendung der öffentlichen Gelder sowie zur Gewährleistung einer gewissen einheitlichen Praxis die kantonalen Fachleute bei Investitionen zur Erneuerung des bestehenden Pflegeplatzangebotes wie bisher eine fachliche Beurteilung beispielsweise zur Bezeichnung der anerkannten Kosten vornehmen, zumindest wenn diese eine zu bestimmende Grössenordnung überschreiten?
2. Ab 1. Januar 2008 planen die einzelnen Trägerschaften, bei den Tarifen von ihren Bewohnenden gestützt auf die neue kantonale Gesetzesbestimmung einen Pauschalbeitrag von maximal Fr. 10.- pro Tag zu erheben. Sind die Gemeinden resp. die Planungsregionen ab gleichem Zeitpunkt verpflichtet, die gleichen Mittel (entsprechend dem Grundsatz der Kostenbeteiligung von je 50 %) zur Verfügung zu stellen resp. zumindest buchhalterisch zu reservieren oder gibt es diesbezüglich für die Gemeinden die Möglichkeit, andere Ansätze zu beschliessen?
3. Gilt die Submissionsgesetzgebung bei Investitionen von Pflegeheimen in Zukunft auch in Fällen, in denen die Trägerschaften ohne direkte Finanzbeiträge von Kanton und Gemeinden (sondern mittels höherer Pflegetaxen resp. Ansparung von Pauschalbeiträgen von Gemeindeseite) die anfallenden Ausgaben finanzieren?
Chur, 3. Dezember 2007
Name: Jäger, Hardegger, Nick
Session: 03.12.2007
Vorstoss: dt Anfrage
Antwort der Regierung
Mit der auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neukonzeption der Finanzierung der Investitionen der Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen wurde das bisherige aufwändige Beitragsverfahren stark vereinfacht. Durch die Pauschalisierung der kantonalen Investitionsbeiträge bei Neu- und Erweiterungsbauten sowie bei der Umwandlung von Zweibettzimmern in Einbettzimmer entfällt die aufwändige Bestimmung der anrechenbaren Kosten. Gleichzeitig können die Trägerschaften von Beginn an mit festen Beiträgen seitens des Kantons rechnen, was die mittel- und langfristige Finanzplanung vereinfacht und das unternehmerische Verhalten fördert. In Bezug auf Instandsetzungs- und Erneuerungsbauten entfällt das kantonale Beitragsverfahren ganz, da vom Kanton für diese Investitionen keine objektbezogenen Beiträge mehr ausgerichtet werden. Die wegfallenden Beiträge des Kantons sind von den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern durch eine Investitionspauschale im Umfang von 50 Prozent der kalkulatorischen Instandsetzungs- und Erneuerungskosten zu finanzieren. Gestützt auf Art. 11 Abs. 2 der Verordnung zum Krankenpflegegesetz hat die Regierung festgelegt, dass die von den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern zu bezahlende Investitionspauschale maximal 10 Franken pro Pflegetag betragen darf. Die restlichen Kosten für die Instandsetzung und Erneuerung bestehender Bauten sind wie bis anhin von den Gemeinden zu tragen.
Die Regierung beantwortet die gestellten Fragen wie folgt:
1. Ja. Die fachliche Unterstützung und Beratung durch die kantonalen Instanzen bleibt den Trägerschaften trotz Wegfalls des Beitragsverfahrens für Instandsetzungs- und Erneuerungsbauten erhalten. Im Vordergrund stehen dabei unverändert die fachliche Unterstützung und Beratung bei der Erarbeitung und Definition der Grundlagen, insbesondere bezüglich der Anforderungen an die Räume und Freianlagen. Damit wird sichergestellt, dass die Alters- und Pflegeheime und die Pflegegruppen angemessene räumliche Qualitätsanforderungen erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen bildet eine Voraussetzung für die Erlangung und Erneuerung der Betriebsbewilligung. Weiter werden die Trägerschaften oder Planungsregionen auf Anfrage in Ablauf- und Vorgehensfragen beraten. Weitergehende beziehungsweise spezifische Detailberatungen und Planungsarbeiten im Zusammenhang mit Instandsetzungs- und Erneuerungsbauten können hingegen mit den vorhandenen Personalressourcen der kantonalen Dienststellen nicht
übernommen werden. Werden umfassende Instandsetzungs- und Erneuerungs-investitionen in Kombination mit Neu- und Erweiterungsbauten oder mit einer Umwandlung von Zweibettzimmern in Einbettzimmer vorgenommen, findet eine Projektbeurteilung und Projektbegleitung durch das Hochbauamt beziehungsweise das Gesundheitsamt im Rahmen des Beitragsverfahrens statt. Die Berechnung und Festlegung von anrechenbaren Kosten ist bei sämtlichen Investitionskategorien, so auch bei Instandsetzungs- und Erneuerungsbauten, nicht mehr vorgesehen.
2. Die Gemeinden sind verpflichtet, sich zu 50 % an den von ihnen anerkannten Investitionskosten zu beteiligen. Gemäss Art. 21 Abs. 5 des Krankenpflegegesetzes sind die Beiträge der Gemeinden an die Investitionen in den verschiedenen Investitionskategorien in den Leistungsvereinbarungen zwischen den Gemeinden der Planungsregionen und den Trägerschaften der Angebote festzulegen. Die Gemeinden haben dabei den Trägerschaften eine längerfristige Finanz- und Investitionsplanung zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, den Gemeinden vorzuschreiben, wie sie die Investitionsbeiträge an die Alters- und Pflegeheime ausrichten. Idealerweise richten die Gemeinden den Alters- und Pflegeheimen pro Pflegetag eine Investitionspauschale aus und überlassen es den Alters- und Pflegeheimen, über die Investitionen zu befinden. Dies hat für die Gemeinden den Vorteil, dass die Investitionsbeiträge an die Alters- und Pflegeheime pro Jahr in etwa gleich bleiben (GRP 2007/2008, S. 1246, 1252).
3. Ja. Die Art und Weise der Subventionierung durch die öffentliche Hand - objektbezogen oder in Form einer jährlichen Investitionspauschale - ist für die Anwendung der Submissionsvorschriften durch die Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen nicht von Belang.
Datum: 7. Februar 2008