Der Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird in Graubünden mit einem progressiven Tarif umgesetzt. Dieser beruht auf der Überlegung, dass mit steigendem Einkommen ein immer grösserer Teil des Einkommens zur freien Verfügung steht und die Leistungsfähigkeit damit überproportional steigt. Die Kosten, welche die Kinder verursachen, reduzieren nun aber diese Leistungsfähigkeit wieder, was ebenfalls in der Progressionswirkung berücksichtigt werden muss.
Gemäss dem am 1. Januar 2008 in Kraft tretenden und am 17. Oktober 2006 durch den Grossen Rat beschlossenen Art. 36 lit. l des Steuergesetzes des Kantons Graubünden (BR 720.000; StG), werden von den Einkünften die 500 Franken übersteigenden Kosten der Kinderbetreuung durch Dritte abgezogen, wenn Kinder unter 14 Jahren, für die ein Kinderabzug gewährt wird, während der Arbeitszeit betreut werden. Der Abzug beträgt maximal 6'000 Franken pro Kind; er wird allein erziehenden Eltern sowie Zweitverdienerehepaaren, die zu mehr als 120 Prozent erwerbstätig sind, gewährt.
Am 12. Februar 2007 nahm der Grosse Rat den Familienbericht Graubünden zur Kenntnis, in welchem eindrücklich aufgezeigt wurde, dass der Kanton Graubünden im Jahre 2005 die tiefste Geburtenziffer aller Kantone aufwies. Verschiedene Massnahmen wurden zur Verbesserung der Situation in die Wege geleitet.
Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2003 über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (BR 548.300) sieht nach wie vor vor, dass die Tarife der anerkannten Angebote nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten abzustufen sind.
Bei der Kinderkrippe St. Joseph in Chur betragen die Kinderbetreuungskosten ab 1. Januar 2008 für ein Kind für zwei ganze Betreuungstage pro Woche (bei 4 Wochen Ferien p.a.) – unter Berücksichtigung der Erhöhung der Beiträge der öffentlichen Hand per 1. Januar 2008 – im höchsten Einkommenssegment (d.h. bei über Fr. 160'000 p.a. zu berücksichtigendes Einkommen beider Elternteile [= satzbestimmende steuerbare Einkommen zuzüglich 10 Prozent der satzbestimmenden steuerbaren Vermögen]) Fr. 10'868.— p.a. Beträgt das massgebliche gemeinsame Einkommen mehr als Fr. 70'000.— können nicht mehr alle Kosten der Kinderbetreuung abgezogen werden.
Auch wenn gemäss dem Familienbericht Graubünden Art. 7 Abs. 1 des genannten Gesetzes aufgehoben werden soll, werden die Kinderkrippen für die Erhebung der Betreuungstarife voraussichtlich weiterhin an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern festhalten. Falls sie davon abweichen, werden sie jedenfalls solche Tarife erheben, die ihre Kosten zu decken vermögen.
Im Sinne einer gerechteren Familienbesteuerung, einer Entlastung des Mittelstandes und im Nachgange zur Kenntnisnahme der besorgniserregenden Zahlen im Familienbericht Graubünden, worin es das erklärte Primärziel des äusserst geburtenschwachen Kantons Graubünden ist, die Rahmenbedingungen zu verbessern, um die Geburtenzahlen zu erhöhen, gilt es, einerseits die effektiven Kinderbetreuungskosten in einem höheren Umfang vom steuerbaren Reineinkommen als abziehbar zu erklären, als dies heute der Fall ist, und andererseits die „familieninterne“ Kinderbetreuung demgegenüber nicht zu diskriminieren.
Die Unterzeichnenden laden die Regierung ein, angesichts der im Familienbericht Graubünden festgestellten Tatsachen und im Sinne einer effektiven Entlastung der Familien mit erwerbstätigen Eltern dem Grossen Rat eine Vorlage zur Teilrevision des Steuergesetzes zu unterbreiten, worin im Rahmen der Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerharmonisierungsgesetzes eine angemessene Erhöhung der Abzüge für Kosten der Kinderbetreuung vom Reineinkommen vorgesehen wird. Dabei soll gleichzeitig geprüft werden, ob der Kinderabzug nach Art. 38 lit. d StG ebenfalls einer Erhöhung unterzogen werden könnte, zumal die familienergänzende Kinderbetreuung gegenüber der „familieninternen“ Kinderbetreuung keine Bevorzugung erfahren darf.
Chur, 6. Dezember 2007
Name: Tenchio, Pfäffli, Parolini, Arquint, Augustin, Barandun, Baselgia-Brunner, Berther (Sedrun), Bezzola (Samedan), Blumenthal, Bondolfi, Bucher-Brini, Caduff, Cahannes Renggli, Campell, Candinas (Rabius), Casparis-Nigg, Casty, Casutt, Caviezel (Pitasch), Caviezel-Sutter (Thusis), Cavigelli, Claus, Dermont, Donatsch, Dudli, Fasani, Florin-Caluori, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Giovanoli, Hardegger, Hartmann (Chur), Hartmann (Champfèr), Jaag, Jäger, Kleis-Kümin, Koch, Kollegger, Krättli-Lori, Kunz, Loepfe, Menge, Meyer Persili (Chur), Meyer-Grass (Klosters), Noi-Togni, Parpan, Pedrini, Peyer, Pfenninger, Pfiffner-Bearth, Plozza, Ragettli, Rathgeb, Righetti, Sax, Thomann, Thöny, Thurner-Steier, Trepp, Troncana-Sauer, Vetsch (Pragg-Jenaz), Brunold, Candinas (Disentis), Cattaneo, Hartmann (Küblis), Mainetti, Züst
Session: 06.12.2007
Vorstoss: dt Auftrag