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Session: 12.02.2008
Am 13. Juni 2007 hat der Grosse Rat einer Teilrevision des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz) zugestimmt.

Im Anschluss wurde auch die Verordnung zum Krankenpflegegesetz revidiert und mit Beschluss der Regierung vom
11. Dezember 2007 auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

Der Artikel 31 der Verordnung lautet nun folgendermassen:

„ Die Dienste der Mütter- und Väterberatung haben folgende Anforderungen an die Strukturqualität zu erfüllen:
a) die Mitarbeitenden haben über ein gesamtschweizerisches anerkanntes Diplom als Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann oder eine gleichwertige Ausbildung sowie eine vom Gesundheitsamt anerkannte Weiterbildung in Beratung zu verfügen.“

Die Regierung hat nun hinsichtlich der Strukturqualität lediglich die Anforderungen definiert, welche es braucht, um als beitragsberechtigte Organisation anerkannt zu werden. Diese minimalen Anforderungen werfen einige Fragen auf bezüglich der Qualitätssicherung und dem Anforderungsprofil einer Fachfrau in der Mütter- und Väterberatung, welche vom schweizerischen Berufsverband SVM und vom Arbeitgeberverband AGMV der Mütterberaterinnen gefordert werden. Des weitern ist eine solch minimale Regelung auch im Vergleich mit andern Kantonen und mit den vorgesehenen Ausbildungs-Zielsetzungen auf Bundesebene sehr erstaunlich und fragwürdig.

Die Tertiärausbildung zur Pflegefachfrau/-fachmann wird gesamtschweizerisch zukünftig nur noch als generalistische Grundausbildung angeboten, ohne Spezialisierung für Kinder.

Die Berufs- und Arbeitgeberverbände der Mütterberaterinnen, sowie die OdA Santé beim BBT (Organisation der Arbeitswelten Gesundheit) verlangen deshalb klar ein spezifisches Nachdiplom für die Tätigkeit als Mütterberaterin. Nur damit können die hohen Anforderungen an eine Fachperson in der Mütter- und Väterberatung gewährleistet werden. Denn diese muss nicht nur Kompetenzen in der Beratung haben, sondern die Fähigkeit, die physische, psychische und soziale Situation des Kindes sehr rasch zu erkennen. Hierbei stützt sie sich auf ein breites Wissen und Können über die psychisch-physisch-soziale Entwicklung des Kindes, über die systemisch-lösungsorientierte Beratung von Familien, über das Familiensystem und dessen Umfeld etc.
 
Die Qualität und Wirksamkeit der Mütter- und Väterberatung hängt eng mit der Qualität der Ausbildung zusammen. Deshalb ist es unabdingbar, dass nur entsprechend ausgebildetes Fachpersonal beschäftigt wird, welches auch in der Lage ist, Krisen und Risiken frühzeitig zu erkennen. Wenn bei Defiziten und Problemen nicht rechtzeitig und kompetent interveniert wird, so entstehen Folgekosten, welche den Staat teuer zu stehen kommen. Nur eine hohe Fachkompetenz der Beraterinnen garantiert eine nachhaltige Beratungswirkung zum Wohle des Kindes.

In diesem Zusammenhang stellen die Unterzeichnenden der Regierung folgende Fragen:

1. Wie gedenkt die Regierung die Qualität in der Mütter- und Väterberatung sicher zu stellen, wenn nur noch ein anerkanntes Diplom als Pflegefachfrau und eine vom Gesundheitsamt anerkannte Weiterbildung in Beratung verlangt wird?

2. Was versteht die Regierung konkret unter einer anerkannten Weiterbildung in Beratung und welche Module beinhaltet diese Weiterbildung?

3. Zum Vergleich:
- Der Kanton Zürich schreibt für alle im Kanton tätigen Mütterberaterinnen zwingend das Höhere Fachdiplom in Mütter- und Väterberatung (HFD) vor.
- Der Kanton Bern ist daran, Leistungsverträge abzuschliessen, welche Mütterberaterinnen verpflichten, ab einer Anstellung von 40% das HFD in Mütter- und Väterberatung abzuschliessen.
- Der Kanton Aargau schreibt das spezifische Nachdiplom HFD nach spätestens zweijähriger Berufstätigkeit in der Mütter- und Väterberatung zwingend vor.

Sind der Regierung diese Entwicklungen bekannt und ist sie bereit, solche Vorgaben zu prüfen um die Qualitätssicherung zu gewährleisten?

4. Wie kann die Regierung den Artikel 11 in der Bundesverfassung „Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung“ in Bezug auf die Dienstleistung der Mütter- und Väterberatung garantieren, wenn in der Verordnung das Anforderungsprofil so stehen gelassen wird?

5. Ist die Regierung auch der Auffassung, dass unzureichend ausgebildete Beraterinnen die Qualität der Beratung und damit auch die präventive Wirkung der Mütter- und Väterberatung senken?

6. Berufsverbände, der Arbeitgeberverband der Mütterberaterinnen und Institutionen wie z.B. das Marie Meierhofer Institut ZH vertreten klar die Auffassung, dass nur Pflegefachpersonen, welche eine Nachdiplom-Ausbildung in Mütter- und Väterberatung absolviert haben, die Berufsbewilligung als Mütterberaterin erhalten dürfen.
Wie stellt sich die Regierung zu dieser Aussage?

7. Ist die Regierung bereit, Fragen der Nachdiplom-Ausbildung zur Mütterberaterin, Qualitätssicherung, Standard und das Anforderungsprofil für Mütterberaterinnen an einem sog. „runden Tisch“ mit Vertretern des Schweizerischen Verbands der Mütterberaterinnen (SVM), der SBK Sektion GR und der Regionalgruppe der Mütterberaterinnen GR zu diskutieren?

Chur, 12. Februar 2008

Name: Bucher-Brini, Baselgia-Brunner, Trepp, Arquint, Brandenburger, Brüesch, Casty, Casutt, Caviezel-Sutter (Thusis), Christoffel-Casty, Conrad, Darms-Landolt, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Jaag, Jäger, Jenny, Koch, Mani-Heldstab, Märchy-Michel, Menge, Meyer-Grass (Klosters Dorf), Niederer, Noi-Togni, Pfenninger, Pfiffner-Bearth, Portner, Thöny, Grendelmeier, Locher Benguerel, Monigatti

Session: 12.02.2008
Vorstoss: dt Anfrage

Antwort der Regierung

Gemäss Art. 31f des Krankenpflegegesetzes ist die Regierung nur befugt, den Diensten der Mütter- und Väterberatung Vorgaben in Bezug auf die Strukturqualität zu machen. Darunter fallen insbesondere Vorgaben in Bezug auf die Qualifikation der Mitarbeitenden. Die Sicherstellung der Prozess- und Ergebnisqualität, d.h. die Sicherstellung zweckmässiger Abläufe bei der Erbringung der Leistungen und die Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele sowie die Zufriedenheit der Klientinnen und Klienten, ist gemäss dem Krankenpflegegesetz Aufgabe der Trägerschaften der Dienste der Mütter- und Väterberatung.

Die Regierung hat die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der Dienste der Mütter- und Väterberatung in der Verordnung zum Krankenpflegegesetz bewusst auf dem aus ihrer Sicht für die Sicherstellung der Strukturqualität notwendigen minimalen Standard formuliert, damit den Arbeitgeberorganisationen möglichst viel Handlungsspielraum bei der Anstellung der Mitarbeitenden bleibt.

Beantwortung der Fragen

1. Die Regierung geht davon aus, dass die Strukturqualität in der Mütter- und Väterberatung durch das Erfordernis eines Diploms als Pflegefachperson sowie einer vom Gesundheitsamt anerkannten Weiterbildung in Beratung sicher gestellt wird. Sie sieht entsprechend keinen Handlungsbedarf.

2. Die Konkretisierung der anerkannten Weiterbildung hat die Regierung dem Gesundheitsamt übertragen. Es hat folgendes Weiterbildungsangebot in Beratung anerkannt: Beratungsmodul des Weiterbildungszentrums für Gesundheitsberufe (WEG), Aarau. Das Beratungsmodul hat einen Umfang von 60 Lernstunden und beinhaltet Rolle, Eigenschaften und Grundhaltung der Beraterin/des Beraters. Beratung als Auslöser von Veränderungsprozessen, Beratungsformen, Beratungsmodelle und zugehörige Instrumente sowie Einflussfaktoren und Grenzen in Beratungssituationen.

3. Die Regierung hat Kenntnis von den Regelungen in den anderen Kantonen. Neben den in der Anfrage genannten Regelungen sind ihr auch Kantone bekannt, die keine Vorgaben für die Anstellung von Mütter- und Väterberaterinnen kennen oder zumindest hiefür nicht das Höhere Fachdiplom in Mütter- und Väterberatung verlangen. Die Regierung ist zum Schluss gelangt, dass die Strukturqualität durch die von ihr in Art. 31 lit. a der Verordnung zum Krankenpflegegesetz festgeschriebenen Anforderungen an die Mitarbeitenden der Dienste der Mütter- und Väterberatung ausreichend gewährleistet wird.

4. Die Regierung sieht keinen Zusammenhang zwischen dem zitierten Artikel der Bundesverfassung und der Frage der Notwendigkeit eines höheren Fachdiploms in der Mütter- und Väterberatung.

5. Ja. Die Regierung ist dabei im Gegensatz zu den Unterzeichnenden der Anfrage überzeugt, dass die in Art. 31 der Verordnung zum Krankenpflegegesetz definierten Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Mütter- und Väterberaterinnen die Qualität der Beratung und damit auch die präventive Wirkung der Mütter- und Väterberatung nicht senken.

6. Die Regierung kann sich aus den vorstehend dargelegten Gründen dieser Aussage nicht anschliessen.

7. Das zuständige Departement ist bereit, mit den interessierten Kreisen Fragen zum Anforderungsprofil der Mütter- und Väterberaterinnen zu diskutieren.

Datum: 25. April 2008