An den diesjährigen Richterwahlen für die Besetzung der elf Bezirksgerichte im Kanton Graubünden kam es lediglich in wenigen Bezirken zu „echten“ Wahlen, in welchen die Wahlberechtigten zwischen verschiedenen Kandidatinnen und Kandidaten auswählen konnten. In den meisten Bezirken wurden lediglich so genannte „Bestätigungswahlen“ durchgeführt, da nicht mehr Kandidaturen vorlagen, als Sitze zu vergeben waren. Wohl auch deshalb war in diesen Bezirken eine relativ geringe Stimmbeteiligung zu verzeichnen. Gerade bei den Bezirksrichterwahlen ist auch inskünftig damit zu rechnen, dass es zu blossen Bestätigungswahlen kommen wird, da die Parteien einerseits vielfach freiwillig eine bestehende Sitzverteilung aufrecht erhalten wollen und andererseits die Bereitschaft zur Annahme eines Richteramtes teilweise ohnehin nicht sehr gross ist. Gemäss geltendem Recht ist bei den Bezirksrichterwahlen gleichwohl und in jedem Fall eine ordentliche Wahl notwendig. Dies ist wenig sinnvoll, weshalb die Möglichkeit von Stillen Wahlen bei den Bezirksrichterwahlen eingeführt werden sollte. Für den Fall, dass nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen sind, als Sitze zu vergeben sind, würde demnach kein Wahlgang mehr durchgeführt werden müssen. Die vorgeschlagenen Personen würden vielmehr durch behördliche Erklärung als „gewählt“ bezeichnet werden. Das Institut der „Stillen Wahl“ würde die Wahlberechtigten entlasten, indem sich diese auf die wirklich umstrittenen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Vorlagen und Wahlgeschäfte konzentrieren könnten. Stille Wahlen führen überdies zu Kosteneinsparungen bei den Behörden (beispielsweise keine Kosten für den Druck von Wahlzetteln), bei den Parteien sowie den Kandidatinnen und Kandidaten selbst. Auch unter dem Gesichtspunkt, wonach Wahlen „demokratisch“ sein müssen, ist eine Stille Wahl als unbedenklich zu qualifizieren. Durch Einreichung von genügend Wahlvorschlägen wird es den Bürgerinnen und Bürger nämlich jederzeit und ohne grösseren Aufwand möglich sein, eine „offene“ Wahl zu erwirken.
Für die Einführung der Stillen Wahl auf der Ebene der Besetzung der Richterstellen an den Bezirksgerichten sprechen demzufolge gewichtige Gründe. Die Stille Wahl stellt eine zweckmässige Lösung dar, weshalb die Regierung ersucht wird, die Rechtsgrundlagen, welche für die Wahlen betreffend die Bezirksgerichte die Durchführung von stillen Wahlen ermöglichen, zu schaffen.
Chur, 10. Juni 2008
Name: Bondolfi, Hartmann (Chur), Arquint, Berni, Bischoff, Blumenthal, Bucher-Brini, Buchli, Caduff, Candinas, Casutt, Caviezel (Pitasch), Caviezel-Sutter (Thusis), Cavigelli, Christoffel-Casty, Darms-Landolt, Fallet, Feltscher, Florin-Caluori, Jenny, Keller, Kleis-Kümin, Kollegger, Kunz, Menge, Niederer, Parolini, Rizzi, Sax, Stiffler, Tenchio, Valär, Vetsch (Klosters Dorf), Locher Benguerel, Luzio, Michel (Chur), Patt, Pedrini (Soazza)
Session: 10.06.2008
Vorstoss: dt Auftrag