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Session: 28.08.2008
Die Bundesversammlung hat am 13.6.2008 das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung verabschiedet. Derzeit läuft zwar noch die Referendumsfrist, ohne dass damit zu rechnen ist, dass effektiv dasselbe ergriffen wird. Gemäss dem Gesetz bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten. Es ist noch unklar, wann das neue Gesetz effektiv in Kraft treten wird. Mutmasslich dürfte es der 1.1.2010, allenfalls auch schon der 1.7.2009 sein.

Gemäss der neuen gesetzlichen Regelung gilt im Bereich der (Langzeit-) Pflege (Spitex bzw. Pflegeheime) folgendes: Die Krankenversicherer zahlen einen vom Bundesrat festgelegten Franken-Beitrag. Dabei darf bei Inkrafttreten die Gesamtsumme die Summe der bisherigen Beiträge nicht übersteigen (Kostenneutralität für die Versicherungen). Die Pflegebedürftigen ihrerseits zahlen für die (Langzeit-) Pflege neu eine Patientenbeteiligung von höchstens 20% des höchsten vom Bundesrat festgelegten Pflegebeitrags. In den parlamentarischen Beratungen ging man davon aus, dass dies für den Bereich Spitex ca. Fr. 15.00 pro Pflegestunde, in den Pflegeheimen ca. Fr. 7'200.00 pro Jahr (ca. Fr. 20.00/Tag) betrage. Die ungedeckten Restkosten müssen durch die öffentliche Hand (Kanton? Gemeinden?) übernommen werden. Nach einem Spitalaufenthalt wird die notwendige Akut- und Übergangspflege während zwei Wochen durch die Krankenversicherer bzw. die Kantone übernommen. Versicherer und Kantone teilen sich die Kosten (45%/55%).

Vor dieser neuen rechtlichen Ausgangslage wird die Regierung um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1. Wie beurteilt die Regierung die neue Pflegefinanzierung ganz generell?

2. Mit welchen Gesamtkosten rechnet die Regierung für die notwendige Akut- und Übergangspflege nach Spitalaufenthalt?

3. Mit welchen Kosten der öffentlichen Hand rechnet die Regierung für die (Langzeit-) Pflege insgesamt pro 2010 und welche Prognosen können für das Jahr 2015 bzw. für das Jahr 2020 gemacht werden? Welches ist die entsprechende Aufteilung zwischen Kosten der Spitex und Kosten in Pflegeheimen?

4. Wer soll nach Ansicht der Regierung für die ungedeckten Restkosten der Langzeitpflege (Spitex bzw. Pflegeheime) aufkommen? Der Kanton oder/und die Gemeinden?

5. Teilt die Regierung die Ansicht, dass die Neuregelung der Pflegefinanzierung auch entsprechende Konsequenzen für das Projekt NFA GR hat? Wie gedenkt die Regierung die neue Ausgangslage in das Projekt NFA GR zu integrieren?

Chur, 28. August 2008

Augustin, Berther (Disentis), Blumenthal, Bundi, Cahannes Renggli, Candinas, Caviezel (Pitasch), Christoffel-Casty, Darms-Landolt, Fallet, Fasani, Federspiel, Geisseler, Kleis-Kümin, Kollegger, Parpan, Pfister, Righetti, Sax, Thurner-Steier, Tuor

Session: 28.08.2008
Vorstoss: dt Anfrage

Antwort der Regierung

Das von der Bundesversammlung am 13. Juni 2008 beschlossene Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung begrenzt die von den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern sowie den Klientinnen und Klienten der Spitex zu tragenden Pflegekosten auf 20% des höchsten vom Bundesrat festgelegten Pflegebeitrags der Krankenversicherer. Gleichzeitig werden die Vermögensfreibeträge bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen erhöht. Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital ärztlich angeordnet werden, sind neu von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton des Versicherten während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung zu vergüten. Gemäss den
Übergangsbestimmungen sind die bei Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Tarife und Tarifverträge innert drei Jahren an die vom Bundesrat festgesetzten Beiträge an die Pflegeleistungen anzugleichen. Die Kantonsregierungen haben die Angleichung zu regeln.

Die Regierung beantwortet die gestellten Fragen wie folgt:

1. Positiv am neuen Bundesgesetz beurteilt die Regierung die Einführung der Akut- und Übergangspflege als speziellen Leistungsbereich mit einer separaten Abgeltung.

Negativ beurteilt die Regierung die Erhöhung der Vermögensfreibeträge. Durch die Erhöhung der Vermögensfreibeträge bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen resultiert eine Kostenverschiebung von den Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern zum Kanton.

2. Unter der Annahme, dass die neu eingeführte Pflege- beziehungsweise Finanzierungskategorie Akut- und Übergangspflege zu keiner zusätzlichen Mengeausweitung führt, dass die Akut- und Übergangspflege von den Alters- und Pflegeheimen und den Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung erbracht wird und dass 20% der heute von den Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung erbrachten Pflegestunden sowie 1% der von den Alters- und Pflegeheimen erbrachten Pflegetage der Akut- und Übergangspflege zuzurechnen sind, sind beim heutigen Kostenstand die Gesamtkosten für die Akut- und Übergangspflege nach einem Spitalaufenthalt auf etwa 5.5 Mio. Franken zu veranschlagen.

3. Basierend auf den von den Leistungserbringern ausgewiesenen Kosten 2007 ist für das Jahr 2010 von Gesamtkosten für die institutionelle Pflege von 210 Mio. Franken auszugehen. In dieser Zahl sind kalkulatorische Instandsetzungs- und Erneuerungskosten in Alters- und Pflegeheimen von 20 Franken pro Pflegetag enthalten. Allfällige Investitionskosten für die Erstellung weiterer Pflegebetten sowie für die Umwandlung von Zweibettzimmern in Einbettzimmer sind hingegen nicht berücksichtigt. Der Kanton trägt einen Kostenanteil von 15%, was 31.5 Mio. Franken entspricht. Auf die Gemeinden fällt ein Kostenanteil von 7%, was 14.7 Mio. Franken entspricht. Für das Jahr 2015 können Gesamtkosten von 270 Mio. Franken (Kanton: 41 Mio. Franken, Gemeinden: 19 Mio. Franken) und für das Jahr 2020 Gesamtkosten von 342 Mio. Franken (Kanton: 51 Mio. Franken, Gemeinden: 24 Mio. Franken) abgeschätzt werden.

Die Gesamtkosten verteilen sich auf die verschiedenen Leistungserbringer wie folgt: Spitex rund 12.5%, Alters- und Pflegeheime rund 85.0%, Akut- und Übergangspflege (Spitex und Alters- und Pflegeheime) rund 2.5%.

4. Allenfalls nicht gedeckte Pflegekosten im Spitex- und Heimbereich sind gemäss dem Krankenpflegegesetz von den Gemeinden zu tragen.

5. Nach Ansicht der Regierung hat die Neuregelung der Pflegefinanzierung keine Auswirkungen auf das Projekt Bündner NFA. Eine allfällige Belastung der Gemeinden durch nicht gedeckte Pflegeheimkosten ist Folge der geltenden Aufgabenteilung im Krankenpflegegesetz und steht damit nicht im Zusammenhang mit dem Projekt Bündner NFA.

Datum: 5. November 2008