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Session: 21.10.2008
Kürzlich konnte den Medien entnommen werden, dass die Stelle der Leitung des kantonalen Personal- und Organisationsamtes (POA) mit einem 80-Prozent-Pensum vergeben wurde. Im entsprechenden Zeitungsartikel wurde auch Regierungsrat Schmid zitiert. Seiner Äusserung ist zu entnehmen, dass er nicht gegen Teilzeitstellen sei, wenn die Arbeit nur korrekt und effizient gemacht werde. Im Grossen Rat haben wir schon bei verschiedenen Gelegenheiten, zuletzt beim Familienbericht, darauf hingewiesen, dass in der kantonalen Verwaltung Teilzeitstellen auch auf Kaderstufe unbedingt geprüft und soweit möglich eingeführt werden sollten. Umso mehr freut uns dieser Bericht in den Medien.

Die Unterzeichnenden bitten die Regierung um Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist diese Stellenbesetzung mit einem 80-Prozent-Pensum bei der Leitung des POA ein Grundsatzentscheid bzw. ein Signal für künftige Teilzeitstellen auch auf Kaderstufe?

2. Werden künftig Führungspositionen schon mit dem Hinweis auf Teilzeit- oder Jobsharingmöglichkeit ausgeschrieben?


Chur, 21. Oktober 2008

Pfiffner-Bearth, Locher Benguerel, Meyer Persili (Chur), Arquint, Baselgia-Brunner, Bucher-Brini, Frigg, Gartmann-Albin, Jäger, Menge, Pfenninger, Thöny, Trepp, Michel (Chur)


Antwort der Regierung

Die Anfrage betrifft die Stellenbesetzung einer Kaderfunktion im Teilzeitpensum oder im Jobsharing. Beim Jobsharing teilen zwei oder mehrere Personen als Gemeinschaft einen Arbeitsplatz unter sich auf und tragen gemeinsam die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Stelle.

Zu den Fragen:

1. Es trifft zu, dass die Regierung den neuen Leiter des Personalamtes mit einem Arbeitsumfang von 80 Prozent angestellt hat. Das hohe Teilpensum hat die Regierung im Sinne einer Ausnahme und ohne Präjudiz für die Besetzung oberer Kaderpositionen beschlossen. Am Grundsatz, hohe Kaderstellen mit einer Person im Vollpensum zu besetzen, will die Regierung auch in Zukunft festhalten. Dafür sprechen Gründe wie bessere Erreichbarkeit der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers sowohl für die vorgesetzte Person und für die unterstellten Mitarbeitenden als auch für die interne und externe Kundschaft, erleichterter Informationsfluss oder reibungslosere Aufgabenerfüllung. Die Regierung ist bereit, unter Würdigung besonderer Umstände auch in Zukunft Ausnahmen von diesem Grundsatz zu beschliessen.

2. Nach Auffassung der Regierung sollten hohe Führungspositionen nicht im Jobsharing besetzt werden. Die Nachteile dieses Modells sind nicht vereinbar mit den Führungsansprüchen der Regierung. Die Verantwortung für eine Aufgabe (eine Stelle) kann nicht geteilt werden. Die klare Verantwortungszuweisung für eine Aufgabe bleibt Kernelement einer effizienten Führung. Weitere Nachteile bei diesem Führungsmodell sind die eingeschränkte Erreichbarkeit der einzelnen Person, ein erschwerter Informationsfluss und ein höherer Kommunikations- und Koordinationsaufwand. Anders sieht es aus, wenn eine Aufgabe in zwei verschiedene Teile und somit in zwei Verantwortungsbereiche aufgeteilt werden kann. Dies nennt sich Jobsplitting. In Einzelfällen kommt dieses Modell in der Kantonalen Verwaltung vor. Aufgrund der überwiegenden Nachteile sollen somit Führungspositionen auch künftig in der Regel nicht mit einem Hinweis auf Teilzeit- oder Jobsharingmöglichkeiten ausgeschrieben werden.

19. November 2008